Lösung: 2
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist ein tauglicher Gegenstand strafrechtlicher Bewertung. Diesen stellt die Handlung dar. Zwar hat die Bedeutung des Handlungsbegriffs deutlich zu Gunsten der Wertungsstufen Unrecht und Schuld abgenommen, jedoch ist ein menschliches Verhalten unabdingbare Voraussetzung einer Strafbarkeit.
Der Handlungsbegriff umfasst beide Formen menschlichen Verhaltens, also sowohl das Tun als auch das Unterlassen, ist somit für eine Abgrenzung von Begehens- und Unterlassensdelikten nicht geeignet.
Im Gegensatz dazu spielt der Begriff der Handlung bei den Konkurrenzen i.R.d. Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit (vgl. §§ 52, 53) keine Rolle. Zwar spricht man auch hier von „Handlungseinheit“ und „Handlungsmehrheit“, jedoch liegt der Problemschwerpunkt hier in der Abgrenzung von Einzelakten, welche für sich schon Handlungen im o.g. Sinne darstellen.
Lösung: 2, 3
Nach der klassischen deskriptiv-objektiven Tatbestandslehre gab es nur TBM tatsächlicher, beschreibender Art, welche der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind (z.B. die Sache in § 242 StGB). Jedoch existieren auch normative TBM, welche ihrerseits nur vor dem Hintergrund von (rechtlichen oder außerrechtlichen konventionellen oder moralischen) Normen erfassbar, also nur geistig verstehbar sind (z.B. Fremdheit einer Sache in § 242 StGB). Eine eindeutige Zuordnung zu einer Kategorie ist jedoch nicht immer möglich, so ist z.B. ein deskriptives TBM wie Mensch in seinen Randbereichen (Geburt und Tod) normativ und bedarf gesetzlicher Wertung.
Lösung: 1
Normative Tatbestandsmerkmale sind nicht wie deskriptive aus sich heraus verständlich, sondern ausfüllungsbedürftig und setzen regelmäßig juristische Fachkenntnisse voraus. Entsprechend kann vom Laien nicht erwartet werden, dass er die rechtlich Bewertung korrekt vornehmen kann, sondern es genügt, ist aber auch erforderlich, dass er anhand einer sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die rechtlich-soziale Bedeutung des Merkmals richtig erkannt hat.
Lösung: 2
Nicht unter den Handlungsbegriff fallen Geschehensabläufe unter körperlicher Beteiligung eines Menschen ohne Mitwirkung seiner geistigen Kräfte.
Bei Reflexbewegungen führt ein äußerer Reiz ohne Zwischenschaltung des Bewusstseins zu einer Körperbewegung (Bsp. Kniereflex oder Körperzucken infolge eines Stromstoßes). Davon zu unterscheiden sind aber Kurzschlusshandlungen, welche zwar schnell ablaufen, aber trotzdem zielgerichtet sind. Automatisierte Verhaltensweisen sind hingegen erlernte Handlungsdispositionen, die zum Gefüge der Persönlichkeit gehören und deshalb auch Persönlichkeitsäußerungen darstellen (Roxin) (Bsp. Ausweichen beim Autofahren bei plötzlichem Hindernis).
Lösung: 1
Lösung: 1, 3
Bei kumulativer Kausalität bewirken mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen erst durch ihr Zusammentreffen den Erfolg. Bei Doppelkausalität (das ist m. a. W. alternative Kausalität) wirken auch mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zusammen. Jede ist jedoch für sich allein schon zur Erfolgsherbeiführung ausreichend.
Lösung: 1, 2
Überholende und abgebrochene Kausalität sind zwei Begriffe für dasselbe Phänomen. Eine Handlung bewirkt völlig unabhängig von einer anderen gesetzten Bedingung den Erfolg. Sie „überholt“, während die von der anderen Bedingung in Gang gesetzte Kausalreihe „abgebrochen“ wird. Ein Fall der hypothetischen Kausalität liegt vor, wenn eine andere Ursache den Erfolg zum selben Zeitpunkt bewirkt hätte.
Lösung: 2, 3
Für die Annahme von Kausalität genügt es, wenn eine Bedingung bis zum Erfolg fortwirkt, selbst wenn der Erfolg durch eine andere Ursache beschleunigt, und damit auch kausal herbeigeführt wird.
Lösung: 2, 3
Lösung: 1
Den Begriff der „einverständlichen Selbstgefährdung“ gibt es nicht. Dagegen handelt es sich bei dem Begriffspaar „eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ und „einverständliche Fremdgefährdung“ um zwei voneinander abzugrenzende Fallkonstellationen. Um einen Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung handelt es sich, wenn sich das Opfer bewusst in eine schon bestehende Gefahr begibt. In diesem Fall entfällt die objektive Zurechenbarkeit. Begründen lässt sich dies damit, dass auch die vorsätzliche Beteiligung an Selbsttötung oder Selbstverletzung nicht strafbar ist. Um einen Fall der einverständlichen Fremdgefährdung handelt es sich, wenn sich das „Opfer“ in vollem Bewusstsein des Risikos einer von einem anderen erst geschaffenen Gefahr aussetzt, dieser aber kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich Gefährdende. Hier kann die objektive Zurechnung entfallen, wenn der Gefährdete für sein Tun dieselbe Verantwortung trägt, wie der Gefährdende. Es kommt hier auf den konkreten Einzelfall an.
Lösung: 1, 3
Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen, zu denen nicht die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit gehören.
Lösung: 1
Absicht = dolus directus 1. Grades liegt nur bei zielgerichtetem Erfolgswillen vor, d. h. wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Lösung: 1, 2
Der Zeitpunkt, wann Vorsatz vorliegen muss, ergibt sich aus den §§ 16 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 8 StGB: Bei Begehung der Tat, d. h., wenn der Täter gehandelt hat oder (beim Unterlassen) hätte handeln müssen.
Lösung: 1
Lösung: 2
Erfasst der Täter bei einem normativen TBM den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes nach Laienart, so handelt er vorsätzlich. Nimmt er diesen Umstand jedoch nur sinnlich war und erkennt den Bedeutungsgehalt nicht, so handelt er in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum. Um den Vorsatz bei einem deskriptiven TBM bejahen zu können, genügt es hingegen, wenn der Täter den natürlichen Sinngehalt des Tatumstandes erfasst.
Lösung: 3
Trifft der Täter ein anderes als das anvisierte Opfer, so handelt es sich dabei um ein Fehlgehen der Tat, auch aberratio ictus genannt, da der Täter ein individualisiertes Tatobjekt angreift, der Angriff jedoch ein anderes Objekt trifft. Grundsätzlich ist der Täter hier bzgl. des anvisierten Opfers wegen Versuchs, bzgl. des verletzten Objekts hingegen evtl. wg. Fahrlässigkeit strafbar.
Beim error in persona vel obiecto unterliegt der Täter einer Fehlvorstellung hinsichtlich des zu individualisierenden Tatobjekts. Dieser Irrtum ist dem Fehlgehen der Tat zeitlich vorgelagert.
Lösung: 2
Der error in persona vel obiecto ist nur dann ein beachtlicher Irrtum, d. h. schließt den Vorsatz gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus, wenn das vorgestellte Objekt und das tatsächlich getroffene Objekt tatbestandlich ungleichwertig sind (z. B. wenn vermeintlich auf ein Tier geschossen wurde, das getroffene Objekt aber ein Mensch ist). Sind die Objekte tatbestandlich gleichwertig, liegt zwar auch ein Irrtum vor, dieser ist jedoch nicht beachtlich und führt daher nicht zum Vorsatzausschluss.
Lösung: 1, 3
Das Einverständnis ist im Gegensatz zur Einwilligung rein tatsächlicher Natur und führt somit schon bei bloßem Vorliegen zum Tatbestandsausschluss, ohne dass der Wille des Verletzten nach Außen hervorgetreten sein muss. Dies ist auch der Grund dafür, dass evtl. vorhandene Willensmängel des Verletzten unbeachtlich sind. Es ist für die Wirksamkeit des Einverständnisses jedoch nicht ausreichend, wenn es erst bei Vollendung der Tat vorliegt; erforderlich ist das Vorliegen bei Beginn der Tatausführung.
Lösung: 1, 2
Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Die in § 30 (Versuchte Beteiligung) genannten Vorbereitungshandlungen müssen sich auf Verbrechen oder die Anstiftung zu einem Verbrechen beziehen. Die tätige Reue hängt nicht von der Unterscheidung Verbrechen – Vergehen ab, sondern ist ausdrücklich in den jeweiligen Normen der BT vorgesehen oder nicht.
Lösung: 2
Lösung: 2
Lösung: 1, 3
Ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB liegt vor, wenn dem Täter die „Einsicht, Unrecht zu tun“, fehlt. Eine solche Unkenntnis ist im Bereich des Kernstrafrechts kaum vorstellbar (bestenfalls bei einem nicht in unserem Rechtskreis aufgewachsenen Täter). Anders ist dies aber im Nebenstrafrecht, wo nur ein spezieller und damit kleinerer Verkehrskreis von der Verbotsnorm angesprochen wird. Der Verbotsirrtum liegt im Gegensatz zum Tatumstandsirrtum nicht auf der Sachverhalts-, sondern auf der Normebene. Der Täter erkennt also alle vom Tatbestand geforderten Tatumstände, hält sein Verhalten aber nicht für verboten. Dazu gehört aber nicht nur die (Un-)Kenntnis der Verbotsnorm (direkter Verbotsirrtum), sondern auch die (Un-)Kenntnis etwaiger Rechtfertigungsgründe (indirekter Verbotsirrtum, auch sog. Erlaubnisirrtum).
Lösung: 1, 2
Die Folgen des Verbotsirrtums richten sich danach, ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht (dann handelte der Täter „ohne Schuld“). Zwar stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Prüfung der Vermeidbarkeit, indem sie fordert, vor jeder Handlung eine mögliche Verbotenheit zu prüfen, das Gewissen anzuspannen und alle Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen. Im Ergebnis dürften die Anforderungen der h.L., nämlich eigenes Nachdenken oder die Erkundigung bei rechtlich kompetenten Dritten, ähnlich sein. So kann nach der Rspr. im Falle der passiven Sterbehilfe auch in der Auskunft des behandelnden Arztes eine Rechtsauskunft gesehen werden.
Lösung: 1, 2
Der Erlaubnisirrtum liegt in den beiden o.g. Konstellationen vor und wird als indirekter Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt (vgl. Frage 1). Vergleichbar ist der Erlaubnisirrtum deshalb mit dem Verbotsirrtum, weil der Täter sich in Kenntnis der Sachlage von Vorstellungen über Recht und Unrecht leiten lässt, die denen der Rechtsordnung widersprechen.
Lösung: 3
Lösung: 3
Bei Antwortvariante 1 handelt es sich um einen Erlaubnisirrtum.
Bei Antwortvariante 2 handelt es sich um einen Tatumstandsirrtum.
Lösung: 1, 3
Lösung: 3
Lösung: 3
Lösung: 1
Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen beinhaltet der Tatbestand im herkömmlichen Sinne (objektiv und subjektiv) die „positiven“ TBM, die Rechtswidrigkeit hingegen die „negativen“ TBM. Wenn der Täter somit einem Irrtum bzgl. der Tatumstände des Erlaubnissatzes unterliegt, so ist dieser ein „normaler“ Tatumstandsirrtum, welcher gem. § 16 StGB zum Vorsatzausschluss führt. Da hiernach der Tatbestand schon nicht erfüllt wurde, fehlt es somit an der für eine Strafbarkeit des Teilnehmers erforderlichen vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Gleiches gilt für den Mittäter, da mangels Tatbestand keine Zurechnung möglich ist.
Lösung: 3
Mit Doppelirrtum wird eine Konstellation beschrieben, in der der Täter irrtümlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeht (Erlaubnistatbestandsirrtum) und darüber hinaus dieses Recht (irrtümlich) überschreitet (Erlaubnisirrtum). Bsp.: T hebt den Arm zum Gruß eines Freundes, was der unmittelbar vor ihm stehende O irrtümlich als das Ausholen zum Schlag gegen ihn interpretiert (Erlaubnistatbestandsirrtum). Um dem vermeintlichen Schlag zuvorzukommen, zieht der körperlich weit überlegene O kurzerhand das Springmesser, welches er immer bei sich trägt, und sticht in der Meinung, „auf Nummer sicher gehen zu dürfen“, auf den T ein (Erlaubnisirrtum).
Der Doppelirrtum wird wie ein „einfacher“ (indirekter) Verbotsirrtum behandelt, was sich bei einer „sauberen“ Prüfung auch von selbst ergibt. Wenn man auf den Erlaubnistatbestandsirrtum eingeht, so müssen über die für diesen Irrtum relevanten Fehlvorstellungen hinaus alle anderen Voraussetzungen des Erlaubnissatzes vorliegen, da die Tat auch ohne die konkreten Fehlvorstellungen gerechtfertigt sein müsste, wenn der Vorsatzschuldvorwurf entfallen sollte. Da dies aber bei einem zusätzlichen Verbotsirrtum nicht der Fall ist, greifen die Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums nicht, so dass nur noch über die fehlende Schuld nach § 17 StGB nachgedacht werden kann.
Lösung: 1
Dass die Antworten 2 und 3 falsch sein müssen, ergibt sich bereits daraus, dass gar nicht der Strafrahmen definiert werden könnte. Denn die Vorstellung, es gebe einen einschlägigen Straftatbestand, ist ja irrig.
Lösung: 2, 3
Sollte A der Auffassung sein, eine Urkunde setze stets eine Gedankenerklärung in Worten voraus, irrt er nicht über die Bedeutung, sondern die vom Gesetzgeber verwendete Bezeichnung. Dieser Irrtum ist unbeachtlich. Warum soll sich nur derjenige strafbar machen, der (zufällig) die (strafrechtliche) Definition der Urkunde beherrscht.
Lösung: 1, 2
Beim normativen Tatbestandsmerkmal muss der Täter die diesem innewohnende Wertung nachvollziehen, aber auch nicht mehr. Wer geradezu „blind“ verkennt, dass es sich um ein Preisetikett handelt, kann sich allenfalls eines Fahrlässigkeitstatbestandes schuldig machen, der in diesem Kontext aber nicht existiert (keine fahrlässiges Urkunden- bzw. Sachbeschädigungsdelikt).
Lösung: 1, 3
Die Notwehrrecht beruht auf zwei Prinzipien (dualistische Notwehrlehre): dem Rechtsbewährungsprinzip und dem Prinzip des Individualgüterschutzes. D.h., dass die Notwehr einerseits generalpräventive Zwecke verfolgt, indem jeder erfolgreich abgewehrte Angriff zeigt, dass die Rechtsordnung nicht risikolos verletzt werden kann. Andererseits ist das Notwehrrecht ein Schutzrecht für die Inhaber von Individualrechtsgütern.
Bei der Absichtsprovokation, d.h. wenn der Täter einen Angriff durch einen anderen provoziert, um diesen unter dem Schutz der Notwehr zu schädigen, versagt das Rechtsbewährungsprinzip nach einer Meinung, da dem Absichtsprovokateur die „überpersönliche Legitimation“ fehlt; er hat sich als Repräsentant und Bewahrer der Rechtsordnung disqualifiziert. Das Rechtsbewährungsprinzip würde in sein Gegenteil verkehrt. (alles sehr str.)
Lösung: 2
Das Problem des subjektiven Rechtfertigungselements tritt nicht nur bei der Notwehr, sondern bei allen Rechtfertigungselementen auf. Ob ein solches erforderlich ist, ist umstritten. Jedenfalls die h.M. verlangt, daß der sich Verteidigende mit dem Willen dazu handelt. Zwar ist das sog. Erfolgsunrecht durch das objektive Vorliegen einer Rechtfertigungslage entfallen (das Ergebnis der Tat entspricht gerade der Rechtsordnung), jedoch bleibt das sog. Handlungsunrecht bestehen, da sich der „Verteidigende“ für die Verletzung des „Angreifenden“ entschieden hat, ohne von der Rechtfertigungslage zumindest Kenntnis zu haben. Bei § 32 StGB kommt hinzu, dass der Wortlaut (Abs. 2) ein Handeln verlangt, „um einen ... Angriff ... abzuwenden“, was für das Erfordernis eines gesteigerten subjektiven Rechtfertigungselements i.S.e. Willens spricht.
Die Behandlung des Falles bei Fehlen des Verteidigungselements ist ebenso umstritten. Da nur noch der Handlungsunwert besteht, ist die Situation insoweit dem Versuch vergleichbar. Nur vergleichbar deswegen, da beim Versuch schon kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt. Jedoch entspricht der herbeigeführte Erfolg der Rechtsordnung, so dass der verbleibende Handlungsunwert über die Versuchsregeln in ausreichendem Maße erfasst werden kann. Dass dabei Konstellationen, bei denen der Versuch des Delikts nicht strafbar ist, nicht erfasst werden, muss hingenommen werden.
Lösung: 1, 2
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er den Bewertungsnormen des Rechts objektiv widerspricht und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Zwar wird das Notwehrrecht sowohl vom Rechtsbewährungsprinzip als auch vom Prinzip des Individualgüterschutzes getragen, jedoch lässt es die wohl h.M. genügen, wenn der Angriff eine Rechtsgutsverletzung in Form eines Erfolgsunwertes befürchten lässt, so dass hier allein der Individualgüterschutz im Vordergrund steht. Stellt man somit auf den Erfolgsunwert der Handlung ab, so konnte P den T verletzen, da zu befürchten war, dass T den O seinerseits verletzte. Dass T hierbei gegen keine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (Handlungsunrecht), ist für die Bewertung irrelevant.
Stellte man aber auf das Handlungsunrecht ab (-->Rechtsbewährungsprinzip), d.h. auf ein objektiv verbotswidriges Verhalten des T, so läge kein rechtswidriger Angriff des T gegenüber O vor, (da er sich ja gerade verkehrsgerecht verhalten hat), so dass P aufgrund der Nothilfe gerechtfertigt wäre.
Lösung: 3
Lösung: 2, 3
Um die Notwehrprovokation in die Reihe sozialethischer Einschränkungen zu stellen, ist die Überzeugung notwendig, dass Provokationsfälle aus dem Rahmen des § 32 Abs. 2 herausfallen.
Der Gesichtspunkt der Gebotenheit ist vom Gesetzgeber bereits in § 32 Abs. 2 mitbedacht und kann daher nicht unbeachtet bleiben auch wenn als Anknüpfungspunkt der inhaltliche Begriff der Provokation herangezogen wird.
Lösung: 1, 2
§ 34 S. 1 StGB verlangt eine „Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betoffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren“. Hierbei ist zu beachten, daß die Interessenabwägung nicht ausschließlich eine reine Güterabwägung ist („namentlich“!). Als Abwägungskriterien kommen hier in Betracht:
- die Wertigkeit der Rechtsgüter,
- die Quantität bei quantifizierbaren Rechtsgütern,
- Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung,
- Grad der Gefahr (konkret, abstrakt, ... ),
- Art und Ursprung der Gefahr,
- Größe der Rettungschance,
- Gefahrtragungspflichten,
- ...
Die Gefahrtragungspflichten werden zwar nicht entsprechend § 35 Abs. 1 S.2 StGB in § 34 StGB genannt, jedoch können diese trotzdem einen Abwägungsfaktor darstellen, was damit begründet wird, dass es Inhalt solcher Pflichtenstellungen ist, Gefahren länger als ein „Normalbürger“ standzuhalten und ein Allgemeininteresse bzgl. der Funktionstüchtigkeit von Gefahrenabwehrinstitutionen wie der Feuerwehr und der Polizei bestehe.
Eine Abwägung unter quantitativen Gesichtpunkten bei dem absoluten Rechtsgut Leben scheidet jedoch von vornherein aus. Hier kommt nur § 35 StGB als Entschuldigungsgrund in Betracht.
Lösung: 1, 2
Lösung: 3
Nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO ist „jedermann“ befugt, einen anderen vorläufig festzunehmen, wenn er bei Begehung einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Darüber hinaus haben die Strafverfolgungsbehörden besondere Festnahmerechte nach §§ 127 Abs. 2, 127b Abs. 1 StPO.
Lösung: 2
Verfassungsrechtliches Fundament ist das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 I GG, weshalb der Rechtsgutsträger nur dann eine Disposition über das Rechtsgut vornehmen können soll, wenn er das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite der gegen ihn gerichteten Tat einschließlich ihrer Folgen erfasst hat. Zu beachten ist dabei, dass die Einwilligung nicht zu einem Instrument rechtlicher Bevormundung werden darf.
Lösung: 1
In § 34 StGB findet eine ausführliche Interessenabwägung (i.w.S.) statt. Gerade im Rahmen der rechtsgüterbezogenen Interessenabwägung kann es hierbei zu umstrittenen Ergebnissen kommen, insbesondere wenn der Täter selbst genötigt wird, er sich also durch den Einfluss eines Dritten auf die Seite des Unrechts begibt (sog. Nötigungsnotstand). Die Problematik lässt sich mit der sog. Notwehrprobe veranschaulichen. Bsp.: N nötigt T unter Androhung von Prügel, dem O das Fahrrad zu beschädigen. Würde T aufgrund § 34 StGB gerechtfertigt handeln, da er durch Zwang auf die „Seite des Unrechts“ gedrängt wurde, so könnte sich O nicht gegen diesen Angriff zur Wehr setzen. O würde also eine Duldungspflicht auferlegt, damit N seine Ziele durchsetzen kann. Die Lösung dieser Sachlage reicht von einer (unter Abwägung stattfindenden) Rechtfertigung bis zu einer Entschuldigung gem. § 35 StGB.
Lösung: 3
Ob die Kundgabe der Einwilligung für ihre rechtfertigende Wirkung erforderlich ist, ist umstritten. Jedenfalls unstreitig ist, dass der Täter keine Kenntnis von der Einwilligung haben muss. Eine Ansicht verzichtet auf eine Erklärung, da die Einwilligung bloßer Rechtsgutsverzicht sei. Die wohl überwiegende Ansicht hingegen verlangt eine (ausdrückliche oder schlüssige) Erklärung der Einwilligung, da es sonst Beweisschwierigkeiten geben würde. Die Mindermeinung kritisiert hieran, dass dieses Erfordernis ein überkommenes Erfordernis aus der Zeit sei, da die Einwilligung als Rechtsgeschäft zwischen Täter und Opfer aufgefasst wurde und das Opfer erst das entsprechende „Angebot“ machen musste.
Lösung: 2, 3
Grds. wird bei Fahrlässigkeitstaten wie auch bei Vorsatztaten die Rechtswidrigkeit indiziert. Das Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements hat aber nicht zwingend Rechtswidrigkeit zur Folge. Zur Begründung der Straflosigkeit sind zwei dogmatische Ansätze denkbar: Basierend auf der personalen Unrechtslehre, die von einer Unterscheidung von Handlungs- und Erfolgsunwert ausgeht, ließe sich argumentieren, dass der Erfolgsunwert der Fahrlässigkeitstat durch das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes "kompensiert" wird. Die Struktur des Fahrlässigkeitsdelikts pönalisiert aber nur das Erfolgsunrecht. Einer Kompensation des Handlungsunrechts durch ein subjektives Rechtfertigungselement bedarf es daher nicht. Nach anderer Ansicht sind bei dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements generell die Versuchsregeln (analog) anwendbar. Hier entfällt eine Strafbarkeit schon deshalb, weil der Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts nicht strafbar ist.
Lösung: 1, 3
Lösung: 1, 2
Die erste Ansicht ist zwar nicht unumstritten, entspricht aber der h.M. Durch die Neuregelung des BGB hat sich das Problem des elterlichen Züchtigungsrechts von der Rechtfertigungs- auf die Tatbestandsebene verlagert. Im Regelfall wird aber jede körperliche Züchtigung auch tatbestandsmäßig sein.
Lösung: 3
Zu 1.) Der Zwang zur Hilfe für die Mitmenschen ist mit dem Freiheitsprinzip unserer Rechtsordnung unvereinbar.
Zu 2.) Die Folgen der finanziellen Leistungsunfähigkeit können nicht von jedem Einzelnen selbst in die Hand genommen werden, sondern sind im Insolvenzrecht abschließend geregelt.
Zu 3.) Die soziale Gemeinschaft kann auf ein Mindestmaß an personeller Opferbereitschaft nicht verzichten, weshalb in Extremsituationen und im engsten Verwandtenkreis ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen hingenommen werden muss, wenn er dabei keine ernsthaften gesundheitlichen Nachteile erleidet und der Eingriff die einzige Möglichkeit ist, das Leben zu retten.
Lösung: 2, 3
Lösung: 3
Nach der kausalen Handlungslehre war der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeitstat auf die Verursachung des (sozialschädlichen) Erfolgs beschränkt, also gerade nicht die Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt. Somit hatte die Fahrlässigkeit allein in der Schuld Bedeutung. Später hat sich die Doppelnatur der Fahrlässigkeit durchgesetzt, nach der der Tatbestand durch den Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht (neben der Erfolgsverursachung) erfüllt wird und es eine Frage der Schuld ist, ob sich der Täter auch nach diesen Maßstäben verhalten konnte.
Lösung: 1, 3
Das sorgfaltswidrige Handeln wird überwiegend rein objektiv danach bestimmt, ob der Täter die Sorgfalt angewendet hat, welche von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen ist. Dass hier bei der Bestimmung des Unrechtstatbestandes entgegen der a.A. nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters abgestellt wird (da dies eine Frage der Schuld ist), hindert die h.M. nicht daran, auch Sonderkönnen bzw. –wissen zu berücksichtigen.
Lösung: 1, 3
Auch ein fahrlässig herbeigeführter Erfolg muss durch die Handlung des Täters verursacht und objektiv zurechenbar sein. Zur objektiven Zurechnung gehört der sog. Pflichtwidrigkeits- und der sog. Schutzzweckzusammenhang. Bei ersterem ist das sog. pflichtgemäße Alternativverhalten einzuordnen, welches besagt, dass der Erfolg einer Handlung noch zurechenbar ist, wenn dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Handelnden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (sog. Vermeidbarkeitstheorie der Rspr.). (A.A. die sog. Risikoerhöhungslehre – ausreichend für die Bejahung der Zurechnung ist es, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung das Risiko des Erfolges gegenüber dem erlaubten Risiko erhöht hat.)
Lösung: 2
Der Vertrauensgrundsatz, der vor allem für die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr anerkannt und relevant ist, besagt, „dass sich jeder an einem gefahrenträchtigen Vorgang Beteiligte unter gewissen Voraussetzungen auf die Beachtung dieser Vorschriften durch die anderen Beteiligten verlassen darf“. Vom Vertrauensgrundsatz werden aber wieder dort Ausnahmen gemacht, wo nicht vertraut werden darf, so z.B. weil sich andere deutlich erkennbar nicht an die Vorschriften halten.
Lösung: 3
Zwar gibt es im Bereich der Fahrlässigkeit überwiegend Erfolgsdelikte, etwa die fahrlässige Tötung oder die fahrlässige Körperverletzung, das StGB kennt jedoch auch fahrlässige Tätig-keitsdelikte wie etwa die fahrlässige folgenlose Trunkenheitsfahrt.
Lösung: 2, 3
Zwar prüft der BGH Fragen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs scheinbar in der Kausali-tät, nach herrschender Auffassung in der Literatur handelt es sich indes um eine Frage der objektiven Zurechnung.
Lösung: 2, 3
Durch den Gedanken der Risikoerhöhung kann nie eine nicht vorliegende Kausalität über-spielt werden, die nach den herkömmlichen Theorien der Condicio-sine-qua-non-Formel bzw. nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung zu bestimmen ist. Sie ergänzt bzw. be-schränkt die Kausalitätsbetrachtung und ist somit auch keine Analogie zu Lasten des Täters.
Lösung: 1, 2
Die Vorwürfe gegen die Risikoerhöhungslehre vermögen nicht zu überzeugen. Wenn der Tä-ter das erlaubte Risiko überschreitet, schafft er ein schlechthin verbotenes Risiko. Dieses ins-gesamt verbotene Risiko verwirklicht sich auch, wenn der Erfolg eintritt. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ hat kein Anwendungsgebiet. Der Vorwurf der Umwandlung in Gefährdungs-delikte ist deshalb nicht richtig, weil die Zurechnung eines Erfolges zum objektiven Tatbe-stand immer nur durch eine vom Täter geschaffene Gefährdung vermittelt wird. Der Begriff des Risikodelikts ist hier fehl am Platz. Die Gewaltdarstellung (§ 131) ist ein Beispiel für ein solches Risikodelikt, bei dem sich der Gesetzgeber für eine Pönalisierung entschieden hat, ohne sich ganz sicher sein zu können, welche Wirkungen eben diese Gewaltdarstellungen haben.
Lösung: 2, 3
Gerade im Bereich des Arztstrafrechts zeigt sich, dass nur die Risikoerhöhungslehre zu konsi-stenten Ergebnissen führt. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wie etwa bei der verspäteten Vornahme einer Operation aufgrund einer Fehldiagnose bejaht der BGH die Zurechenbarkeit des Todeserfolges schon dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest-steht, dass das Leben des Patienten bei richtiger Diagnose und rechtzeitiger Operation um eine nicht unerhebliche Zeitspanne verlängert worden wäre.
Lösung: 1, 2
Für den hier maßgeblichen Schutzzweckzusammenhang ist es erforderlich, dass die verletzte Sorgfaltsnorm gerade dazu dient, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern, weil nur dann ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen wird, welches die Grundlage für die objektive Zurechnung des pflichtwidrig handelnden bildet.
Lösung: 1, 3
Die Argumentation des BGH überzeugt nicht: Warum hier der Schutzzweck der Norm, eine bestimmte Geschwindigkeit einzuhalten verletzt sein soll, bleibt unerfindlich. Natürlich soll durch die Geschwindigkeitsbegrenzung ein gefahrloser Begegnungs- und Kreuzungsverkehr gewährleistet werden, aber doch nur insoweit, dass man rechtzeitig Gefahrensituationen er-kennen kann.
Lösung: 1, 3
Eine Bestrafung des Fahrlässigkeitstäters findet nur deshalb statt, weil er den missbilligten Erfolg nicht vermieden hat, obwohl er dazu objektiv und subjektiv in der Lage gewesen wäre.
Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lassen auch die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit entfallen, können also nicht Voraussetzung für diese sein.
Die Verantwortlichkeit des Täters für Ereignisse und Geschehensabläufe, die so sehr außerhalb seiner Lebenserfahrung liegen, dass er mit ihnen auch bei Einhaltung der gebotenen und individuell zumutbaren Sorgfalt nicht gerechnet hätte, soll entfallen.
Lösung: 1, 2
Nach anderer Ansicht (Risikoerhöhungslehre) genügt auch jede Risikosteigerung für die objektive Zurechnung des Erfolges. Die Zweifel über den hypothetischen Kausalverlauf sollen dem Täter nicht zugute kommen. Wegen der Verkennung des Grundsatzes in dubio pro reo halten die Rspr. und h.L. die Risikoerhöhungslehre jedoch für unvereinbar mit geltendem Recht (zw.).
Lösung: 2
Zu 1.) Der Zweck einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist u.a. auch die Vermeidung tödlicher Unfälle anderer Verkehrsteilnehmer. Der Junge wäre im vorliegenden Fall jedoch auch bei einer den Vorschriften entsprechenden Geschwindigkeit zu Tode gekommen, so dass angesichts der Unvermeidbarkeit des Erfolgs der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt und daher keine Bestrafung nach § 222 StGB möglich ist.
Zu 2.) Spielende Kinder stellen im Straßenverkehr eine Gefahrenquelle ersten Ranges dar, weshalb für die Autofahrer besondere Vorsicht geboten ist. Es kann nicht darauf vertraut werden, dass sich Kinder verkehrsgerecht verhalten, weshalb in solchen Fällen die Geschwindigkeit so anzupassen ist, dass im Notfall jederzeit angehalten werden kann.
Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit Fahrlässigkeit ist gegeben.
Zu 3.) Problematisch ist hierbei, auf welches Alternativverhalten bei der Ermittlung der Vermeidbarkeit abzustellen ist. Zieht man dazu das Fahren in alkoholisiertem Zustand mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit heran, so wäre der Unfall vermeidbar gewesen, womit der für § 222 StGB erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben wäre. Allerdings widerspricht dies dem absoluten Fahrverbot bei Trunkenheit nach § 316 StGB und § 24 a StVG. Maßstab für die Vermeidbarkeit muss demnach das Fahren in nüchternem Zustand sein. Auch ein nüchterner Fahrer mit der zulässigen Geschwindigkeit hätte den Unfall nicht vermeiden können, so dass damit der Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit eine Strafbarkeit nach § 222 StGB entfällt.
Lösung: 1, 3
Das Strafrecht unterscheidet zwischen Unrecht und Schuld, wobei es bei der Schuld allein um die Frage geht, ob dem Täter das Unrecht der rechtswidrigen Tat persönlich vorzuwerfen ist. § 46 Abs. 1 StGB statuiert, dass die „Schuld des Täters ... Grundlage für die Zumessung der Strafe“ ist. Anknüpfungspunkt für das Schuldurteil ist die Unrechtshandlung und muss somit alle Elemente des verwirklichten Unrechts umfassen. Zwar ist die Schuld nicht Einzeltats-, Charakter- oder Lebensführungsschuld, jedoch kann das Vorleben des Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Lösung: 3
§ 17 S.1 StGB definiert das Unrechtsbewusstsein als „die Einsicht, Unrecht zu tun“. Das heißt, dass nur das (rechtliche) Verbot, nicht die Strafbarkeit oder sogar die Norm vom Täter erkannt werden muss. Nicht zu verwechseln ist das Unrechtsbewusstsein mit dem Vorsatz, welcher sich im Gegensatz zu diesem nicht auf das Unrecht der Tat insgesamt, sondern nur auf das im objektiven Tatbestand umschriebene Unrecht bezieht. Bei fehlender Einsicht, Unrecht zu tun, handelt der Täter ohne Schuld.
Lösung: 1, 2
Nach § 35 Abs. 1 S.2 StGB handelt der Täter trotz grundsätzlichem Eingreifen des entschuldigenden Notstands schuldhaft, wenn „dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen“. Eine dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) entsprechende Abwägung zwischen dem betroffenen und dem geschützten Interesse findet hier nicht statt. Jedoch kann dies im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Gefahr nicht anders abwendbar war, berücksichtigt werden, so dass der Täter um so sorgfältiger die Möglichkeit einer anderen Rettungshandlung prüfen muss, desto größer die damit verbundene Rechtsgutsverletzung ist.
Lösung: 2
Der extensive Notwehrexzess umfasst ausschließlich die Überschreitung der Gegenwärtigkeitsgrenzen. Ob hier § 33 StGB als Entschuldigungsgrund eingreift, ist umstritten. Die h.M. lehnt dies jedenfalls ab.
Lösung: 1
Lösung: 3
Lösung: 2
Die Umrahmung von § 33 StGB durch die Rechtfertigungsgründe der §§ 32 (Notwehr) und 34 (rechtfertigender Notstand) und der Wortlaut der Vorschrift, dass der „Täter ... nicht bestraft“ wird, sagt noch nichts über seine Einordnung aus. Im Gegenteil, es könnten die einheitliche Regelung der Notwehr (§ 32 Rechtfertigungsgrund und § 33 Entschuldigungsgrund) und die des Notstands (§ 34 Rechtfertigungsgrund und § 35 Entschuldigungsgrund) dagegen sprechen. Jedoch ordnet die fast einhellige Meinung § 33 StGB der Schuld zu, da die tragenden Gründe von § 33 StGB denen von § 35 ähnlich sind. So liegt im Falle des Notwehrexzesses sowohl wegen des geminderten Unrechts der Exzesstat als auch wegen des Handelns des Täters aus „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ eine Minderung der Schuld vor.
Lösung: 1, 3
Die actio libera in causa erfasst Konstellationen, bei denen ein im Zeitpunkt der Tathandlung schuldunfähiger Täter (evtl. über § 323a StGB hinaus) trotzdem bestraft werden soll, weil er sich vorsätzlich in den schuldunfähigen Zustand begeben hat und es für ihn vorhersehbar war, dass er eine rechtswidrige Tat begehen würde.
Die Koinzidenzlösung kann insoweit keine Theorie zur a.l.i.c. sein, als das Koinzidenzprinzip gerade fordert, daß der Täter „bei Begehung der Tat“ schuldfähig sein muss. Dies ist auch der Grund, wieso die Figur der a.l.i.c. zunehmend als verfassungswidrig (da gegen das Gesetzlichkeitsprinzip verstoßend, vgl. Art. 103 II GG – „nullum crimen sine lege“) abgelehnt wird. Das Ausnahmemodell (auch sog. Schuldlösung) versucht dabei in Konstellationen der a.l.i.c. eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zu § 20 StGB zu sehen, so dass das Koinzidenzprinzip nicht für Fälle gilt, in denen sich der Täter schuldhaft um seine Schuldfähigkeit gebracht hat. Das Tatbestandsmodell (Vorverlagerungstheorie) hingegen knüpft am Tatbestand in der Weise an, dass der Tatbestand auf die frühere Handlung ausgedehnt wird, d.h. der Täter setzt mit dem Sich-Betrinken unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des im schuldunfähigen Zustand begangenen Delikts an. Die Theorie der mittelbaren Täterschaft versucht die a.l.i.c. so zu erklären, dass der Täter sich selbst als (schuldloses) Werkzeug benutzt.
Lösung: 3
Lösung: 1, 2
Da der BGH tendenziell der Tatbestandslösung folgt, hat er Probleme, im „Sich-Betrinken“ schon das Ausführen der tatbestandsmäßigen Handlung zu sehen, sofern es sich dabei um verhaltensgebundene Delikte handelt, da z.B. das „Sich-Betrinken“ kein Führen eines KfZ i.S.v. § 315c sein kann.
Lösung: 1, 2
Ein persönlicher Strafausschließungsgrund ist ein gesetzlich normierter Umstand, bei dessen Vorliegen die Strafbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist, soweit er bei Begehung der Tat vorlag. Der Grund der Straflosigkeit ist bei den einzelnen Strafausschließungsgründen zu suchen. Bsp.: Indemnität der Abgeordneten, Beteiligung an der Vortat bei Begünstigungs- und Strafvereitelungshandlungen.
Ein persönlicher Strafaufhebungsgrund hingegen ist ein Umstand, der nach Begehung einer Straftat eingetreten ist und die Strafbarkeit rückwirkend beseitigt. Bsp.: Rücktritt vom Versuch und vom Versuch der Verbrechensbeteiligung, tätige Reue.
Lösung: 3
Die Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB hat zwei Voraussetzungen: einerseits muss eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit (als sog. biologisches Merkmal) vorliegen. Andererseits muss bei Vorliegen dieses biologischen Merkmals festgestellt werden, dass der Täter deshalb unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Festgestellte Werte einer Blutalkoholkonzentration (BAK) können für eine Schuldunfähigkeit nur Indiz sein, da es einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einer BAK von mehr als 3 vol.% schuldunfähig ist, nicht existiert.
Gleiches gilt für die verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB, so dass eine BAK von 2 vol.% nur Indiz in einer Gesamtwürdigung sein kann.
Lösung: 3
Lösung: 3
Unter der actio libera in causa (alic) versteht man ein mehraktiges Geschehen, bei dem der schuldfähige Täter in der ersten Phase eine Ursache für die eigentliche Tathandlung setzt, die er dann in der zweiten Phase als inzwischen Schuldunfähiger ausführt. Sie betrifft daher gerade den Fall, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Ausführungshandlung im Zustand des § 20 StGB befindet. Zwar ist die erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB dogmatisch der Schuldfähigkeit zuzurechnen, nach ständiger Rechtsprechung findet aber auch in diesem Fall (erst Recht) eine Anwendung der Rechtsfigur der alic statt. Sie führt dort zur Verneinung der in §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen fakultativen Strafmilderung. Wegen der „Kann“-Vorschrift des § 21 StGB erscheint es aber auch denkbar, die schuldhafte Verursachung der späteren Handlung im Rahmen der Strafzumessung unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände zu diskutieren. § 323 a StGB setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter aufgrund seiner Schuldlosigkeit nicht für die Rauschtat bestraft werden kann. Im Fall der alic kann er aber ihretwegen gerade bestraft werden.
Lösung: 1, 3
Die gesetzlich normierten Entschuldigungsgründe der §§ 33, 35 StGB nennen die spezifischen Bedingungen, nach denen der Wertung des Strafgesetzbuches entsprechend ein normgemäßes Verhalten für unzumutbar gehalten wird.
Einen allgemeinen Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit kann es daneben nicht geben.
Von diesem Grundsatz wird jedoch in der besonderen Fallgestaltung des „übergesetzlichen“ Notstands abgewichen. Hierbei muss es sich um eine extreme Ausnahmesituation handeln, in der der Täter existenzielle Güter verletzt, um gleichwertige andere Güter (außerhalb von § 35 StGB) zu retten.
Lösung: 3
§ 21 StGB ist keine zwischen Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit liegende selbständige Form der Halbzurechnungsfähigkeit, sondern ein Fall der Schuldfähigkeit. Der Täter ist eben noch fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen. § 21 StGB trägt aber weiterhin dem Umstand Rechnung, dass ein Täter im Fall des § 21 StGB geringer zu bestrafen ist, als wenn er voll schuldfähig gewesen wäre. § 21 StGB begründet zwar ein richterliches Ermessen (nach anderer Ansicht findet sogar eine obligatorische Strafmilderung statt). Dieses ist jedoch pflichtgemäß auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgrund der verminderten Schuld stets zu einer Strafrahmenänderung, wenn nicht eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird.
Lösung: 2
Echte und unechte Unterlassensdelikte unterscheiden sich dadurch, dass die echten durch den Gesetzgeber ausdrücklich normiert wurden, die unechten hingegen nehmen Bezug auf die Begehungsdelikte (vgl. § 13 StGB: „Begehen durch Unterlassen“). Durch die ausdrückliche Normierung der echten Unterlassensdelikte im BT des StGB genügt es, wenn das rechtlich gebotene Tun unterlassen wurde. Das Hinzutreten eines Erfolgseintritts oder einer Garantenstellung ist nicht erforderlich.
Lösung: 1, 2
Da unechte Unterlassensdelikte an die Begehungsdelikte anknüpfen, muss zum Erfolgseintritt eine Pflicht zur Verhinderung des konkreten Erfolges hinzutreten (sog. Garantenstellung). Da eine solche Pflicht nicht jeden, sondern nur die beschränkte Gruppe der Garantenplichtigen trifft, sind unechte Unterlassensdelikte sowohl Pflichtdelikte als auch Sonderdelikte. Die Begriffe Pflicht- und Sonderdelikt werden (oft) synonym verwendet.
Lösung: 1, 2
Meist sind ein Tun und ein Unterlassen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild leicht voneinander abzugrenzen, so dass ein Tun vorliegt, wenn der Täter aufgrund eines Willensentschlusses in die Außenwelt eingreift, ein Unterlassen hingegen, wenn der Täter in einen Kausalverlauf nicht eingreift, obwohl er dies könnte. In den Randbereichen hingegen wird die Abgrenzung schwierig, so z.B. bei mehrdeutigen Verhaltensweisen. Dazu wurden von der Rspr. und dem Schrifttum Kriterien entwickelt, welche einerseits unter normativer Betrachtung auf den Schwerpunkt des Vorwurfs abstellen, andererseits auf die Entfaltung von Energie (oder auch kumulativ). Auch besteht im Falle des Abbruchs rettender Kausalverläufe weitgehend Einigkeit, dass hier aktives Tun vorliegt.
Lösung: 3
Im Gegensatz zur sog. Rechtsquellenlehre, welche die Garantenstellungen nach den Entstehensgründen einteilte, unterscheidet die sog. Funktionenlehre nach den Aufgaben, welche den Garanten treffen. Das sind die Beschützergaranten mit Obhutspflichten für best. Rechtsgüter und Überwachergaranten mit Sicherungspflichten bzgl. Gefahrenquellen. Diese Unterscheidung ist von Vorteil für die Bestimmung des Umfangs der Garantenpflichten.
Lösung: 2
Nach h.M. besteht keine allgemeine Vermeideverantwortlichkeit, so dass ein sozialübliches Verhalten nicht ausreicht, um eine Garantenstellung zu begründen. So kann ein rechtmäßiges Vorverhalten für sich allein keine Garantenstellung begründen. Hinzukommen muss die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, welche in dem Verstoß gegen eine Norm besteht, welche gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient.
Lösung: 2
Die conditio-sine-qua-non-Formel der Begehensdelikte passt nicht für ein Unterlassen als enttäuschte Erwartung. Bei einem „Nichts“ kann man nur schwer von Kausalität sprechen. Eine Beziehung zwischen dem Unterlassen und dem tatbestandlichen Erfolg muss gleichwohl hergestellt werden, weshalb man eine „Quasi-Kausalität“ prüft, welche dann vorliegt, wenn das unterlassene Tun den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
Lösung: 3
Ein Unterlassen ist nur dann wie ein Tun strafbar, wenn der Täter für den Nicht-Eintritt des Erfolges rechtlich einzustehen hat (vgl. § 13 StGB). Hieraus wird die Notwendigkeit der Garantenstellung abgeleitet. Dass § 13 StGB weiterhin erfordert, dass „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“, bedeutet aber nicht, dass diese sog. Entsprechensklausel in jedem Fall zu prüfen ist. Bei Erfolgsdelikten genügt nach h.M. die sog. Bewirkensäquivalenz, welche vorliegt, wenn der Täter garantenpflichtig ist. Anders ist dies jedoch bei verhaltensgebundenen Delikten, welche ein bestimmtes Verhalten für die Erfolgsverursachung verlangen (z.B. § 263 – Täuschung). Hier muss geprüft werden, ob das Unterlassen denselben sozialen Sinngehalt wie das Tun hat.
Lösung: 3
Der Vorsatz des Unterlassungstäters muss wie beim Begehungsdelikt alle Umstände des objektiven Tatbestandes umfassen, wobei er hier nicht willentlich handelt, sondern bewusst untätig bleibt. Zum Vorsatz gehört auch die die Garantenstellung des Täters begründenden tatsächlichen Umstände. Die aus der Garantenstellung folgende Garantenpflicht muss nicht vom Vorsatz umfasst sein. (Die Unkenntnis der Pflicht zum Tätigwerden wird als Gebotsirrtum behandelt.) Weiterhin erforderlich ist das Bewusstsein, dass dem Unterlassenden die Abwendung des Erfolges möglich ist, er also rettend tätig werden kann.
Lösung: 2, 3
Die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikts steht nach h.M. unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (so auch bei Fahrlässigkeitsdelikten). Die Einordnung ist zwar umstritten, jedoch behandelt die h.M. die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens aufgrund der Gleichstellung des Unterlassenstäters mit dem Begehungstäter gem. § 13 StGB nicht im Tatbestand (Entfallen der Handlungspflicht), sondern in der Schuld (a.A. auch § 35 StGB). Anders ist dies jedoch bei den echten Unterlassensdelikten, wo die Zumutbarkeit (geschriebenes) TBM ist, Bsp. § 323c StGB.
Lösung: 3
Lösung: 2
Vom Vorsatz bei unechten Unterlassungsdelikten müssen lediglich die Umstände umfasst sein, die die Garantenstellung begründen. Für die Kenntnis von der Einstandspflicht ist erforderlich, dass der Täter sich bewusst ist, dass er sich in einer Position befindet, in der ihn das Recht zum Handeln verpflichtet. Der Irrtum hierüber ist ein Verbotsirrtum (genauer: Gebotsirrtum), der nach § 17 StGB zu behandeln ist.
Lösung: 1, 2
Die Handlungsmöglichkeit wird zwar am individuellen Können des Unterlassungstäters ausgerichtet, jedoch ist die Kenntnis der Gefahrenlage oder von Rettungsmitteln eine Frage des Vorsatzes, nicht schon des objektiven Tatbestandes, so dass hier ein Tatumstandsirrtum (§ 16 Abs. 1) vorliegt. In den Fällen, in denen bei Vornahme der Rettungshandlung ein anderer Schaden eintreten würde, ist nach einem Rechtfertigungsgrund (z.B. rechtfertigende Pflichtenkollision) zu suchen.
Lösung: 1, 2
Nach der Begriffsbestimmung in § 22 StGB versucht eine Straftat, wer zur Verwirklichung eines Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch eines Regelbeispieles (Strafzumessungsregel) ist daher nach § 22 StGB nicht denkbar. Beim erfolgsqualifizierten Versuch hängt die Strafbarkeit im Einzelnen davon ab, ob das entsprechende Delikt an die Gefährlichkeit der Handlung oder an die Gefährlichkeit des Erfolges anknüpft. Nur die Anknüpfung an die tatbestandliche Handlung kann zum Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes führen. Nach heute h. M. ist der Anknüpfungspunkt anhand des entsprechenden Tatbestandes durch Auslegung zu ermitteln.
Lösung: 1, 2
Lösung: 2, 3
Lösung: 3
Wie sich im Umkehrschluss aus § 23 III ergibt, ist der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar. Ausnahmen bestehen in den Fällen, in denen offensichtlich keine ernstzunehmende Erschütterung des Rechtsfriedens vom Täter bzw. der Tat ausgeht.
Lösung: 3
Stellt man auf den letztmöglichen Hilfezeitpunkt ab, lässt dies den Gedanken des Opferschutzes außer Betracht. Entscheidet man sich aber für die erstmögliche Rettungschance kann u. U. noch gar keine Gefährdung des Opfers eingetreten sein. Vermittelnd ist daher das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt dann anzunehmen, wenn nach der Tätervorstellung bereits eine akute Gefährdung für das Rechtsgut vorliegt, der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nahe gerückt ist und der Täter die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt, oder wenn der Täter das Kausalgeschehen bei der Möglichkeit einer sich entwickelnden Gefahr schon vorher aus der Hand gibt.
Lösung: 2, 3
Lösung: 1, 2
Lösung: 2
Lösung: 3
Lösung: 3
Die Rechtsprechung und die h.L. stellt bei der Beurteilung der Freiwilligkeit darauf ab, ob er durch autonome Motive von der weiteren Tatbegehung abgehalten wird. Ein neuerer Ansatz von Roxin stellt auf „Erwägungen der Verbrechervernunft“ ab. Unfreiwillig handelt der Täter dann, wenn er sich bei der Aufgabe der Tat wie ein vernünftiger Verbrecher verhält, freiwillig, wenn er sich unvernünftig verhält.
Lösung: 1
Lösung: 1
Nach § 11 I Nr. 6 StGB bedeutet das Unternehmen einer Tat deren Versuch und Vollendung in einem. Ein Rücktritt kommt aber bei vollendeten Delikten nicht mehr in Betracht. Bei bestimmten Vorschriften ergibt sich eine rücktrittsähnliche Wirkung aus den speziellen Vorschriften der Tätigen Reue.
Lösung: 1
Soweit die Entscheidung über das „Ob“ der Tatbegehung noch nicht gefallen ist, fehlt es an der erforderlichen Tatentschlossenheit. Bei dem Tatentschluss auf unsicherer Tatsachengrundlage hängt die Ausführung der Tat nicht mehr von dem Willen des Täters, sondern von einer (von diesem unbeeinflussbaren) äußeren Bedingung ab. Auch der Rücktrittsvorbehalt ändert – wie schon § 24 StGB zeigt – nichts am Vorliegen des Entschlusses. Straffreiheit kann der Täter dann nur noch erlangen, wenn er tatsächlich zurücktritt.
Lösung: 2, 3
Bei einem umgekehrten Tatbestandsirrtum (Var. 1) liegt ein untauglicher Versuch vor. Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, sein in tatsächlicher Hinsicht richtig erkanntes Verhalten falle unter eine Verbotsnorm, die nur in seiner Einbildung existiert oder die er infolge falscher Auslegung zu seinen Ungunsten überdehnt (umgekehrter Verbots-, Erlaubnis-, Subsumtions- oder Strafbarkeitsirrtum).
Lösung: 1, 2
Die Einzelaktstheorie will jeden einzelnen Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, gesondert erfassen. Im Falle des Scheiterns ist jeder Einzelakt ein selbständig fehlgeschlagener Versuch. Nach der Gesamtbetrachtungslehre hingegen liegt bei einem einheitlichen Geschehen nur die Aufrechterhaltung und Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses vor, auch wenn der Täter bei der Vorbereitung der Tat noch nicht daran gedacht hat. Dem Täter bliebe also die Möglichkeit, insgesamt zurückzutreten.
Lösung: 1, 3
Der Gegensatz zum im Strafrecht vorherrschenden dualistischen Beteiligungssystem, welches besagt, dass es zwei Formen der Beteiligung gibt, nämlich die Täterschaft und die Teilnahme, ist nach dem Einheitstäterprinzip jeder Täter, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat, unabhängig von der Qualität seines Tatbeitrages. Wegen des groben Maßstabes (Kausalität ist ausreichend!) wird das Einheitstäterprinzip nur um Ordnungswidrigkeitenrecht angewendet. Streitig ist, ob auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte das Einheitstäterprinzip gilt.
Lösung: 1, 3
Nach der älteren formal-objektiven Theorie ist Täter, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt, Teilnehmer hingegen, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt. Somit kann sie weder erklären, warum der die Tathandlung nicht selbst ausführende Hintermann oder der die Tat nur planende Bandenchef Täter sein kann.
Lösung: 3
Die Rechtsprechung vertritt die subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage. Damit verfährt sie nach wie vor nach dem Ansatz der subjektiven Theorie, wonach die innere Willensrichtung des Beteiligten für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich ist. Täter ist danach, wer die Tat als eigene will (animus auctoris), Teilnehmer, wer lediglich eine fremde Tat fördern will (animus socii). Nach neuerer Rechtsprechung hat die Ermittlung des Täterwillens in wertender Betrachtung zu erfolgen, wobei alle Umstände, die von der Vorstellung des Täters umfasst sind, zu berücksichtigen sind. Sie nähert sich insoweit an die (in der Literatur herrschenden) Tatherrschaftslehre an, als nicht nur das Eigeninteresse am Taterfolg, sowie der Umfang der Tatbeteiligung, sondern auch die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft zur Beurteilung als Anhaltspunkte heranzieht.
Lösung: 3
Die gesetzlichen Voraussetzungen des Tatbestandes müssen bei jedem Mittäter erfüllt sein, d.h. jeder Mittäter muss als tauglicher Täter des betreffenden Delikts in Betracht kommen. Da F hier nicht die Pflichtenstellung des R bzgl. des Vermögens des Mandanten hat, fehlt ihr die Subjektsqualität des Sonderdelikts Untreue (§ 266 StGB). Würde F hingegen auch die im gesetzlichen Tatbestand umschriebene Eigenschaft des Handlungssubjekts besitzen, könnten F und R Mittäter sein – der Sonderdeliktscharakter der Untreue steht dem nicht entgegen.
Lösung: 1
Zu den eben genannten (vorherige Frage) gesetzlichen Voraussetzungen des Tatbestandes gehören auch die strafbegründenden persönlichen Merkmale und die besonderen Absichten, welche, anders als bei den Handlungen, nicht zugerechnet werden können. Die Figur der Mittäterschaft erlaubt lediglich die Zurechnung objektiver Tatmerkmale.
Lösung: 2
Die Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht, dass jeder Beteiligte einen für die Tatbestandserfüllung förderlichen Tatbeitrag leistet. Dieser ist in der Regel die Beteiligung an der Ausführungshandlung. Nach der Rspr. (und der h.M.) genügt es aber auch, wenn der Täter aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses eine bloße Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung vornimmt. Hier muss allerdings das „Minus“ bei der Ausführungshandlung durch ein „Plus“ in der Planung ausgeglichen werden.
Lösung: 2
Nach einer Mindermeinung in der Literatur stellt der Schuss auf den B einen Exzess des A dar, da der Tatplan die Grenze der mittäterschaftlichen Haftung sei. Für die h.M. hingegen ist die Personenverwechslung auch für den B unbeachtlich. Da A auf die ihm folgende Person schieße, halte er sich an den Tatplan. Dem A obliege hier die vom Tatplan geforderte Konkretisierung des Verfolgers, wobei das Risiko der Verwechslung im Tatplan angelegt sei. Diese Lösung wird in der Konstellation zunehmend kritisiert, weil damit die Straflosigkeit der Selbsttötung umgangen werde: auch ein untauglicher Versuch setze voraus, dass das Rechtsgut, das der Täter verletzen wollte, ihm gegenüber geschützt sei.
Lösung: 2
Prinzipiell ist hier Anstiftung möglich, da der Vordermann sowohl tatbestandlich als auch rechtswidrig handelte. Es stellt sich also die Frage der Abgrenzung der mittelbaren Täterschaft zur Anstiftung, wobei auf die unterschiedlichen Gewichtungen der Handlungsherrschaft des Vordermannes und der Willensherrschaft des Hintermannes abgestellt wird. Es muss also festgestellt werden, ob die Handlungsherrschaft hinter die Willensherrschaft zurücktritt, weil der Hintermann die Umstände kennt, welche die Schuldunfähigkeit begründen, und er dies ausnutzt, um eine Straftat durch den Vordermann begehen zu können. Ein sog. Defekt beim Werkzeug begründet allein noch nicht die Täterschaft des Hintermannes. Ihm kann aber eine gewisse Indizwirkung zur Beurteilung der Willens- oder Wissensherrschaft zukommen.
Lösung: 1, 2
Zwar handelt es sich bei der Selbsttötung um ein im strafloses, weil tatbestandsloses Delikt, jedoch würde es sich bei einer Tötung in mittelbarer Täterschaft gerade um eine Fremdtötung handeln. Hier ist also die Abgrenzung zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft virulent. Entscheidend ist dabei, ob der Entschluss zur Selbsttötung freiverantwortlich war, was nach den o.g. Kriterien erfolgen kann.
Lösung: 1, 2
Hier liegt objektiv eine mittelbare Täterschaft vor, da A kraft überlegenen Wissens den B dazu bringt, eine Straftat zu begehen. A geht jedoch davon aus, dass B voll deliktisch handelt, A, also nur anstiftet. Das Bewusstsein um die Tatherrschaft fehlt ihm, er handelt also nicht vorsätzlich. Eine Strafbarkeit des A wegen Anstiftung scheidet ebenfalls aus, da aufgrund der limitierten Akzessorietät B vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt haben müsste, was nicht der Fall ist (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Eine versuchte Anstiftung gem. §§ 164 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB scheidet mangels Verbrechenscharakters des Delikts der falschen Verdächtigung aus.
Lösung: 2, 3
Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat eines anderen, vgl. § 26 StGB. Bestimmen ist wiederum das Hervorrufen des Tatentschlusses. Was unter dem Begriff des Bestimmens zu verstehen ist, ist umstritten, wobei ein Teil der Literatur davon ausgeht, daß das bloße Verursachen des Tatenschlusses genügt. Andere Meinungen verlangen eine kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter (geistiger Kontakt) oder sogar ein kollusives Zusammenwirken in der Form, dass der Anstifter unmittelbar auf den Willen des Täters einwirkt. Da durch § 26 StGB der Anstifter dem Täter gleichgestellt wird, ist jedenfalls die bloße Verursachung nicht ausreichend, sondern eine anderweitige erhebliche Beeinflussung des Täters durch den Anstifter notwendig.
Lösung: 2
Der Tatbestand des Mordes umfasst nicht nur täterbezogene Merkmale wie die Mordlust oder Habgier, sondern auch tatbezogene Merkmale wie „heimtückisch“ oder „grausam“. Die Einteilung der Mordmerkmale ist von der dogmatischen Einordnung des Mordes als Qualifikation des Totschlags oder Tat sui generis unabhängig. Bei den Mordmerkmalen handelt es sich, wenn man den § 211 StGB als eigenständiges Delikt ansieht, um strafbegründende Merkmale i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB.
Lösung: 1, 3
Hier handelt es sich um das umstrittene Problem, wie derjenige zu behandeln ist, der einen zum Grunddelikt (§ 249) entschlossenen Täter dazu bestimmt, eine Qualifikation (§ 250) zu erfüllen (sog. Auf- oder Hochstiftung). Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist der Anstifter nur dann für die Anstiftung zur Qualifikation verantwortlich, wenn sie nicht nur ein isolierbares Unrechtsplus enthält, sondern eine selbständige Unrechtseinheit bildet. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber das Unrecht in einem neuen Tatbestand (§ 250) normiert hat. Der Anstifter hat den Tatentschluss des Täters im Fall des schweren Raubes „übersteigert“, weil er ihn zu einer Ausführungsart mit erheblich erhöhtem Unrechtsgehalt verleitet hat. Durch die Kombination alter und neuer Deliktselemente ist ein ganzheitliches Unrecht entstanden, das in seiner konkreten Gestalt durch den Hintermann hervorgebracht worden und von ihm als Anstifter zu verantworten ist.
Lösung: 1, 2
Lösung: 2, 3
Lösung: 3
Lösung: 1, 2
Im Fall geht A irrig von Umständen aus, die seine Tatherrschaft begründen würden (subjektive mittelbare Täterschaft). Objektiv liegt hingegen eine Anstiftung vor, da die K vorsätzlich und rechtswidrig (und sogar schuldhaft) handelte. Da für die Rspr. nach der subjektiven Theorie der Täterwillen täterschaftsbegründend ist, handelte A als mittelbarer Täter. Nach der Tatherrschaftstheorie hatte A keine irgendwie geartete Tatherrschaft über K, so dass nur Anstiftung in Betracht käme. Problematisch für die Anstiftung ist hier, dass A nicht davon ausgeht, die K handele vorsätzlich (und rechtswidrig). Jedoch wird die Strafbarkeit des A wegen Anstiftung einerseits damit begründet, dass die Anstiftung zwar eine vorsätzliche rechtswidrige Tat voraussetze, aber der Anstiftende (A) davon keine Kenntnis haben müsse. Andererseits sei der Anstiftervorsatz im weitergehenden Tatherrschaftswillen als „Minus“ enthalten bzw. würde durch den Tatherrschaftswillen ersetzt.
Lösung: 3
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist jeder Täter, der durch eine Sorgfaltspflichtverletzung in objektiv zurechenbarer Weise zur Tatbestandsverwirklichung beiträgt. Ob es eine fahrlässige Mittäterschaft mit wechselseitiger Zurechnung der Tatbeiträge gibt, ist umstritten. Die h.M. verneint dies unter Verweis auf das Erfordernis des gemeinschaftlichen Entschlusses zur Tatbestandsverwirklichung. Die Problemfälle werden durch die Lehre von der objektiven Zurechnung ausreichend erfasst.
Lösung: 1
Eine Unterlassenstäterschaft ist neben einer Begehungstäterschaft z.B. in dem Fall denkbar, in dem eine Mutter beobachtet, wie der Vater des Kindes dieses körperlich misshandelt.
Neben dem Begehenstäter kommt das strafrechtlich relevante Unterlassen als Mittäterschaft, Nebentäterschaft oder bloße Beihilfe in Betracht. Die hier vertretenen Theorien reichen von der subjektiven Theorie (Täter- oder Teilnehmerwille des Unterlassenden entscheidend) über die Täterschaftstheorie (Tatherrschaft auch im Unterlassensbereich entscheidend) und die Gehilfentheorie (der Unterlassende ist stets Gehilfe) bis hin zu einer differenzierenden Theorie (Täterschaft oder Teilnahme hängen von der Art der Garantenstellung ab). Jedoch wird nach letzterer Theorie nur der Beschützergarant als Täter behandelt, nicht der Überwachergarant.
Lösung: 3
Die Anstiftung zur Beihilfe ist mittelbare Förderung zur Haupttat und damit als bloße Beihilfe zu dieser strafbar, da kein Tatentschluß durch den Anstiftenden erregt wird. Auch die Beihilfe zur Beihilfe (sog. Kettenbeihilfe) ist als Beihilfe zur Haupttat strafbar, da die Beihilfe jede Förderung der Haupttat umfaßt, wobei keine doppelte Strafmilderung vorgenommen wird.
Lösung: 1
Die h.M. hält Mittäterschaft auch zwischen Vollendung und Beendigung der Tat für möglich. Der Hinzutretende muss sich auch diejenigen Umstände zurechnen lassen, die vor seinem Hinzutreten verwirklicht waren, wenn er diese kennt. Andere Ansichten in der Literatur lehnen die sukzessive Mittäterschaft mangels Kausalität der Handlungen nach Hinzutreten als Mindestvoraussetzung jeder Zurechnung für den Erfolgseintritt ab.
Zwar ist bei einem Dauerdelikt auch in der Beendigungsphase eine Mittäterschaft möglich, da am Beispiel der Freiheitsberaubung, das tatbestandsmäßige Unrecht der Tat erhöht wird, vgl. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Voraussetzung ist aber, dass der Hinzutretende mit dem Einverständnis des Täters handelt und das Gewicht seiner Tatbeiträge dem des Täters entspricht. Eine bloße Kontrolle des Schlosses oder Versorgung des Opfers ist wohl nicht ausreichend, so dass nur Beihilfe in Betracht kommt.
Lösung: 1, 2
Nach der Ansicht der Rspr. ist die Beihilfe auch nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat möglich. Ob sich der Hinzutretende wegen Beihilfe zur Haupttat (strenger Strafrahmen der Haupttat) oder Begünstigung/Strafvereitelung strafbar macht, hängt von der Willensrichtung ab. Die Literatur lehnt eine solche Ausdehnung der Beihilfe jedoch wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG („nullum crimen sine lege“) ab, da die Figur der materiellen Beendigung zwar als strafbarkeitsbegrenzende Figur herhalten kann, jedoch nicht, um die Strafbarkeit der sukzessiven Beihilfe zu begründen.
Grundsätzlich ist eine Strafbarkeit des hinzutretenden Gehilfen abzulehnen, wenn der Strafgrund der Beihilfe in der durch den Haupttäter vermittelten Rechtsgutsverletzung gesehen wird, da seine Gehilfenhandlung die Rechtsgutsverletzung nicht mehr fördern (und erst recht nicht kausal sein) kann. Eine Ausnahme könnte auch hier nur im Bereich der Dauerdelikte in Betracht kommen, wenn der Tatbeitrag in der Rechtsgutsverletzung fortwirkt, so z.B. wenn die Freiheitsberaubung des Haupttäters durch den Gehilfen gegen einen rettungswilligen Dritten durchgesetzt wird.
Lösung: 3
Bestimmen bedeutet das kausale Hervorrufen des Tatentschlusses. Im ersten Fall handelt es sich um die Figur des sog. omnimodo facturus. Wer bereits zur Tat unbedingt und endgültig entschlossen ist, kann nicht mehr zur Tat bestimmt werden. Im zweiten Fall handelt es sich um das umstrittene Problem der Aufstiftung. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist der Anstifter nur dann für die Anstiftung zur Tat verantwortlich, wenn sie nicht nur ein isolierbares Unrechtsplus enthält, sondern eine selbständige Unrechtseinheit bildet. Dies ist aber hier nicht der Fall. Im dritten Fall handelt A als agent provocateur. Zwar liegt ein objektives Bestimmen zur Tat vor, A fehlt aber der Anstiftervorsatz.
Lösung: 1, 3
Täter eines Sonderdelikts kann nur sein, wer die entsprechende Subjektsqualität besitzt. Im Fall des § 203 StGB müsste also ein Arzt, Anwalt etc. gehandelt haben, um als Täter qualifiziert zu werden. Grundsätzlich ist bei Delikten mit überschießender Innentendenz nur als Täter zu qualifizieren, wer die besondere Absicht hat. Im Fall des § 242 StGB kommt nunmehr neben der Selbstzueignungsabsicht auch die Fremdzueignungsabsicht in Betracht. Bei eigenhändigen Delikten kann nur der Täter sein, der den Tatbestand persönlich verwirklicht (bei § 315 c StGB nur der Fahrer des Fahrzeugs).
Lösung: 1, 3
Nach §§ 26, 27 ist zur Strafbarkeit der Teilnahme stets eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat erforderlich (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Eine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten nicht möglich (Einheitstäterschaft). Eine fahrlässige Mitverursachung des Beteiligten kann aber selbst eine Strafbarkeit als Täter nach sich ziehen, wenn die Voraussetzungen für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt vorliegen (d.h. insbesondere muss sich das Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung darstellen und muss den Erfolg in zurechenbarer Weise verursacht haben). Bei unechten Unterlassungsdelikten muss gem. § 13 immer eine Garantenstellung vorliegen (Pflichtdelikte). Teilweise erwogen wird das Institut einer fahrlässigen Mittäterschaft (str.).
Lösung: 2
Lösung: 1
Lösung: 1, 2
Lösung: 3
Lösung: 2
Enthält ein Tatbestand eine ausdrückliche Regelung über die Subsidiarität, spricht man auch von formeller Subsidiarität. Eine entsprechende Anordnung findet sich z.B. in den §§ 265 a, 248 b, 316 StGB. Ist die Subsidiarität nicht ausdrücklich angeordnet, kann auch die Auslegung bestimmter Tatbestände ergeben, dass das eine hinter dem anderen Delikt im Wege der Subsidiarität zurücktreten soll (materielle Subsidiarität). Dies ist insbesondere bei dem versuchten gegenüber dem vollendeten Delikt bzw. zwischen Gefährdung und Verletzung anzunehmen.
Lösung: 1
Lösung: 1
Idealkonkurrenz in Form der ungleichen Tateinheit liegt z.B. bei einem Sprengstoffanschlag (Handlung im natürlichen Sinne) vor, der mehrere Menschen verletzt/tötet und Sachen beschädigt (§§ 308, 211 ff., 223 ff., 303 StGB). Idealkonkurrenz in Form der gleichartigen Tateinheit liegt bei dem mehrfachen Zustechen mit dem Messer (natürliche Handlungseinheit) vor, um einen Menschen zu töten. Realkonkurrenz ist nur dann anzunehmen, wenn sich das Verhalten nicht als einheitliche Handlung (Handlung im natürlichen Sinne, natürliche Handlungseinheit, rechtliche Handlungseinheit) darstellt.