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Multiple-Choice-Test zum Strafrecht

Tatbestand

Welche Funktion hat der strafrechtliche Handlungsbegriff im Straftatsystem?

  1. Er dient der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit.
  2. Er dient dem Ausscheiden von Nicht-Handlungen.
  3. Er dient der Abgrenzung von Tun und Unterlassen.

Lösung: 2

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist ein tauglicher Gegenstand strafrechtlicher Bewertung. Diesen stellt die Handlung dar. Zwar hat die Bedeutung des Handlungsbegriffs deutlich zu Gunsten der Wertungsstufen Unrecht und Schuld abgenommen, jedoch ist ein menschliches Verhalten unabdingbare Voraussetzung einer Strafbarkeit.

Der Handlungsbegriff umfasst beide Formen menschlichen Verhaltens, also sowohl das Tun als auch das Unterlassen, ist somit für eine Abgrenzung von Begehens- und Unterlassensdelikten nicht geeignet.

Im Gegensatz dazu spielt der Begriff der Handlung bei den Konkurrenzen i.R.d. Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit (vgl. §§ 52, 53) keine Rolle. Zwar spricht man auch hier von „Handlungseinheit“ und „Handlungsmehrheit“, jedoch liegt der Problemschwerpunkt hier in der Abgrenzung von Einzelakten, welche für sich schon Handlungen im o.g. Sinne darstellen.

Normative Merkmale des Tatbestandes ...

  1. ... sind beschreibender, tatsächlicher Art.
  2. ... sind nur vor dem Hintergrund einer Rechtsordnung verstehbar.
  3. ... sind z.B. die Fremdheit einer Sache oder die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB.

Lösung: 2, 3

Nach der klassischen deskriptiv-objektiven Tatbestandslehre gab es nur TBM tatsächlicher, beschreibender Art, welche der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind (z.B. die Sache in § 242 StGB). Jedoch existieren auch normative TBM, welche ihrerseits nur vor dem Hintergrund von (rechtlichen oder außerrechtlichen konventionellen oder moralischen) Normen erfassbar, also nur geistig verstehbar sind (z.B. Fremdheit einer Sache in § 242 StGB). Eine eindeutige Zuordnung zu einer Kategorie ist jedoch nicht immer möglich, so ist z.B. ein deskriptives TBM wie Mensch in seinen Randbereichen (Geburt und Tod) normativ und bedarf gesetzlicher Wertung.

Um den Vorsatz bezüglich eines normativen Tatbestandsmerkmals bejahen zu können, ... (schwierige Frage)

  1. ... ist es ausreichend, wenn der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes nach Laienart richtig erfasst hat.
  2. ... ist es notwendig, dass der Täter den Tatumstand in seiner rechtlichen Bedeutung vollumfänglich richtig erfasst hat.
  3. ... ist es ausreichend, dass der Täter den insoweit auch vorhandenen deskriptiven Kern erfasst hat.

Lösung: 1

Normative Tatbestandsmerkmale sind nicht wie deskriptive aus sich heraus verständlich, sondern ausfüllungsbedürftig und setzen regelmäßig juristische Fachkenntnisse voraus. Entsprechend kann vom Laien nicht erwartet werden, dass er die rechtlich Bewertung korrekt vornehmen kann, sondern es genügt, ist aber auch erforderlich, dass er anhand einer sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die rechtlich-soziale Bedeutung des Merkmals richtig erkannt hat.

Keine Handlung im strafrechtlichen Sinne sind ...

  1. ... sog. automatisierte Verhaltensweisen.
  2. ... Reflexbewegungen.
  3. ... Handlungen, die im Affekt begangen werden.

Lösung: 2

Nicht unter den Handlungsbegriff fallen Geschehensabläufe unter körperlicher Beteiligung eines Menschen ohne Mitwirkung seiner geistigen Kräfte.

Bei Reflexbewegungen führt ein äußerer Reiz ohne Zwischenschaltung des Bewusstseins zu einer Körperbewegung (Bsp. Kniereflex oder Körperzucken infolge eines Stromstoßes). Davon zu unterscheiden sind aber Kurzschlusshandlungen, welche zwar schnell ablaufen, aber trotzdem zielgerichtet sind. Automatisierte Verhaltensweisen sind hingegen erlernte Handlungsdispositionen, die zum Gefüge der Persönlichkeit gehören und deshalb auch Persönlichkeitsäußerungen darstellen (Roxin) (Bsp. Ausweichen beim Autofahren bei plötzlichem Hindernis).

Wann spricht man von einem qualifizierten Delikt?

  1. Wenn das Gesetz an die Abwandlung des Grunddelikts eine strengere Strafe knüpft.
  2. Wenn das Gesetz an die Abwandlung des Grunddelikts eine mildere Strafe oder eine sonstige Vergünstigung knüpft.
  3. Wenn das Gesetz an die Verwirklichung eines Regelbeispiels eine strengere Strafe knüpft.

Lösung: 1

Wenn bei mehreren Bedingungen jede zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, handelt es sich um einen Fall ...

  1. ... der sog. Doppelkausalität.
  2. ... der sog. kumulativen Kausalität.
  3. ... der sog. alternativen Kausalität.

Lösung: 1, 3

Bei kumulativer Kausalität bewirken mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen erst durch ihr Zusammentreffen den Erfolg. Bei Doppelkausalität (das ist m. a. W. alternative Kausalität) wirken auch mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zusammen. Jede ist jedoch für sich allein schon zur Erfolgsherbeiführung ausreichend.

Wenn T dem O Gift beibringt, das langsam, aber mit Sicherheit zum Tode führen soll, X jedoch den O erschießt, bevor die Giftwirkung einsetzt, handelt es sich um einen Fall der ...

  1. ... sog. abgebrochenen Kausalität.
  2. ... sog. überholenden Kausalität.
  3. ... sog. hypothetischen Kausalität.

Lösung: 1, 2

Überholende und abgebrochene Kausalität sind zwei Begriffe für dasselbe Phänomen. Eine Handlung bewirkt völlig unabhängig von einer anderen gesetzten Bedingung den Erfolg. Sie „überholt“, während die von der anderen Bedingung in Gang gesetzte Kausalreihe „abgebrochen“ wird. Ein Fall der hypothetischen Kausalität liegt vor, wenn eine andere Ursache den Erfolg zum selben Zeitpunkt bewirkt hätte.

F schlägt mit einem Knüppel auf M ein, der bewusstlos am Boden liegen bleibt. F entfernt sich. S kommt hinzu und versetzt M einige Fußtritte. M stirbt nach wenigen Minuten, er hätte sonst noch einige Stunden gelebt. Wessen Verhalten ist ursächlich für den Tod des M? (schwierige Frage)

  1. Das Verhalten von S, weil es den Todeserfolg unmittelbar herbeiführt und den von F in Gang gesetzten Kausalverlauf unterbricht.
  2. Das Verhalten von F, weil es im Todeserfolg fortwirkt.
  3. Das Verhalten von S, weil es den Eintritt des Todes beschleunigt hat.

Lösung: 2, 3

Für die Annahme von Kausalität genügt es, wenn eine Bedingung bis zum Erfolg fortwirkt, selbst wenn der Erfolg durch eine andere Ursache beschleunigt, und damit auch kausal herbeigeführt wird.

Wenn der sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt, kann ein Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden, weil ... (schwierige Frage)

  1. ... der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und deshalb der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nicht besteht.
  2. ... der Erfolg selbst dann eingetreten wäre, wenn sich der Täter sorgfaltsgemäß verhalten hätte und der Erfolg daher objektiv nicht zurechenbar ist.
  3. ... es nach der Lehre von der objektiven Zurechnung nicht genügt, wenn das Verhalten des Täters für den Erfolg ursächlich ist, sondern sich zusätzlich eine durch das ursächliche Verhalten geschaffene rechtlich relevante Gefahr im Erfolg realisiert haben muss.

Lösung: 2, 3

A fährt auf einem Waldweg Auto, während sich B und C auf dem Dach festhalten. In einer scharfen Linkskurve fällt B vom Autodach und verletzt sich beim Sturz. Kann A der Verletzungserfolg objektiv zugerechnet werden? (schwierige Frage)

  1. Nein, weil es sich um einen Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung handelt.
  2. Nein, weil es sich um einen Fall der einverständlichen Selbstgefährdung handelt.
  3. Ja, weil es sich um einen Fall der einverständlichen Fremdgefährdung handelt.

Lösung: 1

Den Begriff der „einverständlichen Selbstgefährdung“ gibt es nicht. Dagegen handelt es sich bei dem Begriffspaar „eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ und „einverständliche Fremdgefährdung“ um zwei voneinander abzugrenzende Fallkonstellationen. Um einen Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung handelt es sich, wenn sich das Opfer bewusst in eine schon bestehende Gefahr begibt. In diesem Fall entfällt die objektive Zurechenbarkeit. Begründen lässt sich dies damit, dass auch die vorsätzliche Beteiligung an Selbsttötung oder Selbstverletzung nicht strafbar ist. Um einen Fall der einverständlichen Fremdgefährdung handelt es sich, wenn sich das „Opfer“ in vollem Bewusstsein des Risikos einer von einem anderen erst geschaffenen Gefahr aussetzt, dieser aber kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich Gefährdende. Hier kann die objektive Zurechnung entfallen, wenn der Gefährdete für sein Tun dieselbe Verantwortung trägt, wie der Gefährdende. Es kommt hier auf den konkreten Einzelfall an.

Worauf muss sich der Vorsatz des Täters bei Erfolgsdelikten neben Tathandlung und Tatobjekt u.a. noch beziehen?

  1. Auf die Verursachung des Erfolges.
  2. Auf objektive Bedingungen der Strafbarkeit.
  3. Auf Umstände, aus denen sich die objektive Zurechnung ergibt.

Lösung: 1, 3

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen, zu denen nicht die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit gehören.

Um welche Vorsatzform handelt es sich, wenn der Täter weiß oder sicher voraussieht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führen wird?

  1. Dolus directus 2. Grades.
  2. Dolus directus 1. Grades.
  3. Absicht.

Lösung: 1

Absicht = dolus directus 1. Grades liegt nur bei zielgerichtetem Erfolgswillen vor, d. h. wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

Zu welchem Zeitpunkt muss der Täter Vorsatz haben?

  1. Bei Vornahme der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung oder wenn hätte gehandelt werden müssen.
  2. Bei Begehung der Tat.
  3. Ab Entschlussfassung bis zur Vornahme der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung.

Lösung: 1, 2

Der Zeitpunkt, wann Vorsatz vorliegen muss, ergibt sich aus den §§ 16 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 8 StGB: Bei Begehung der Tat, d. h., wenn der Täter gehandelt hat oder (beim Unterlassen) hätte handeln müssen.

Worin liegen die Gemeinsamkeiten von bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz?

  1. Gemeinsamkeiten bestehen nur in kognitiver Hinsicht.
  2. Gemeinsamkeiten bestehen nur in voluntativer Hinsicht.
  3. Gemeinsamkeiten bestehen in kognitiver und voluntativer Hinsicht.

Lösung: 1

Der Täter befindet sich in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, wenn er ...

  1. ... bei einem normativen Tatbestandsmerkmal nur den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des dieses Merkmal ausfüllenden Tatumstandes nach Laienart richtig erfasst hat.
  2. ... bei einem normativen Tatbestandsmerkmal die Tatumstände, die unter dieses gesetzliche Merkmal fallen, sinnlich nicht wahrnimmt.
  3. ... bei einem deskriptiven Tatbestandsmerkmal nur den natürlichen Sinngehalt des unter dieses Merkmal fallenden Tatumstandes erfasst hat.

Lösung: 2

Erfasst der Täter bei einem normativen TBM den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes nach Laienart, so handelt er vorsätzlich. Nimmt er diesen Umstand jedoch nur sinnlich war und erkennt den Bedeutungsgehalt nicht, so handelt er in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum. Um den Vorsatz bei einem deskriptiven TBM bejahen zu können, genügt es hingegen, wenn der Täter den natürlichen Sinngehalt des Tatumstandes erfasst.

Wenn der Täter mit seiner Handlung nicht das von ihm anvisierte Opfer, sondern ein anderes Opfer trifft, handelt es sich um einen Fall ...

  1. ... des error in persona vel obiecto.
  2. ... eines Subsumtionsirrtums.
  3. ... der aberratio ictus.

Lösung: 3

Trifft der Täter ein anderes als das anvisierte Opfer, so handelt es sich dabei um ein Fehlgehen der Tat, auch aberratio ictus genannt, da der Täter ein individualisiertes Tatobjekt angreift, der Angriff jedoch ein anderes Objekt trifft. Grundsätzlich ist der Täter hier bzgl. des anvisierten Opfers wegen Versuchs, bzgl. des verletzten Objekts hingegen evtl. wg. Fahrlässigkeit strafbar.

Beim error in persona vel obiecto unterliegt der Täter einer Fehlvorstellung hinsichtlich des zu individualisierenden Tatobjekts. Dieser Irrtum ist dem Fehlgehen der Tat zeitlich vorgelagert.

Beim „error in persona vel obiecto“ handelt es sich ...

  1. ... stets um einen unbeachtlichen, nicht den Vorsatz ausschließenden Motivirrtum.
  2. ... um einen unbeachtlichen, nicht den Vorsatz ausschließenden Irrtum, wenn die Objekte, um die es nach der Sachverhaltsvorstellung des Handelnden geht, tatbestandlich gleichwertig sind.
  3. ... um einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum, wenn die Objekte, um die es nach der Sachverhaltsvorstellung des Handelnden geht, tatbestandlich gleichwertig sind.

Lösung: 2

Der error in persona vel obiecto ist nur dann ein beachtlicher Irrtum, d. h. schließt den Vorsatz gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus, wenn das vorgestellte Objekt und das tatsächlich getroffene Objekt tatbestandlich ungleichwertig sind (z. B. wenn vermeintlich auf ein Tier geschossen wurde, das getroffene Objekt aber ein Mensch ist). Sind die Objekte tatbestandlich gleichwertig, liegt zwar auch ein Irrtum vor, dieser ist jedoch nicht beachtlich und führt daher nicht zum Vorsatzausschluss.

Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ...

  1. ... führt auch bei Unkenntnis des Täters zum Tatbestandsausschluss.
  2. ... ist wirksam, wenn es erst bei Vollendung der Tat vorliegt.
  3. ... ist grundsätzlich auch wirksam, wenn es durch den Täter erschlichen wurde.

Lösung: 1, 3

Das Einverständnis ist im Gegensatz zur Einwilligung rein tatsächlicher Natur und führt somit schon bei bloßem Vorliegen zum Tatbestandsausschluss, ohne dass der Wille des Verletzten nach Außen hervorgetreten sein muss. Dies ist auch der Grund dafür, dass evtl. vorhandene Willensmängel des Verletzten unbeachtlich sind. Es ist für die Wirksamkeit des Einverständnisses jedoch nicht ausreichend, wenn es erst bei Vollendung der Tat vorliegt; erforderlich ist das Vorliegen bei Beginn der Tatausführung.

Die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen ist von praktischer Bedeutung für …

  1. die Strafbarkeit des Versuchs.
  2. die versuchte Beteiligung.
  3. die tätige Reue.

Lösung: 1, 2

Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Die in § 30 (Versuchte Beteiligung) genannten Vorbereitungshandlungen müssen sich auf Verbrechen oder die Anstiftung zu einem Verbrechen beziehen. Die tätige Reue hängt nicht von der Unterscheidung Verbrechen – Vergehen ab, sondern ist ausdrücklich in den jeweiligen Normen der BT vorgesehen oder nicht.

Von dolus alternativus wird gesprochen, wenn …

  1. der Täter davon ausgeht, dass er durch sein Handeln mehrere Tatbestände nebeneinander verwirklicht.
  2. der Täter davon ausgeht, dass er durch sein Handeln einen von mehreren, sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen verwirklicht.
  3. der Täter davon ausgeht, dass er durch sein Handeln mehrere Rechtsgüter gefährdet oder verletzt.

Lösung: 2

Worin liegen die Unterschiede von bewusster Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz?

  1. Bei bewusster Fahrlässigkeit hält der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Unterschied zum Eventualvorsatz nicht konkret für möglich.
  2. Bei bewusster Fahrlässigkeit findet sich der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung im Unterschied zum Eventualvorsatz nicht ab, sondern vertraut auf dessen Ausbleiben.
  3. Bei Eventualvorsatz hält der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Unterschied zur bewussten Fahrlässigkeit nicht konkret für möglich.

Lösung: 2

Irrtum

Wann liegt ein Verbotsirrtum vor?

  1. Wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt.
  2. Wenn der Täter das Verhalten für verboten, aber nicht strafbar hält.
  3. Wenn der Täter die Norm so auslegt, dass er sein Verhalten als zulässig ansieht.

Lösung: 1, 3

Ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB liegt vor, wenn dem Täter die „Einsicht, Unrecht zu tun“, fehlt. Eine solche Unkenntnis ist im Bereich des Kernstrafrechts kaum vorstellbar (bestenfalls bei einem nicht in unserem Rechtskreis aufgewachsenen Täter). Anders ist dies aber im Nebenstrafrecht, wo nur ein spezieller und damit kleinerer Verkehrskreis von der Verbotsnorm angesprochen wird. Der Verbotsirrtum liegt im Gegensatz zum Tatumstandsirrtum nicht auf der Sachverhalts-, sondern auf der Normebene. Der Täter erkennt also alle vom Tatbestand geforderten Tatumstände, hält sein Verhalten aber nicht für verboten. Dazu gehört aber nicht nur die (Un-)Kenntnis der Verbotsnorm (direkter Verbotsirrtum), sondern auch die (Un-)Kenntnis etwaiger Rechtfertigungsgründe (indirekter Verbotsirrtum, auch sog. Erlaubnisirrtum).

Welcher Anforderungen bedarf die Prüfung der Vermeidbarkeit gem. § 17 StGB?

  1. Der Täter muss sein Gewissen genügend anspannen.
  2. Der Täter muss sich bei verbleibenden Zweifeln bei einer fachlich kompetenten Person oder Stelle in ausreichendem Maße erkundigen.
  3. Der Täter muss sich so lange erkundigen, bis keine Zweifel mehr an der Erlaubtheit des Verhaltens bestehen.

Lösung: 1, 2

Die Folgen des Verbotsirrtums richten sich danach, ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht (dann handelte der Täter „ohne Schuld“). Zwar stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Prüfung der Vermeidbarkeit, indem sie fordert, vor jeder Handlung eine mögliche Verbotenheit zu prüfen, das Gewissen anzuspannen und alle Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen. Im Ergebnis dürften die Anforderungen der h.L., nämlich eigenes Nachdenken oder die Erkundigung bei rechtlich kompetenten Dritten, ähnlich sein. So kann nach der Rspr. im Falle der passiven Sterbehilfe auch in der Auskunft des behandelnden Arztes eine Rechtsauskunft gesehen werden.

Wann liegt ein Erlaubnisirrtum vor?

  1. Wenn der Täter die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt.
  2. Wenn der Täter an das Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt.
  3. Wenn der Täter sich über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes irrt.

Lösung: 1, 2

Der Erlaubnisirrtum liegt in den beiden o.g. Konstellationen vor und wird als indirekter Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt (vgl. Frage 1). Vergleichbar ist der Erlaubnisirrtum deshalb mit dem Verbotsirrtum, weil der Täter sich in Kenntnis der Sachlage von Vorstellungen über Recht und Unrecht leiten lässt, die denen der Rechtsordnung widersprechen.

Arzt A glaubt an einen Rechtfertigungsgrund der Euthanasie und leistet aktive Sterbehilfe. Hat er sich strafbar gemacht?

  1. Nein, da ein solcher Rechtfertigungsgrund besteht.
  2. Nein, da A einem vermeidbaren Erlaubnisirrtum unterliegt und damit die Strafbarkeit entfällt.
  3. Ja, da A einem vermeidbaren Erlaubnisirrtum unterliegt und nur eine Strafmilderungsmöglichkeit besteht.

Lösung: 3

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist gegeben, ...

  1. ... wenn der Täter an das Bestehen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt.
  2. ... wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
  3. ... wenn sich der Täter über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt.

Lösung: 3

Bei Antwortvariante 1 handelt es sich um einen Erlaubnisirrtum.

Bei Antwortvariante 2 handelt es sich um einen Tatumstandsirrtum.

Welche dieser Theorien werden zum Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums vertreten?

  1. Die strenge Schuldtheorie.
  2. Die Vorsatztheorie.
  3. Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen.

Lösung: 1, 3

Bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums entfällt nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie ...

  1. ... der Vorsatz.
  2. ... die Rechtswidrigkeit.
  3. ... der Vorsatzschuldvorwurf.

Lösung: 3

Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie ... (schwierige Frage)

  1. ... behandelt den Erlaubnistatbestandsirrtum grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 16 StGB, stellt aber zur Bestimmung der Rechtsfolge auf die Frage der Vermeidbarkeit i.S.d. § 17 StGB ab.
  2. ... will den Anwendungsbereich der §§ 20, 21 StGB hinsichtlich ihrer Voraussetzungen einschränken, bezüglich des Geltungsbereichs der Rechtsfolge (Schuldausschluss, - minderung) aber erweitern.
  3. ... zieht zur Beurteilung des Erlaubnistatbestandsirrtums die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 StGB analog heran.

Lösung: 3

Der Haupttäter befindet sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Nach welcher Theorie ist eine Bestrafung von eventuell vorhandenen Mittätern und Teilnehmern von vornherein ausgeschlossen? (schwierige Frage)

  1. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen.
  2. Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkte Schuldtheorie.
  3. Nach der strengen Schuldtheorie.

Lösung: 1

Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen beinhaltet der Tatbestand im herkömmlichen Sinne (objektiv und subjektiv) die „positiven“ TBM, die Rechtswidrigkeit hingegen die „negativen“ TBM. Wenn der Täter somit einem Irrtum bzgl. der Tatumstände des Erlaubnissatzes unterliegt, so ist dieser ein „normaler“ Tatumstandsirrtum, welcher gem. § 16 StGB zum Vorsatzausschluss führt. Da hiernach der Tatbestand schon nicht erfüllt wurde, fehlt es somit an der für eine Strafbarkeit des Teilnehmers erforderlichen vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Gleiches gilt für den Mittäter, da mangels Tatbestand keine Zurechnung möglich ist.

Warum ist die Bezeichnung „Doppelirrtum“ irreführend? (schwierige Frage)

  1. Weil eigentlich nur ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt.
  2. Weil eigentlich nur ein Tatbestandsirrtum vorliegt.
  3. Weil eigentlich nur ein Erlaubnisirrtum vorliegt.

Lösung: 3

Mit Doppelirrtum wird eine Konstellation beschrieben, in der der Täter irrtümlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeht (Erlaubnistatbestandsirrtum) und darüber hinaus dieses Recht (irrtümlich) überschreitet (Erlaubnisirrtum). Bsp.: T hebt den Arm zum Gruß eines Freundes, was der unmittelbar vor ihm stehende O irrtümlich als das Ausholen zum Schlag gegen ihn interpretiert (Erlaubnistatbestandsirrtum). Um dem vermeintlichen Schlag zuvorzukommen, zieht der körperlich weit überlegene O kurzerhand das Springmesser, welches er immer bei sich trägt, und sticht in der Meinung, „auf Nummer sicher gehen zu dürfen“, auf den T ein (Erlaubnisirrtum).

Der Doppelirrtum wird wie ein „einfacher“ (indirekter) Verbotsirrtum behandelt, was sich bei einer „sauberen“ Prüfung auch von selbst ergibt. Wenn man auf den Erlaubnistatbestandsirrtum eingeht, so müssen über die für diesen Irrtum relevanten Fehlvorstellungen hinaus alle anderen Voraussetzungen des Erlaubnissatzes vorliegen, da die Tat auch ohne die konkreten Fehlvorstellungen gerechtfertigt sein müsste, wenn der Vorsatzschuldvorwurf entfallen sollte. Da dies aber bei einem zusätzlichen Verbotsirrtum nicht der Fall ist, greifen die Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums nicht, so dass nur noch über die fehlende Schuld nach § 17 StGB nachgedacht werden kann.

Wer den wahren Sachverhalt kennt und irrig von dessen Strafbarkeit ausgeht, …

  1. begeht ein strafloses Wahndelikt.
  2. begeht einen untauglichen Versuch.
  3. macht sich wegen des Delikts strafbar, das er annimmt.

Lösung: 1

Dass die Antworten 2 und 3 falsch sein müssen, ergibt sich bereits daraus, dass gar nicht der Strafrahmen definiert werden könnte. Denn die Vorstellung, es gebe einen einschlägigen Straftatbestand, ist ja irrig.

A vertauscht die Preisetiketten einer teuren und einer billigen Sektflasche, um sich günstig, aber anspruchsvoll betrinken zu können. Den Vorwurf, eine Urkundenfälschung begangen zu haben, weist er brüsk von sich. Ein Etikett könne doch keine Urkunde sein.

  1. A erlag einem (allerdings) vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17.
  2. Wer um die Bedeutung eines aufgeklebten Etiketts weiß, handelt in einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.
  3. Bei der Urkunde handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, hinsichtlich dessen eine zutreffende Parallelwertung in der Laiensphäre zu fordern ist.

Lösung: 2, 3

Sollte A der Auffassung sein, eine Urkunde setze stets eine Gedankenerklärung in Worten voraus, irrt er nicht über die Bedeutung, sondern die vom Gesetzgeber verwendete Bezeichnung. Dieser Irrtum ist unbeachtlich. Warum soll sich nur derjenige strafbar machen, der (zufällig) die (strafrechtliche) Definition der Urkunde beherrscht.

A kratzt im Kaufhaus das Preisetikett von einer Sektflasche ab, das er für eine das optische Erscheinungsbild störende Endkontrollmarke des Sektherstellers hält.

  1. Die Verteidigung, eine Urkunde könne nur eine Gedankenerklärung in Worten sein, ist rechtlich unerheblich.
  2. A bleibt straflos, weil er die Bedeutung des Aufklebers nicht realisiert.
  3. Wenn es sich offensichtlich um ein Preisetikett handelt, muss dem A die Verteidigung abgeschnitten werden, er sei von einer bloßen Endkontrollmarke ausgegangen.

Lösung: 1, 2

Beim normativen Tatbestandsmerkmal muss der Täter die diesem innewohnende Wertung nachvollziehen, aber auch nicht mehr. Wer geradezu „blind“ verkennt, dass es sich um ein Preisetikett handelt, kann sich allenfalls eines Fahrlässigkeitstatbestandes schuldig machen, der in diesem Kontext aber nicht existiert (keine fahrlässiges Urkunden- bzw. Sachbeschädigungsdelikt).

Rechtswidrigkeit

Das Rechtsbewährungsprinzip ...

  1. ... ist Teil der dualistischen Notwehrlehre.
  2. ... berechtigt jedermann, seine Individualinteressen zu verteidigen.
  3. ... entfällt nach Ansicht einiger Autoren bei der Absichtsprovokation.

Lösung: 1, 3

Die Notwehrrecht beruht auf zwei Prinzipien (dualistische Notwehrlehre): dem Rechtsbewährungsprinzip und dem Prinzip des Individualgüterschutzes. D.h., dass die Notwehr einerseits generalpräventive Zwecke verfolgt, indem jeder erfolgreich abgewehrte Angriff zeigt, dass die Rechtsordnung nicht risikolos verletzt werden kann. Andererseits ist das Notwehrrecht ein Schutzrecht für die Inhaber von Individualrechtsgütern.

Bei der Absichtsprovokation, d.h. wenn der Täter einen Angriff durch einen anderen provoziert, um diesen unter dem Schutz der Notwehr zu schädigen, versagt das Rechtsbewährungsprinzip nach einer Meinung, da dem Absichtsprovokateur die „überpersönliche Legitimation“ fehlt; er hat sich als Repräsentant und Bewahrer der Rechtsordnung disqualifiziert. Das Rechtsbewährungsprinzip würde in sein Gegenteil verkehrt. (alles sehr str.)

O wird von T angegriffen. O wehrt den Angriff ohne Verteidigungswillen durch eine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB ab. Wie hat sich O nach h.M. strafbar gemacht? (schwierige Frage)

  1. O ist nicht (gem. § 223 Abs. 1 StGB) strafbar, da er gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist. Ein subjektives Element bei Rechtfertigungsgründen und somit ein Verteidigungswille ist bei der Notwehr nicht erforderlich.
  2. O ist gem. § 223 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 (analog), 223 Abs. 2 StGB strafbar, da zwar das Handlungsunrecht, jedoch nicht der Erfolgsunwert der Tat vorliegt, so dass die Versuchsregeln (analog) anwendbar sind.
  3. O ist gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar, da er ohne Verteidigungswillen gehandelt hat, eine Rechtfertigung somit ausscheidet. Auf die Versuchsregeln kann nicht zurückgegriffen werden, da der objektive Tatbestand verwirklicht wurde.

Lösung: 2

Das Problem des subjektiven Rechtfertigungselements tritt nicht nur bei der Notwehr, sondern bei allen Rechtfertigungselementen auf. Ob ein solches erforderlich ist, ist umstritten. Jedenfalls die h.M. verlangt, daß der sich Verteidigende mit dem Willen dazu handelt. Zwar ist das sog. Erfolgsunrecht durch das objektive Vorliegen einer Rechtfertigungslage entfallen (das Ergebnis der Tat entspricht gerade der Rechtsordnung), jedoch bleibt das sog. Handlungsunrecht bestehen, da sich der „Verteidigende“ für die Verletzung des „Angreifenden“ entschieden hat, ohne von der Rechtfertigungslage zumindest Kenntnis zu haben. Bei § 32 StGB kommt hinzu, dass der Wortlaut (Abs. 2) ein Handeln verlangt, „um einen ... Angriff ... abzuwenden“, was für das Erfordernis eines gesteigerten subjektiven Rechtfertigungselements i.S.e. Willens spricht.

Die Behandlung des Falles bei Fehlen des Verteidigungselements ist ebenso umstritten. Da nur noch der Handlungsunwert besteht, ist die Situation insoweit dem Versuch vergleichbar. Nur vergleichbar deswegen, da beim Versuch schon kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt. Jedoch entspricht der herbeigeführte Erfolg der Rechtsordnung, so dass der verbleibende Handlungsunwert über die Versuchsregeln in ausreichendem Maße erfasst werden kann. Dass dabei Konstellationen, bei denen der Versuch des Delikts nicht strafbar ist, nicht erfasst werden, muss hingenommen werden.

T nimmt mit seinem Fahrrad den Verkehrsregeln entsprechend am Straßenverkehr teil. Dabei droht er ohne ein Fehlverhalten seinerseits den die Fahrbahn überquerenden O anzufahren und damit zu verletzen. Der alles überschauende Passant P verhindert einen Zusammenstoß zwischen O und T indem er den T von seinem Fahrrad stößt. Liegt hier durch T ein rechtswidriger Angriff auf O vor, sodass P aufgrund Nothilfe gem. § 32 gerechtfertigt ist? (schwierige Frage)

  1. Stellt man für die Rechtswidrigkeit des Angriffs allein auf den Erfolgsunwert ab, so ist P hier aufgrund von Nothilfe (§ 32) gerechtfertigt, da hier eine Rechtsgutsverletzung in Form der Verletzung des O zu befürchten war.
  2. Stellt man für die Rechtswidrigkeit des Angriffs (durch T) auf den Handlungsunwert ab, so kann P nicht Nothilfe (§ 32) üben, da sich T objektiv sorgfaltsgemäß verhält, sein Verhalten mithin keinen Handlungsunwert besitzt.
  3. Da das Notwehrrecht nach h.M. ausschließlich der Rechtsbewährung dient, ist auch nur entscheidend, ob ein verkehrswidriges Verhalten des T vorliegt. Somit besteht aufgrund seines verkehrsrichtigen Verhaltens kein generalpräventives Bedürfnis gegenüber T, so dass P nicht gem. § 32 gerechtfertigt ist.

Lösung: 1, 2

Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er den Bewertungsnormen des Rechts objektiv widerspricht und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.

Zwar wird das Notwehrrecht sowohl vom Rechtsbewährungsprinzip als auch vom Prinzip des Individualgüterschutzes getragen, jedoch lässt es die wohl h.M. genügen, wenn der Angriff eine Rechtsgutsverletzung in Form eines Erfolgsunwertes befürchten lässt, so dass hier allein der Individualgüterschutz im Vordergrund steht. Stellt man somit auf den Erfolgsunwert der Handlung ab, so konnte P den T verletzen, da zu befürchten war, dass T den O seinerseits verletzte. Dass T hierbei gegen keine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (Handlungsunrecht), ist für die Bewertung irrelevant.

Stellte man aber auf das Handlungsunrecht ab (-->Rechtsbewährungsprinzip), d.h. auf ein objektiv verbotswidriges Verhalten des T, so läge kein rechtswidriger Angriff des T gegenüber O vor, (da er sich ja gerade verkehrsgerecht verhalten hat), so dass P aufgrund der Nothilfe gerechtfertigt wäre.

Die Putativnotwehr ...

  1. ... beschreibt die Situation, in der der Täter sich zwar objektiv in einer Notwehrlage befindet, aber ohne Verteidigungs- sondern mit Angriffswillen handelt, da er die rechtfertigende Lage nicht erkennt.
  2. ... beschreibt die Situation, in der sich der Täter über die Grenzen seines Notwehrrechts irrt.
  3. ... beschreibt die Situation, in der sich der Täter sich in einer Notwehrsituation wähnt, die objektiv gar nicht gegeben ist.

Lösung: 3

Unter welchem Gesichtspunkt wird die Notwehrprovokation diskutiert?

  1. Der Angemessenheit.
  2. Der sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts.
  3. Der Gebotenheit.

Lösung: 2, 3

Um die Notwehrprovokation in die Reihe sozialethischer Einschränkungen zu stellen, ist die Überzeugung notwendig, dass Provokationsfälle aus dem Rahmen des § 32 Abs. 2 herausfallen.

Der Gesichtspunkt der Gebotenheit ist vom Gesetzgeber bereits in § 32 Abs. 2 mitbedacht und kann daher nicht unbeachtet bleiben auch wenn als Anknüpfungspunkt der inhaltliche Begriff der Provokation herangezogen wird.

Welche Kriterien spielen bei der Beurteilung der Interessenabwägung (Verhältnismäßigkeit) in § 34 StGB eine Rolle? (schwierige Frage)

  1. Die Art und Ursprung der Gefahr für das geschützte Interesse.
  2. Besondere Pflichtenstellungen, insbes. Gefahrtragungspflichten, wie sie z.B. Polizisten, Feuerwehrleute oder Soldaten treffen.
  3. Quantität bei der Abwägung von Leben gegen Leben (Beispiel: Der Bahnwärter leitet einen Personenzug (200 Fahrgäste) durch eine Baustelle um, da dieser mit einem anderen Zug zusammenzustoßen droht, wobei die in der Baustelle tätigen Arbeiter (5 Menschen) vom Zug überrollt werden und infolge dessen sterben).

Lösung: 1, 2

§ 34 S. 1 StGB verlangt eine „Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betoffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren“. Hierbei ist zu beachten, daß die Interessenabwägung nicht ausschließlich eine reine Güterabwägung ist („namentlich“!). Als Abwägungskriterien kommen hier in Betracht:

- die Wertigkeit der Rechtsgüter,

- die Quantität bei quantifizierbaren Rechtsgütern,

- Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung,

- Grad der Gefahr (konkret, abstrakt, ... ),

- Art und Ursprung der Gefahr,

- Größe der Rettungschance,

- Gefahrtragungspflichten,

- ...

Die Gefahrtragungspflichten werden zwar nicht entsprechend § 35 Abs. 1 S.2 StGB in § 34 StGB genannt, jedoch können diese trotzdem einen Abwägungsfaktor darstellen, was damit begründet wird, dass es Inhalt solcher Pflichtenstellungen ist, Gefahren länger als ein „Normalbürger“ standzuhalten und ein Allgemeininteresse bzgl. der Funktionstüchtigkeit von Gefahrenabwehrinstitutionen wie der Feuerwehr und der Polizei bestehe.

Eine Abwägung unter quantitativen Gesichtpunkten bei dem absoluten Rechtsgut Leben scheidet jedoch von vornherein aus. Hier kommt nur § 35 StGB als Entschuldigungsgrund in Betracht.

Der Defensivnotstand ...

  1. ... beschreibt die Rechtfertigung von Rettungshandlungen gegenüber von Sachen ausgehenden Gefahren.
  2. ... ist (auch) im BGB geregelt.
  3. rechtfertigt nur Handlungen zur „Schutzwehr“.

Lösung: 1, 2

Wer darf sich auf das Festnahmerecht des § 127 StPO berufen?

  1. Nur die Polizei.
  2. Nur das Opfer der Straftat.
  3. Jedermann.

Lösung: 3

Nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO ist „jedermann“ befugt, einen anderen vorläufig festzunehmen, wenn er bei Begehung einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Darüber hinaus haben die Strafverfolgungsbehörden besondere Festnahmerechte nach §§ 127 Abs. 2, 127b Abs. 1 StPO.

Eine wirksame Einwilligung in eine Körperverletzung setzt voraus, ...

  1. dass der Einwilligende volljährig ist.
  2. dass der Einwilligende die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt.
  3. dass sie einem Arzt oder einer dem Patienten nahestehenden Person gegenüber geäußert wurde.

Lösung: 2

Verfassungsrechtliches Fundament ist das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 I GG, weshalb der Rechtsgutsträger nur dann eine Disposition über das Rechtsgut vornehmen können soll, wenn er das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite der gegen ihn gerichteten Tat einschließlich ihrer Folgen erfasst hat. Zu beachten ist dabei, dass die Einwilligung nicht zu einem Instrument rechtlicher Bevormundung werden darf.

Die Notwehrprobe ...

  1. ... soll überprüfen, ob dem Duldungspflichtigen bei § 34 StGB der Verzicht auf das Notwehrrecht zugemutet werden kann.
  2. ... verweist auf den Umstand, dass vor jeder Prüfung des § 34 StGB Notwehr angesprochen werden muss.
  3. ... dient zur Bestimmung der Grenze, ab wann dem Provozierenden bei der Absichtsprovokation das Notwehrrecht zugesprochen wird.

Lösung: 1

In § 34 StGB findet eine ausführliche Interessenabwägung (i.w.S.) statt. Gerade im Rahmen der rechtsgüterbezogenen Interessenabwägung kann es hierbei zu umstrittenen Ergebnissen kommen, insbesondere wenn der Täter selbst genötigt wird, er sich also durch den Einfluss eines Dritten auf die Seite des Unrechts begibt (sog. Nötigungsnotstand). Die Problematik lässt sich mit der sog. Notwehrprobe veranschaulichen. Bsp.: N nötigt T unter Androhung von Prügel, dem O das Fahrrad zu beschädigen. Würde T aufgrund § 34 StGB gerechtfertigt handeln, da er durch Zwang auf die „Seite des Unrechts“ gedrängt wurde, so könnte sich O nicht gegen diesen Angriff zur Wehr setzen. O würde also eine Duldungspflicht auferlegt, damit N seine Ziele durchsetzen kann. Die Lösung dieser Sachlage reicht von einer (unter Abwägung stattfindenden) Rechtfertigung bis zu einer Entschuldigung gem. § 35 StGB.

Nach h.M. ist für die Rechtfertigung durch eine Einwilligung ... (schwierige Frage)

  1. ... der Verzicht des dispositionsbefugten und einwilligungsfähigen Rechtsgutsinhabers auf das Rechtsgut ausreichend. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Einwilligung kundgegeben worden ist, denn entscheidend ist nur, dass der Rechtsgutsinhaber auf das geschützte Rechtsgut verzichtet hat.
  2. ... der Zugang der Einwilligungserklärung beim Verletzenden erforderlich, da nur dann der Verletzende wissen kann, dass der Rechtsgutsinhaber auf den Rechtsschutz verzichtet hat.
  3. ... das Hervortreten des Willens des dispositionsbefugten und einwilligungsfähigen Rechtsgutsinhabers zur Einwilligung nach Außen zwingend erforderlich; dies erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit.

Lösung: 3

Ob die Kundgabe der Einwilligung für ihre rechtfertigende Wirkung erforderlich ist, ist umstritten. Jedenfalls unstreitig ist, dass der Täter keine Kenntnis von der Einwilligung haben muss. Eine Ansicht verzichtet auf eine Erklärung, da die Einwilligung bloßer Rechtsgutsverzicht sei. Die wohl überwiegende Ansicht hingegen verlangt eine (ausdrückliche oder schlüssige) Erklärung der Einwilligung, da es sonst Beweisschwierigkeiten geben würde. Die Mindermeinung kritisiert hieran, dass dieses Erfordernis ein überkommenes Erfordernis aus der Zeit sei, da die Einwilligung als Rechtsgeschäft zwischen Täter und Opfer aufgefasst wurde und das Opfer erst das entsprechende „Angebot“ machen musste.

Bei Fahrlässigkeitstaten ...

  1. bedarf es nie einer Prüfung der Rechtswidrigkeit, da bei einem gerechtfertigten Verhalten schon kein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt.
  2. ist die Tat jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn bei einem Eingreifen von Rechtfertigungsgründen, die ein spezielles subjektives Element erfordern (z.B. Verteidigungs-/ Nothilfewille bei § 32 StGB), ein solches beim Täter vorliegt.
  3. entfällt die Strafbarkeit des Täters nach auch bei einem Fehlen des subjektiven Rechtsfertigungselements.

Lösung: 2, 3

Grds. wird bei Fahrlässigkeitstaten wie auch bei Vorsatztaten die Rechtswidrigkeit indiziert. Das Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements hat aber nicht zwingend Rechtswidrigkeit zur Folge. Zur Begründung der Straflosigkeit sind zwei dogmatische Ansätze denkbar: Basierend auf der personalen Unrechtslehre, die von einer Unterscheidung von Handlungs- und Erfolgsunwert ausgeht, ließe sich argumentieren, dass der Erfolgsunwert der Fahrlässigkeitstat durch das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes "kompensiert" wird. Die Struktur des Fahrlässigkeitsdelikts pönalisiert aber nur das Erfolgsunrecht. Einer Kompensation des Handlungsunrechts durch ein subjektives Rechtfertigungselement bedarf es daher nicht. Nach anderer Ansicht sind bei dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements generell die Versuchsregeln (analog) anwendbar. Hier entfällt eine Strafbarkeit schon deshalb, weil der Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts nicht strafbar ist.

Was ist Besitzwehr?

  1. Ein Spezialfall des zivilrechtlichen Selbsthilferechts.
  2. Eine Form der Sachbeschädigung.
  3. Ein Rechtfertigungsgrund, der dann zum Tragen kommen kann, wenn ein Fall verbotener Eigenmacht vorliegt.

Lösung: 1, 3

Welche Bedeutung hat § 1631 Abs. 2 BGB für das Strafrecht?

  1. Auch im Strafrecht ist jede körperliche Züchtigung unzulässig.
  2. Nach wie vor kann Maßnahmen die Erheblichkeit im Sinne der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens fehlen.
  3. Der Rechtfertigungsgrund der körperlichen Züchtigung ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Lösung: 1, 2

Die erste Ansicht ist zwar nicht unumstritten, entspricht aber der h.M. Durch die Neuregelung des BGB hat sich das Problem des elterlichen Züchtigungsrechts von der Rechtfertigungs- auf die Tatbestandsebene verlagert. Im Regelfall wird aber jede körperliche Züchtigung auch tatbestandsmäßig sein.

Für die Rechtfertigung nach § 34 S. 1 StGB ist Angemessenheit erforderlich. Demzufolge ist eine Tat dann gerechtfertigt, wenn sie im Einklang mit der Gesamtrechtsordnung steht oder mit deren Prinzipien zu vereinbaren ist. Welcher der folgenden Fälle ist unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt?

  1. Zur Rettung eines Schwerkranken mit einer seltenen Blutgruppe wird das Blut eines Dritten benötigt. Der behandelnde Arzt lässt den sich der Blutentnahme verweigernden Dritten von zwei Pflegern festhalten und zwingt ihn so, die Blutentnahme zur Blutübertragung zu dulden.
  2. S entwendet zur Abwendung einer drohenden Insolvenz seiner Firma mit Vermögenseinbußen in Millionenhöhe das zur Liquidität erforderliche Geld bei D.
  3. Bei einem Militäreinsatz wird Soldat S schwer verletzt. Sein Bruder B ist bei demselben Einsatz dabei und hat auch die gleiche seltene Blutgruppe wie S, verweigert jedoch die lebensrettende Blutentnahme. Der Militärarzt nimmt S daraufhin in Arrest und zwingt ihn zur Blutabgabe, wobei S keine bleibenden Schäden erleidet.

Lösung: 3

Zu 1.) Der Zwang zur Hilfe für die Mitmenschen ist mit dem Freiheitsprinzip unserer Rechtsordnung unvereinbar.

Zu 2.) Die Folgen der finanziellen Leistungsunfähigkeit können nicht von jedem Einzelnen selbst in die Hand genommen werden, sondern sind im Insolvenzrecht abschließend geregelt.

Zu 3.) Die soziale Gemeinschaft kann auf ein Mindestmaß an personeller Opferbereitschaft nicht verzichten, weshalb in Extremsituationen und im engsten Verwandtenkreis ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen hingenommen werden muss, wenn er dabei keine ernsthaften gesundheitlichen Nachteile erleidet und der Eingriff die einzige Möglichkeit ist, das Leben zu retten.

Fahrlässigkeit

Wann handelt der Täter fahrlässig?

  1. Der Täter weiß um die Möglichkeit der Verwirklichung eines Tatbestandes und nimmt die Verwirklichung billigend in Kauf.
  2. Der Täter weiß nicht, dass er den Tatbestand eines Fahrlässigkeitsdeliktes verwirklicht, hätte dies aber wissen können.
  3. Der Täter weiß um die Möglichkeit der Verwirklichung eines Tatbestandes, vertraut aber darauf, dass er ihn nicht verwirklichen werde.

Lösung: 2, 3

Was ist die „Fahrlässigkeit“?

  1. Eine besondere Vorsatzform.
  2. Nur eine Schuldform.
  3. Eine Verhaltensform und eine Schuldform.

Lösung: 3

Nach der kausalen Handlungslehre war der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeitstat auf die Verursachung des (sozialschädlichen) Erfolgs beschränkt, also gerade nicht die Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt. Somit hatte die Fahrlässigkeit allein in der Schuld Bedeutung. Später hat sich die Doppelnatur der Fahrlässigkeit durchgesetzt, nach der der Tatbestand durch den Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht (neben der Erfolgsverursachung) erfüllt wird und es eine Frage der Schuld ist, ob sich der Täter auch nach diesen Maßstäben verhalten konnte.

Die Art und das Maß der anzuwendenden Sorgfalt bei Fahrlässigkeitsdelikten ... (schwierige Frage)

  1. ... ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind.
  2. ... ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der abstrakten Gefahrenlage ex post an den Handelnden zu stellen sind.
  3. ... sind unter Berücksichtigung des dem Täter eigenen Sonderwissens und dessen besonderen Fähigkeiten zu bestimmen.

Lösung: 1, 3

Das sorgfaltswidrige Handeln wird überwiegend rein objektiv danach bestimmt, ob der Täter die Sorgfalt angewendet hat, welche von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen ist. Dass hier bei der Bestimmung des Unrechtstatbestandes entgegen der a.A. nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters abgestellt wird (da dies eine Frage der Schuld ist), hindert die h.M. nicht daran, auch Sonderkönnen bzw. –wissen zu berücksichtigen.

Pflichtgemäßes Alternativverhalten im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte ...

  1. ... ist ein Problem der objektiven Zurechenbarkeit.
  2. ... ist ein Problem des Schuldvorwurfs.
  3. ... ist gegeben, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der tatbestandliche Erfolg auch bei pflichtgemäßem, rechtlich erlaubten Verhalten eingetreten wäre.

Lösung: 1, 3

Auch ein fahrlässig herbeigeführter Erfolg muss durch die Handlung des Täters verursacht und objektiv zurechenbar sein. Zur objektiven Zurechnung gehört der sog. Pflichtwidrigkeits- und der sog. Schutzzweckzusammenhang. Bei ersterem ist das sog. pflichtgemäße Alternativverhalten einzuordnen, welches besagt, dass der Erfolg einer Handlung noch zurechenbar ist, wenn dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Handelnden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (sog. Vermeidbarkeitstheorie der Rspr.). (A.A. die sog. Risikoerhöhungslehre – ausreichend für die Bejahung der Zurechnung ist es, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung das Risiko des Erfolges gegenüber dem erlaubten Risiko erhöht hat.)

Der Vertrauensgrundsatz ...

  1. ... ist ein Problem des subjektiven Schuldvorwurfs.
  2. ... stellt eine Begrenzung der Sorgfaltspflicht dar.
  3. ... besagt, dass selbst derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, nicht darauf vertrauen darf, dass andere keine Verkehrswidrigkeiten begehen.

Lösung: 2

Der Vertrauensgrundsatz, der vor allem für die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr anerkannt und relevant ist, besagt, „dass sich jeder an einem gefahrenträchtigen Vorgang Beteiligte unter gewissen Voraussetzungen auf die Beachtung dieser Vorschriften durch die anderen Beteiligten verlassen darf“. Vom Vertrauensgrundsatz werden aber wieder dort Ausnahmen gemacht, wo nicht vertraut werden darf, so z.B. weil sich andere deutlich erkennbar nicht an die Vorschriften halten.

Beurteilen Sie folgende Aussagen!

  1. Bei den Fahrlässigkeitsdelikten gibt es nur Erfolgsdelikte.
  2. Bei den Fahrlässigkeitsdelikten gibt es nur Tätigkeitsdelikte.
  3. Bei den Fahrlässigkeitsdelikten gibt es Tätigkeits- und Erfolgsdelikte.

Lösung: 3

Zwar gibt es im Bereich der Fahrlässigkeit überwiegend Erfolgsdelikte, etwa die fahrlässige Tötung oder die fahrlässige Körperverletzung, das StGB kennt jedoch auch fahrlässige Tätig-keitsdelikte wie etwa die fahrlässige folgenlose Trunkenheitsfahrt.

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist

  1. eine Frage der Kausalität.
  2. eine Fallgruppe der objektiven Zurechnung, die insbesondere bei den Fahrlässigkeitsdelikten relevant wird.
  3. dann nicht gegeben, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

Lösung: 2, 3

Zwar prüft der BGH Fragen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs scheinbar in der Kausali-tät, nach herrschender Auffassung in der Literatur handelt es sich indes um eine Frage der objektiven Zurechnung.

Die Risikoerhöhungslehre

  1. ersetzt die Kausalität.
  2. ergänzt die Kausalität.
  3. wird im Rahmen der objektiven Zurechnung relevant.

Lösung: 2, 3

Durch den Gedanken der Risikoerhöhung kann nie eine nicht vorliegende Kausalität über-spielt werden, die nach den herkömmlichen Theorien der Condicio-sine-qua-non-Formel bzw. nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung zu bestimmen ist. Sie ergänzt bzw. be-schränkt die Kausalitätsbetrachtung und ist somit auch keine Analogie zu Lasten des Täters.

Gegen die Risikoerhöhungslehre wird eingewandt,

  1. sie verstoße gegen den Grundsatz in dubio pro reo.
  2. sie verwandele Verletzungsdelikte in bloße konkrete Gefährdungsdelikte.
  3. sie verwandele Verletzungsdelikte in Risikodelikte.

Lösung: 1, 2

Die Vorwürfe gegen die Risikoerhöhungslehre vermögen nicht zu überzeugen. Wenn der Tä-ter das erlaubte Risiko überschreitet, schafft er ein schlechthin verbotenes Risiko. Dieses ins-gesamt verbotene Risiko verwirklicht sich auch, wenn der Erfolg eintritt. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ hat kein Anwendungsgebiet. Der Vorwurf der Umwandlung in Gefährdungs-delikte ist deshalb nicht richtig, weil die Zurechnung eines Erfolges zum objektiven Tatbe-stand immer nur durch eine vom Täter geschaffene Gefährdung vermittelt wird. Der Begriff des Risikodelikts ist hier fehl am Platz. Die Gewaltdarstellung (§ 131) ist ein Beispiel für ein solches Risikodelikt, bei dem sich der Gesetzgeber für eine Pönalisierung entschieden hat, ohne sich ganz sicher sein zu können, welche Wirkungen eben diese Gewaltdarstellungen haben.

Wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit (im konkreten Fall von mind. 90 %) dafür spricht, dass die versehentlich unterlassene Bestrahlung nach einer Krebsoperation das Leben des Pa-tienten um 5 bis 10 Jahre verlängert hätte (BGH NJW 1987, 505),

  1. so kann nach Rechtsprechung wie nach Literatur wegen einer fahrlässigen Tötung bestraft werden.
  2. so erlaubt lediglich die Risikoerhöhungslehre eine objektive Zurechnung.
  3. würde die Rechtsprechung auf jegliche Sorgfaltsanforderung verzichten, obwohl es dieser gerade in diesem Kontext besonders bedürfte.

Lösung: 2, 3

Gerade im Bereich des Arztstrafrechts zeigt sich, dass nur die Risikoerhöhungslehre zu konsi-stenten Ergebnissen führt. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wie etwa bei der verspäteten Vornahme einer Operation aufgrund einer Fehldiagnose bejaht der BGH die Zurechenbarkeit des Todeserfolges schon dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest-steht, dass das Leben des Patienten bei richtiger Diagnose und rechtzeitiger Operation um eine nicht unerhebliche Zeitspanne verlängert worden wäre.

Bei gefährlicher Straßenglätte gerät der LKW-Fahrer L in einer Ortschaft wegen überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern. Im selben Moment überquert der Schüler S unaufmerksam die Fahrbahn, wo er von dem schleudernden LKW erfasst und tödlich verletzt wird.

  1. Es handelt sich um einen Fall des sog. untergeordneten Opferverhaltens, das die objektive Zurechnung nicht ausschließt.
  2. Wesentlich ist für die objektive Zurechnung, dass sich im Tod des S die von L geschaffene Gefahr realisiert hat und dass der tödliche Ausgang durch die mangelnde Aufmerksamkeit des S gar nicht mehr beeinflusst werden konnte. Die räumliche Verschiebung des Unfallbereichs ist bei wertender Betrachtung irrelevant.
  3. Das verkehrswidrige Verhalten des L war nicht der maßgebliche Grund für den Tod. S ist in den Wagen des L hineingelaufen und wäre auch dann überfahren worden, wenn L ordnungsgemäß gefahren wäre.

Lösung: 1, 2

Für den hier maßgeblichen Schutzzweckzusammenhang ist es erforderlich, dass die verletzte Sorgfaltsnorm gerade dazu dient, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern, weil nur dann ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen wird, welches die Grundlage für die objektive Zurechnung des pflichtwidrig handelnden bildet.

Der BGH hat in BGHSt 33, 61 bei einem zu schnell Fahrenden die Ursächlichkeit seines Pflichtverstoßes mit der folgenden Begründung bejaht: Zwar hätte er auch bei korrekter Ge-schwindigkeit nicht mehr rechtzeitig abbremsen können, der andere Fahrer hätte die Kreu-zung aber gerade schon wieder verlassen.

  1. Es handelt sich um keine Frage der Kausalität, sondern um eine der objektiven Zurechnung.
  2. Der Schutzzweck der Norm ist tangiert.
  3. Der Zweck des Gebotes, Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten, liegt nicht darin, in die Kreuzung Einfahrenden gerade noch ein Passieren zu ermöglichen, wenn auch bei korrekter Geschwindigkeit ein Halten vor der Kreuzung unmöglich gewesen wäre.

Lösung: 1, 3

Die Argumentation des BGH überzeugt nicht: Warum hier der Schutzzweck der Norm, eine bestimmte Geschwindigkeit einzuhalten verletzt sein soll, bleibt unerfindlich. Natürlich soll durch die Geschwindigkeitsbegrenzung ein gefahrloser Begegnungs- und Kreuzungsverkehr gewährleistet werden, aber doch nur insoweit, dass man rechtzeitig Gefahrensituationen er-kennen kann.

Was setzen Fahrlässigkeitsdelikte ihrer Natur nach voraus?

  1. Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung.
  2. Das Scheitern der Vorsatzstrafbarkeit an Rechtswidrigkeit oder Schuld.
  3. Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der objektiven Sorgfaltspflicht für den Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten.

Lösung: 1, 3

Eine Bestrafung des Fahrlässigkeitstäters findet nur deshalb statt, weil er den missbilligten Erfolg nicht vermieden hat, obwohl er dazu objektiv und subjektiv in der Lage gewesen wäre.

Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lassen auch die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit entfallen, können also nicht Voraussetzung für diese sein.

Die Verantwortlichkeit des Täters für Ereignisse und Geschehensabläufe, die so sehr außerhalb seiner Lebenserfahrung liegen, dass er mit ihnen auch bei Einhaltung der gebotenen und individuell zumutbaren Sorgfalt nicht gerechnet hätte, soll entfallen.

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang stellt einen Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Täters und dem Taterfolg her. Dieser Zusammenhang fehlt nach h.M., ...

  1. wenn der missbilligte Erfolg objektiv unvermeidbar war, wenn also der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten wäre.
  2. wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der tatbestandliche Erfolg in gleicher Weise auch bei sorgfältigem, fehlerfreien Verhalten eingetreten wäre.
  3. wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts bei sorgfaltswidrigem Verhalten geringer gewesen wäre.

Lösung: 1, 2

Nach anderer Ansicht (Risikoerhöhungslehre) genügt auch jede Risikosteigerung für die objektive Zurechnung des Erfolges. Die Zweifel über den hypothetischen Kausalverlauf sollen dem Täter nicht zugute kommen. Wegen der Verkennung des Grundsatzes in dubio pro reo halten die Rspr. und h.L. die Risikoerhöhungslehre jedoch für unvereinbar mit geltendem Recht (zw.).

Für eine Verursachung durch Fahrlässigkeit, wie sie in den §§ 222 oder 229 StGB gefordert wird, muss ein Zurechungszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg bestehen. In welchem der folgenden Fälle besteht daher nach h.L. eine Strafbarkeit nach § 222 StGB?

  1. Autofahrer A fährt 10 km/h über der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dabei läuft ihm ein Junge vor das Auto, der sich hinter einem Gebüsch versteckt hatte. Obwohl der aufmerksam fahrende A sofort bremst, kann ein Unfall nicht mehr verhindert werden.
  2. Auf einer Straße spielen zu beiden Seiten Kinder. Eines der Kinder wechselt, ohne sich um den Verkehr zu kümmern, die Straßenseite, wobei es von einem Auto angefahren und tödlich verletzt wird.
  3. Autofahrer A verursacht mit 1,1 ‰ einen Unfall, wobei ein Straßenverkehrsteilnehmer getötet wird. Auch in nüchternem und damit fahrtüchtigem Zustand hätte A den Unfall bei gleicher zulässiger Geschwindigkeit nicht verhindern können. Eine Vermeidung des Unfalls wäre allerdings möglich gewesen, wenn A, statt der erlaubten 50 km/h, seiner Trunkenheit angepasste 20 km/h gefahren wäre.

Lösung: 2

Zu 1.) Der Zweck einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist u.a. auch die Vermeidung tödlicher Unfälle anderer Verkehrsteilnehmer. Der Junge wäre im vorliegenden Fall jedoch auch bei einer den Vorschriften entsprechenden Geschwindigkeit zu Tode gekommen, so dass angesichts der Unvermeidbarkeit des Erfolgs der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt und daher keine Bestrafung nach § 222 StGB möglich ist.

Zu 2.) Spielende Kinder stellen im Straßenverkehr eine Gefahrenquelle ersten Ranges dar, weshalb für die Autofahrer besondere Vorsicht geboten ist. Es kann nicht darauf vertraut werden, dass sich Kinder verkehrsgerecht verhalten, weshalb in solchen Fällen die Geschwindigkeit so anzupassen ist, dass im Notfall jederzeit angehalten werden kann.

Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit Fahrlässigkeit ist gegeben.

Zu 3.) Problematisch ist hierbei, auf welches Alternativverhalten bei der Ermittlung der Vermeidbarkeit abzustellen ist. Zieht man dazu das Fahren in alkoholisiertem Zustand mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit heran, so wäre der Unfall vermeidbar gewesen, womit der für § 222 StGB erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben wäre. Allerdings widerspricht dies dem absoluten Fahrverbot bei Trunkenheit nach § 316 StGB und § 24 a StVG. Maßstab für die Vermeidbarkeit muss demnach das Fahren in nüchternem Zustand sein. Auch ein nüchterner Fahrer mit der zulässigen Geschwindigkeit hätte den Unfall nicht vermeiden können, so dass damit der Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit eine Strafbarkeit nach § 222 StGB entfällt.

Schuld

Welcher dieser Thesen trifft auf die Bedeutung des Schuldprinzips zu?

  1. Die Schuld des Täters muss alle Elemente des verwirklichten Unrechts umfassen.
  2. Die verhängte Strafe ist von der Schuld des Täters unabhängig.
  3. Die Schuld ist ein strafbegründendes und strafbegrenzendes Merkmal.

Lösung: 1, 3

Das Strafrecht unterscheidet zwischen Unrecht und Schuld, wobei es bei der Schuld allein um die Frage geht, ob dem Täter das Unrecht der rechtswidrigen Tat persönlich vorzuwerfen ist. § 46 Abs. 1 StGB statuiert, dass die „Schuld des Täters ... Grundlage für die Zumessung der Strafe“ ist. Anknüpfungspunkt für das Schuldurteil ist die Unrechtshandlung und muss somit alle Elemente des verwirklichten Unrechts umfassen. Zwar ist die Schuld nicht Einzeltats-, Charakter- oder Lebensführungsschuld, jedoch kann das Vorleben des Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Was bedeutet Unrechtseinsicht?

  1. Kenntnis der Strafbarkeit des Vorgehens.
  2. Kenntnis der verletzten Norm.
  3. Kenntnis, Unrecht zu tun.

Lösung: 3

§ 17 S.1 StGB definiert das Unrechtsbewusstsein als „die Einsicht, Unrecht zu tun“. Das heißt, dass nur das (rechtliche) Verbot, nicht die Strafbarkeit oder sogar die Norm vom Täter erkannt werden muss. Nicht zu verwechseln ist das Unrechtsbewusstsein mit dem Vorsatz, welcher sich im Gegensatz zu diesem nicht auf das Unrecht der Tat insgesamt, sondern nur auf das im objektiven Tatbestand umschriebene Unrecht bezieht. Bei fehlender Einsicht, Unrecht zu tun, handelt der Täter ohne Schuld.

Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes bleibt der Schuldvorwurf in welchen Fällen bestehen?

  1. Selbstverursachen der Gefahr.
  2. Gefahrtragungspflichten aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse.
  3. Disproportionalität zwischen der Gefahr und dem durch die Abwehr entstehenden Schaden.

Lösung: 1, 2

Nach § 35 Abs. 1 S.2 StGB handelt der Täter trotz grundsätzlichem Eingreifen des entschuldigenden Notstands schuldhaft, wenn „dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen“. Eine dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) entsprechende Abwägung zwischen dem betroffenen und dem geschützten Interesse findet hier nicht statt. Jedoch kann dies im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Gefahr nicht anders abwendbar war, berücksichtigt werden, so dass der Täter um so sorgfältiger die Möglichkeit einer anderen Rettungshandlung prüfen muss, desto größer die damit verbundene Rechtsgutsverletzung ist.

Welche Konstellation ist mit dem extensiven Notwehrexzess gemeint?

  1. Die Überschreitung der Erforderlichkeitsgrenzen.
  2. Die Überschreitung der Gegenwärtigkeitsgrenzen.
  3. Die irrtümliche Annahme einer tatsächlich nicht gegebenen Notwehrlage.

Lösung: 2

Der extensive Notwehrexzess umfasst ausschließlich die Überschreitung der Gegenwärtigkeitsgrenzen. Ob hier § 33 StGB als Entschuldigungsgrund eingreift, ist umstritten. Die h.M. lehnt dies jedenfalls ab.

Nach der h.M. regelt § 33 StGB den ...

  1. ... intensiven Notwehrexzess.
  2. ... extensiven Notwehrexzess.
  3. ... .aggressiven Notwehrexzess.

Lösung: 1

Wann liegt ein intensiver Notwehrexzess vor?

  1. Der Täter verteidigt sich, obwohl ein Angriff nicht, noch nicht, oder nicht mehr vorliegt.
  2. Der Täter verteidigt sich, obwohl ein Angriff gar nicht vorliegt.
  3. Der Täter verteidigt sich über das erforderliche Maß hinaus.

Lösung: 3

Wie ist § 33 StGB einzuordnen?

  1. als Rechtfertigungsgrund
  2. als Entschuldigungsgrund
  3. als Strafausschließungsgrund

Lösung: 2

Die Umrahmung von § 33 StGB durch die Rechtfertigungsgründe der §§ 32 (Notwehr) und 34 (rechtfertigender Notstand) und der Wortlaut der Vorschrift, dass der „Täter ... nicht bestraft“ wird, sagt noch nichts über seine Einordnung aus. Im Gegenteil, es könnten die einheitliche Regelung der Notwehr (§ 32 Rechtfertigungsgrund und § 33 Entschuldigungsgrund) und die des Notstands (§ 34 Rechtfertigungsgrund und § 35 Entschuldigungsgrund) dagegen sprechen. Jedoch ordnet die fast einhellige Meinung § 33 StGB der Schuld zu, da die tragenden Gründe von § 33 StGB denen von § 35 ähnlich sind. So liegt im Falle des Notwehrexzesses sowohl wegen des geminderten Unrechts der Exzesstat als auch wegen des Handelns des Täters aus „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ eine Minderung der Schuld vor.

Welche Theorien werden zur actio libera in causa vertreten?

  1. Die Vorverlagerungstheorie.
  2. Die Koinzidenzlösung.
  3. Das Modell der mittelbaren Täterschaft.

Lösung: 1, 3

Die actio libera in causa erfasst Konstellationen, bei denen ein im Zeitpunkt der Tathandlung schuldunfähiger Täter (evtl. über § 323a StGB hinaus) trotzdem bestraft werden soll, weil er sich vorsätzlich in den schuldunfähigen Zustand begeben hat und es für ihn vorhersehbar war, dass er eine rechtswidrige Tat begehen würde.

Die Koinzidenzlösung kann insoweit keine Theorie zur a.l.i.c. sein, als das Koinzidenzprinzip gerade fordert, daß der Täter „bei Begehung der Tat“ schuldfähig sein muss. Dies ist auch der Grund, wieso die Figur der a.l.i.c. zunehmend als verfassungswidrig (da gegen das Gesetzlichkeitsprinzip verstoßend, vgl. Art. 103 II GG – „nullum crimen sine lege“) abgelehnt wird. Das Ausnahmemodell (auch sog. Schuldlösung) versucht dabei in Konstellationen der a.l.i.c. eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zu § 20 StGB zu sehen, so dass das Koinzidenzprinzip nicht für Fälle gilt, in denen sich der Täter schuldhaft um seine Schuldfähigkeit gebracht hat. Das Tatbestandsmodell (Vorverlagerungstheorie) hingegen knüpft am Tatbestand in der Weise an, dass der Tatbestand auf die frühere Handlung ausgedehnt wird, d.h. der Täter setzt mit dem Sich-Betrinken unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des im schuldunfähigen Zustand begangenen Delikts an. Die Theorie der mittelbaren Täterschaft versucht die a.l.i.c. so zu erklären, dass der Täter sich selbst als (schuldloses) Werkzeug benutzt.

Was kann man unter dem Begriff „actio praecedens“ verstehen? (schwierige Frage)

  1. Die Vorbereitungshandlungen einer Straftat, die die Grenze zur Versuchsstrafbarkeit noch nicht überschritten haben.
  2. Die Einwirkung auf das Werkzeug bei der mittelbaren Täterschaft.
  3. Das Sich-Versetzen in einen Rauschzustand bei der alic.

Lösung: 3

Bei welchen Delikten ist die actio libera in causa nach der Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar? (schwierige Frage)

  1. Bei Tätigkeitsdelikten.
  2. Bei eigenhändigen Delikten.
  3. Bei konkreten Gefährdungsdelikten.

Lösung: 1, 2

Da der BGH tendenziell der Tatbestandslösung folgt, hat er Probleme, im „Sich-Betrinken“ schon das Ausführen der tatbestandsmäßigen Handlung zu sehen, sofern es sich dabei um verhaltensgebundene Delikte handelt, da z.B. das „Sich-Betrinken“ kein Führen eines KfZ i.S.v. § 315c sein kann.

Zu den persönlichen Strafausschließungsgründen gehört ... (schwierige Frage)

  1. ... die Indemnität von Abgeordneten.
  2. ... das Angehörigenverhältnis im Falle der Strafvereitelung.
  3. ... der Rücktritt vom Versuch.

Lösung: 1, 2

Ein persönlicher Strafausschließungsgrund ist ein gesetzlich normierter Umstand, bei dessen Vorliegen die Strafbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist, soweit er bei Begehung der Tat vorlag. Der Grund der Straflosigkeit ist bei den einzelnen Strafausschließungsgründen zu suchen. Bsp.: Indemnität der Abgeordneten, Beteiligung an der Vortat bei Begünstigungs- und Strafvereitelungshandlungen.

Ein persönlicher Strafaufhebungsgrund hingegen ist ein Umstand, der nach Begehung einer Straftat eingetreten ist und die Strafbarkeit rückwirkend beseitigt. Bsp.: Rücktritt vom Versuch und vom Versuch der Verbrechensbeteiligung, tätige Reue.

Täter T begeht in trunkenem Zustand vorsätzlich eine rechtswidrige Tat.

  1. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (wegen der erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten 1,5 Promille) ist T nur vermindert schuldfähig, § 21 StGB.
  2. Wenn T den Grenzwert von 3,0 Promille überschritten hat (wegen der erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten 3,3 Promille) ist T in jedem Fall schuldunfähig, § 20 StGB.
  3. T ist schuldunfähig, § 20 StGB, wenn eine krankhafte Störung vorliegt und er deswegen unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Lösung: 3

Die Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB hat zwei Voraussetzungen: einerseits muss eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit (als sog. biologisches Merkmal) vorliegen. Andererseits muss bei Vorliegen dieses biologischen Merkmals festgestellt werden, dass der Täter deshalb unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Festgestellte Werte einer Blutalkoholkonzentration (BAK) können für eine Schuldunfähigkeit nur Indiz sein, da es einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einer BAK von mehr als 3 vol.% schuldunfähig ist, nicht existiert.

Gleiches gilt für die verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB, so dass eine BAK von 2 vol.% nur Indiz in einer Gesamtwürdigung sein kann.

Wann liegt ein Fall des Putativnotwehrexzesses vor?

  1. Wenn eine Notwehrlage vorliegt und der Angegriffene sich über die Grenzen der erlaubten Verteidigung hinaus zur Wehr setzt.
  2. Wenn objektiv keine Notwehrlage vorliegt, der Angegriffene dies nicht erkennt und in angemessener Form verteidigt, so als bestände die Notwehrlage.
  3. Wenn eine Notwehrlage nicht vorliegt, der sich Wehrende aber annimmt, eine solche läge vor, und die Grenzen der Verteidigung überschreitet.

Lösung: 3

Liegt ein Fall der actio libera in causa vor, dann kann bei der eigentlichen Tatausführungshandlung nicht …

  1. § 20 StGB gegeben sein.
  2. § 21 StGB gegeben sein.
  3. § 323 a StGB gegeben sein.

Lösung: 3

Unter der actio libera in causa (alic) versteht man ein mehraktiges Geschehen, bei dem der schuldfähige Täter in der ersten Phase eine Ursache für die eigentliche Tathandlung setzt, die er dann in der zweiten Phase als inzwischen Schuldunfähiger ausführt. Sie betrifft daher gerade den Fall, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Ausführungshandlung im Zustand des § 20 StGB befindet. Zwar ist die erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB dogmatisch der Schuldfähigkeit zuzurechnen, nach ständiger Rechtsprechung findet aber auch in diesem Fall (erst Recht) eine Anwendung der Rechtsfigur der alic statt. Sie führt dort zur Verneinung der in §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen fakultativen Strafmilderung. Wegen der „Kann“-Vorschrift des § 21 StGB erscheint es aber auch denkbar, die schuldhafte Verursachung der späteren Handlung im Rahmen der Strafzumessung unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände zu diskutieren. § 323 a StGB setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter aufgrund seiner Schuldlosigkeit nicht für die Rauschtat bestraft werden kann. Im Fall der alic kann er aber ihretwegen gerade bestraft werden.

In welchen Fällen entfällt die Zumutbarkeit normgemäßen Handelns?

  1. Wenn die Bedingungen von § 33 oder § 35 StGB vorliegen.
  2. Wenn der allgemeine Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit gegeben ist.
  3. Beim Vorliegen eines „übergesetzlichen“ Notstandes.

Lösung: 1, 3

Die gesetzlich normierten Entschuldigungsgründe der §§ 33, 35 StGB nennen die spezifischen Bedingungen, nach denen der Wertung des Strafgesetzbuches entsprechend ein normgemäßes Verhalten für unzumutbar gehalten wird.

Einen allgemeinen Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit kann es daneben nicht geben.

Von diesem Grundsatz wird jedoch in der besonderen Fallgestaltung des „übergesetzlichen“ Notstands abgewichen. Hierbei muss es sich um eine extreme Ausnahmesituation handeln, in der der Täter existenzielle Güter verletzt, um gleichwertige andere Güter (außerhalb von § 35 StGB) zu retten.

Was trifft auf § 21 StGB zu?

  1. § 21 StGB ist eine zwischen Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit liegende Form der Halbzurechnungsfähigkeit.
  2. Ob sich der Strafrahmen nach unten verschiebt, steht im Belieben des Richters („Kann“-Vorschrift).
  3. Der Täter kann das Unrecht seiner Tat gerade noch einsehen.

Lösung: 3

§ 21 StGB ist keine zwischen Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit liegende selbständige Form der Halbzurechnungsfähigkeit, sondern ein Fall der Schuldfähigkeit. Der Täter ist eben noch fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen. § 21 StGB trägt aber weiterhin dem Umstand Rechnung, dass ein Täter im Fall des § 21 StGB geringer zu bestrafen ist, als wenn er voll schuldfähig gewesen wäre. § 21 StGB begründet zwar ein richterliches Ermessen (nach anderer Ansicht findet sogar eine obligatorische Strafmilderung statt). Dieses ist jedoch pflichtgemäß auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgrund der verminderten Schuld stets zu einer Strafrahmenänderung, wenn nicht eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird.

Unterlassen

Echte Unterlassungsdelikte ...

  1. ... sind erfüllt, wenn die vom Tatbestand geforderte Handlung nicht vorgenommen wurde und der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist.
  2. ... sind erfüllt, wenn allein das rechtlich gebotene Tun unterlassen wurde.
  3. ... sind alle diejenigen Delikte, bei denen die Gebotenheit der erforderlichen Handlung auf eine positiv normierte Garantenpflicht zurückzuführen ist, so z.B. die elterliche Sorge gem. § 1626 BGB a.F., nicht hingegen bei der Garantenpflicht aus Ingerenz.

Lösung: 2

Echte und unechte Unterlassensdelikte unterscheiden sich dadurch, dass die echten durch den Gesetzgeber ausdrücklich normiert wurden, die unechten hingegen nehmen Bezug auf die Begehungsdelikte (vgl. § 13 StGB: „Begehen durch Unterlassen“). Durch die ausdrückliche Normierung der echten Unterlassensdelikte im BT des StGB genügt es, wenn das rechtlich gebotene Tun unterlassen wurde. Das Hinzutreten eines Erfolgseintritts oder einer Garantenstellung ist nicht erforderlich.

Unechte Unterlassensdelikte sind ...

  1. ... Pflichtdelikte.
  2. ... Sonderdelikte.
  3. ... Jedermanndelikte.

Lösung: 1, 2

Da unechte Unterlassensdelikte an die Begehungsdelikte anknüpfen, muss zum Erfolgseintritt eine Pflicht zur Verhinderung des konkreten Erfolges hinzutreten (sog. Garantenstellung). Da eine solche Pflicht nicht jeden, sondern nur die beschränkte Gruppe der Garantenplichtigen trifft, sind unechte Unterlassensdelikte sowohl Pflichtdelikte als auch Sonderdelikte. Die Begriffe Pflicht- und Sonderdelikt werden (oft) synonym verwendet.

Beurteilen Sie die Richtigkeit folgender Aussagen zur Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen:

  1. Ein Unterlassen ist dann anzuerkennen, wenn vom Täter keine aktive Energieentfaltung in Richtung auf das verletzte Rechtsgut ausgeht oder wenn bei einem mehrdeutigem Verhalten der Vorwurf der Begehungstat nicht zur Strafbarkeit führt bzw. diese Begehenstat geringer wiegt als die unterlassene Erfolgsabwendung.
  2. Aktives Tun beschreibt die Energieentfaltung auf das verletzte Rechtsgut, wodurch bei diesem eine reale Außenweltveränderung bewirkt wird, die wiederum naturgesetzlich mit dem Erfolg verknüpft ist. Hierzu zählt auch der Abbruch eigener Rettungsbemühungen nach Schaffung einer gesicherten Rettungschance bzw. die Einwirkung auf Rettungswillige durch tatherrschaftsbegründende Täuschung oder zwangsweise Einwirkung auf den rettenden Kausalverlauf.
  3. Die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen geschieht ausschließlich aus Sicht des Täters nach dessen Vorstellung vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit für die vorgenommene bzw. unterlassene Energieentfaltung in Richtung auf das verletzte Rechtsgut.

Lösung: 1, 2

Meist sind ein Tun und ein Unterlassen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild leicht voneinander abzugrenzen, so dass ein Tun vorliegt, wenn der Täter aufgrund eines Willensentschlusses in die Außenwelt eingreift, ein Unterlassen hingegen, wenn der Täter in einen Kausalverlauf nicht eingreift, obwohl er dies könnte. In den Randbereichen hingegen wird die Abgrenzung schwierig, so z.B. bei mehrdeutigen Verhaltensweisen. Dazu wurden von der Rspr. und dem Schrifttum Kriterien entwickelt, welche einerseits unter normativer Betrachtung auf den Schwerpunkt des Vorwurfs abstellen, andererseits auf die Entfaltung von Energie (oder auch kumulativ). Auch besteht im Falle des Abbruchs rettender Kausalverläufe weitgehend Einigkeit, dass hier aktives Tun vorliegt.

In welchem Verhältnis stehen die beiden Gruppen von Garantenpflichten nach der Funktionenlehre (Überwacher- und Beschützergarant)?

  1. Liegt eine Garantenstellung nach einer der beiden Gruppen vor, so ist eine Garantenstellung nach der anderen ausgeschlossen (Alternativverhältnis).
  2. Nur wenn beide Funktionen, also sowohl das Überwachungs- und als auch das Beschützermoment, kumulativ vorliegen, ist eine strafrechtlich relevante Garantenstellung gegeben.
  3. Beide Gruppen sind unabhängig voneinander. Das Vorliegen einer der beiden Funktionen ist für die Bestimmung des Vorliegens und des Umfangs einer Garantenstellung notwendig aber auch ausreichend. Es kann sogar zu Überschneidungen kommen.

Lösung: 3

Im Gegensatz zur sog. Rechtsquellenlehre, welche die Garantenstellungen nach den Entstehensgründen einteilte, unterscheidet die sog. Funktionenlehre nach den Aufgaben, welche den Garanten treffen. Das sind die Beschützergaranten mit Obhutspflichten für best. Rechtsgüter und Überwachergaranten mit Sicherungspflichten bzgl. Gefahrenquellen. Diese Unterscheidung ist von Vorteil für die Bestimmung des Umfangs der Garantenpflichten.

Welche Qualität muss ein Vorverhalten haben, um daraus eine spätere Handlungspflicht i.S.d. § 13 StGB abzuleiten? (schwierige Frage)

  1. Jedem Vorverhalten – gleichviel ob dieses sorgfaltsgemäß oder gerechtfertigt ist – haftet die Verpflichtung an, vermeidbare Rechtsgutsbeeinträchtigungen zu verhindern. Diese sog. Vermeideverantwortlichkeit besteht auch bei nachfolgender Nichtaktivität weiter und verdichtet sich dann zur Garantenstellung.
  2. Derjenige, der durch sein Verhalten oder Unterlassen die Gefahr für den Eintritt schädlicher Erfolge geschaffen hat, ist verpflichtet, die daraufhin drohenden Schäden zu verhindern. Das Vorverhalten wirkt jedoch nur dann pflichtbegründend, wenn es entweder eine Gefahrerhöhung für den Schadenseintritt begründet hat oder es pflichtwidrig war, d.h. es also schon als solches nicht zu den allgemein als sozial üblich anerkannten Verhaltensweisen gehört.
  3. Die Art des Vorverhaltens führt nur dann zur pflichtbegründenden Verhaltenserwartung, wenn dem Täter bekannt war oder bekannt sein musste, dass ihn im konkreten Fall eine weitergehende Handlungspflicht trifft.

Lösung: 2

Nach h.M. besteht keine allgemeine Vermeideverantwortlichkeit, so dass ein sozialübliches Verhalten nicht ausreicht, um eine Garantenstellung zu begründen. So kann ein rechtmäßiges Vorverhalten für sich allein keine Garantenstellung begründen. Hinzukommen muss die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, welche in dem Verstoß gegen eine Norm besteht, welche gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient.

Kausalität bei Unterlassungsdelikten, welche gleichzeitig Erfolgsdelikte sind, ...

  1. ... ist nicht zu prüfen, da der Unterlassende nicht in das außenweltliche Kausalgeschehen eingreift, sondern den Dingen ihren Lauf lässt. Die conditio-sine-qua-non-Formel passt nicht für bloße enttäuschte Erwartung.
  2. ... ist als Quasikausalität derart zu prüfen, dass die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
  3. ... liegt nach der conditio-sine-qua-non-Formel vor, wenn das Unterlassen eine Bedingung des Erfolges ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Lösung: 2

Die conditio-sine-qua-non-Formel der Begehensdelikte passt nicht für ein Unterlassen als enttäuschte Erwartung. Bei einem „Nichts“ kann man nur schwer von Kausalität sprechen. Eine Beziehung zwischen dem Unterlassen und dem tatbestandlichen Erfolg muss gleichwohl hergestellt werden, weshalb man eine „Quasi-Kausalität“ prüft, welche dann vorliegt, wenn das unterlassene Tun den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

Die Modalitätenäquivalenz (Entsprechungsklausel) ist im Rahmen von unechten Unterlassensdelikten ... (schwierige Frage)

  1. ... immer zu prüfen, da dies § 13 StGB als Voraussetzung der Analogie zu den Begehungsdelikten (neben der Garantenstellung) voraussetzt.
  2. ... bei reinen Erfolgsdelikten zu prüfen.
  3. ... bei verhaltensgebundenen (Erfolgs- oder schlichten Tätigkeits-) Delikten zu prüfen.

Lösung: 3

Ein Unterlassen ist nur dann wie ein Tun strafbar, wenn der Täter für den Nicht-Eintritt des Erfolges rechtlich einzustehen hat (vgl. § 13 StGB). Hieraus wird die Notwendigkeit der Garantenstellung abgeleitet. Dass § 13 StGB weiterhin erfordert, dass „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“, bedeutet aber nicht, dass diese sog. Entsprechensklausel in jedem Fall zu prüfen ist. Bei Erfolgsdelikten genügt nach h.M. die sog. Bewirkensäquivalenz, welche vorliegt, wenn der Täter garantenpflichtig ist. Anders ist dies jedoch bei verhaltensgebundenen Delikten, welche ein bestimmtes Verhalten für die Erfolgsverursachung verlangen (z.B. § 263 – Täuschung). Hier muss geprüft werden, ob das Unterlassen denselben sozialen Sinngehalt wie das Tun hat.

Der Vorsatz bei Unterlassungsdelikten ...

  1. ... ist nicht vorstellbar, da das Element des Wollens bei Unterlassungsdelikten fehlt, weil ein finaler Kausalzusammenhang hier nicht existiert und damit keine Finalsteuerung vorhanden ist.
  2. ... umfasst nicht das Bewusstsein um die Möglichkeit einer Rettungshandlung.
  3. ... muss die Kenntnis der die Garantenstellung begründenden tatsächlichen Umstände umfassen.

Lösung: 3

Der Vorsatz des Unterlassungstäters muss wie beim Begehungsdelikt alle Umstände des objektiven Tatbestandes umfassen, wobei er hier nicht willentlich handelt, sondern bewusst untätig bleibt. Zum Vorsatz gehört auch die die Garantenstellung des Täters begründenden tatsächlichen Umstände. Die aus der Garantenstellung folgende Garantenpflicht muss nicht vom Vorsatz umfasst sein. (Die Unkenntnis der Pflicht zum Tätigwerden wird als Gebotsirrtum behandelt.) Weiterhin erforderlich ist das Bewusstsein, dass dem Unterlassenden die Abwendung des Erfolges möglich ist, er also rettend tätig werden kann.

Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei Unterlassungsdelikten ... (schwierige Frage)

  1. ... ist nach h.M. bei unechten Unterlassungsdelikten Tatbestandsmerkmal, da die Handlungspflicht fortfällt.
  2. ... ist nach h.M. bei unechten Unterlassungsdelikten Entschuldigungsgrund.
  3. ... lässt bei § 323 c StGB die Handlungspflicht entfallen, ist also Tatbestandsmerkmal.

Lösung: 2, 3

Die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikts steht nach h.M. unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (so auch bei Fahrlässigkeitsdelikten). Die Einordnung ist zwar umstritten, jedoch behandelt die h.M. die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens aufgrund der Gleichstellung des Unterlassenstäters mit dem Begehungstäter gem. § 13 StGB nicht im Tatbestand (Entfallen der Handlungspflicht), sondern in der Schuld (a.A. auch § 35 StGB). Anders ist dies jedoch bei den echten Unterlassensdelikten, wo die Zumutbarkeit (geschriebenes) TBM ist, Bsp. § 323c StGB.

Vorsatz bei Unterlassungsdelikten …

  1. kann es nicht geben, da das Element des Wollens bei Unterlassungsdelikten fehlt, weil ein finaler Kausalzusammenhang hier nicht existiert und damit keine Finalsteuerung vorhanden ist.
  2. Kann jedenfalls in Form der Absicht nicht vorliegen.
  3. beinhaltet ähnlich dem Vorsatz bei Begehungsdelikten die Entscheidung für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (durch Untätigbleiben), inkl. aller weiteren obj. Tatbestandsmerkmale.

Lösung: 3

Die Kenntnis der Einstandspflicht aufgrund einer Garantenstellung … (schwierige Frage)

  1. ist subjektives Tatbestandsmerkmal.
  2. ist ein Umstand, dessen Fehlen einen Schuldausschluss begründen kann.
  3. ist zu bejahen, wenn der Täter alle Tatumstände kennt, die die Garantenstellung begründen.

Lösung: 2

Vom Vorsatz bei unechten Unterlassungsdelikten müssen lediglich die Umstände umfasst sein, die die Garantenstellung begründen. Für die Kenntnis von der Einstandspflicht ist erforderlich, dass der Täter sich bewusst ist, dass er sich in einer Position befindet, in der ihn das Recht zum Handeln verpflichtet. Der Irrtum hierüber ist ein Verbotsirrtum (genauer: Gebotsirrtum), der nach § 17 StGB zu behandeln ist.

Die Handlungsmöglichkeit bei unechten Unterlassungsdelikten … (schwierige Frage)

  1. entfällt, wenn der Täter individuell nicht fähig ist, die zur Erfolgsabwendung notwendige Handlung vorzunehmen.
  2. ist gegeben, wenn der Täter die objektiv erkennbare Gefahrenlage oder mögliche Rettungsmittel nicht wahrnimmt.
  3. ist ausgeschlossen, wenn bei Vornahme der möglichen Rettungshandlung ein anderer Schaden eintreten würde.

Lösung: 1, 2

Die Handlungsmöglichkeit wird zwar am individuellen Können des Unterlassungstäters ausgerichtet, jedoch ist die Kenntnis der Gefahrenlage oder von Rettungsmitteln eine Frage des Vorsatzes, nicht schon des objektiven Tatbestandes, so dass hier ein Tatumstandsirrtum (§ 16 Abs. 1) vorliegt. In den Fällen, in denen bei Vornahme der Rettungshandlung ein anderer Schaden eintreten würde, ist nach einem Rechtfertigungsgrund (z.B. rechtfertigende Pflichtenkollision) zu suchen.

Versuch

Welche der folgenden Aussagen sind richtig?

  1. Ein Versuch ist grundsätzlich nur möglich bei Tatbeständen i.e.S., d.h. Grunddelikten, Qualifikationen und Privilegierungen.
  2. Es ist sowohl ein Versuch einer Erfolgsqualifikation als auch ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich.
  3. Auch die versuchte Verwirklichung eines Regelbeispiels ist strafbar.

Lösung: 1, 2

Nach der Begriffsbestimmung in § 22 StGB versucht eine Straftat, wer zur Verwirklichung eines Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch eines Regelbeispieles (Strafzumessungsregel) ist daher nach § 22 StGB nicht denkbar. Beim erfolgsqualifizierten Versuch hängt die Strafbarkeit im Einzelnen davon ab, ob das entsprechende Delikt an die Gefährlichkeit der Handlung oder an die Gefährlichkeit des Erfolges anknüpft. Nur die Anknüpfung an die tatbestandliche Handlung kann zum Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes führen. Nach heute h. M. ist der Anknüpfungspunkt anhand des entsprechenden Tatbestandes durch Auslegung zu ermitteln.

Eine versuchte Tatbegehung setzt begriffsnotwendig eine fehlende Vollendungsstrafbarkeit voraus. Die Vollendungsstrafbarkeit ist in folgenden Fällen zu verneinen:

  1. Irgendein Merkmal des objektiven Tatbestandes fehlt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen.
  2. Der eingetretene Unrechtserfolg kann dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden.
  3. Der eingetretene Erfolg wurde zwar tatbestandsmäßig herbeigeführt, der Täter handelte auch nicht gerechtfertigt, war jedoch zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig.

Lösung: 1, 2

Beurteilen Sie die Richtigkeit folgender Aussagen: Die Begriffe Tatentschluss und Tatgeneigtheit ... (schwierige Frage)

  1. ... bezeichnen beide bereits den unbedingten Entschluss des Täters zur Tatverwirklichung.
  2. ... stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, wobei die bloße Tatgeneigtheit als Vorstufe des Tatentschlusses für eine Versuchsstrafbarkeit nicht ausreicht. Der Tatgeneigte ist noch nicht zur Tat entschlossen, sondern spielt erst mit dem Gedanken der Tatausführung. Die Entscheidung über das „Ob“ der Tat ist noch nicht gefallen, sondern regelmäßig noch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig.
  3. ... führen bzgl. der Rechtsfolgen der Tat dann zum selben Ergebnis, soweit der Tatentschluss als solcher bloß bedingt gefasst wurde und sich diese Bedingung auf die Entscheidung zur Tat als solche bezieht.

Lösung: 2, 3

Der untaugliche Versuch ...

  1. ... ist immer strafbar.
  2. ... ist nie strafbar.
  3. ... ist in bestimmten Ausnahmefällen nicht strafbar, wie z.B. beim sog. irrealen oder abergläubischen Versuch.

Lösung: 3

Wie sich im Umkehrschluss aus § 23 III ergibt, ist der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar. Ausnahmen bestehen in den Fällen, in denen offensichtlich keine ernstzunehmende Erschütterung des Rechtsfriedens vom Täter bzw. der Tat ausgeht.

Wann setzt der Täter eines unechten Unterlassungsdeliktes nach h.M. zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar an?

  1. Als Betrachtungszeitpunkt ist auf den letztmöglichen Hilfezeitpunkt abzustellen.
  2. Als Betrachtungszeitpunkt ist auf den Zeitpunkt des Verstreichenlassens der ersten Rettungsmöglichkeit abzustellen.
  3. Für die Beurteilung kommt es auf die unmittelbare Gefährdung des Rechtsgutes bzw. auf das Nicht-Erfordernis weiterer wesentlicher Teilakte nach dem Vorstellungsbild des Täters an.

Lösung: 3

Stellt man auf den letztmöglichen Hilfezeitpunkt ab, lässt dies den Gedanken des Opferschutzes außer Betracht. Entscheidet man sich aber für die erstmögliche Rettungschance kann u. U. noch gar keine Gefährdung des Opfers eingetreten sein. Vermittelnd ist daher das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt dann anzunehmen, wenn nach der Tätervorstellung bereits eine akute Gefährdung für das Rechtsgut vorliegt, der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nahe gerückt ist und der Täter die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt, oder wenn der Täter das Kausalgeschehen bei der Möglichkeit einer sich entwickelnden Gefahr schon vorher aus der Hand gibt.

Für die Beurteilung , wann bei einem Versuch in mittelbarer Täterschaft ein unmittelbares Ansetzen i.S.v. § 22 StGB gegeben ist, kommt es auf folgende Kriterien an:

  1. Nach herrschender Meinung wird auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Tatmittlers abgestellt.
  2. Nach der sog. Ansatzformel ist auf die unmittelbare Rechtsgutsgefährdung durch das Werkzeug – ggf. auch schon aufgrund der Vorstellung des Hintermannes – abzustellen.
  3. Für das unmittelbare Ansetzen reicht es aus, dass der Hintermann den Tatmittler aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat und eine sofortige oder alsbaldige Tatausführung durch das Werkzeug (nach Vorstellung des Hintermannes) bevorsteht.

Lösung: 2, 3

Wann beginnt das unmittelbare Ansetzen bei der Mittäterschaft?

  1. Nach der sog. Einzellösung wird das unmittelbare Ansetzen für jeden der Tatbeteiligten gesondert nach den allgemeinen Versuchsregeln bestimmt.
  2. Nach der sog. Gesamtlösung beginnt bei der Mittäterschaft der Versuch für alle Beteiligten, wenn auch nur einer von ihnen eine zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt und damit nach der Vorstellung alle in das Ausführungsstadium eintreten.
  3. Nach der sog. Verbundlehre müssen mind. zwei Tatbeteiligte gemeinsam Tathandlungen vornehmen, die nach dem gemeinsamen Tatplan zur Tatbegehung notwendig sind.

Lösung: 1, 2

Bei dem Rücktritt gem. § 24 StGB handelt es sich um ...

  1. ... einen Strafausschließungsgrund.
  2. ... einen persönlichen Strafaufhebungsgrund.
  3. ... ein strafänderndes persönliches Merkmal.

Lösung: 2

Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen und welche Folgen hat der fehlgeschlagene Versuch für die Möglichkeit des Rücktritts des Alleintäters?

  1. Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Der Fehlschlag des Versuchs hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rücktrittsfähigkeit, jedoch kommt es in diesen Fällen nur zu einer obligatorischen Strafmilderung gegenüber der Vollendungsstrafbarkeit.
  2. Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter als sicher erkennt, dass eine Tatvollendung nicht mehr möglich ist und diese Erkenntnis auch mit der tatsächlichen Sachlage übereinstimmt. Der Fehlschlag des Versuchs versagt dem Täter grundsätzlich die Möglichkeit des Rücktritts, denn schon begrifflich setzen die Rücktrittsalternative des „Aufgebens der weiteren Tatausführung“ oder des „Verhinderns der Vollendung“ voraus, dass aus Tätersicht die Weiterführung der Tat noch möglich sei oder der Erfolg noch eintreten könne. Die irrige Annahme eines Fehlschlagens führt nicht zum Ausschluss des Rücktritts.
  3. Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Der Fehlschlag des Versuchs versagt dem Täter grundsätzlich die Möglichkeit des Rücktritts aus den vorbenannten Gründen.

Lösung: 3

Welche Aussagen sind für die „Freiwilligkeit“ der Tataufgabe zutreffend?

  1. Die Freiwilligkeit beurteilt sich ausschließlich aus der Sicht eines objektiven Dritten. Konnte dieser bei Betrachtung des Geschehensablaufes davon ausgehen, dass der Täter allein aus freier Selbstbestimmung von der Tat ablässt, liegt freiwilliges Handeln vor.
  2. Die Freiwilligkeit beurteilt sich ausschließlich aus Tätersicht. Der Täter handelt dann freiwillig, wenn er durch fremdbestimmte Motive von der weiteren Tatbegehung abgehalten wird.
  3. Die Freiwilligkeit beurteilt sich ausschließlich aus Tätersicht. Der Täter handelt dann freiwillig, wenn er durch autonome Motive von der weiteren Tatbegehung abgehalten wird. Ein Anstoß von außen schließt die Freiwilligkeit nicht aus, solange der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt.

Lösung: 3

Die Rechtsprechung und die h.L. stellt bei der Beurteilung der Freiwilligkeit darauf ab, ob er durch autonome Motive von der weiteren Tatbegehung abgehalten wird. Ein neuerer Ansatz von Roxin stellt auf „Erwägungen der Verbrechervernunft“ ab. Unfreiwillig handelt der Täter dann, wenn er sich bei der Aufgabe der Tat wie ein vernünftiger Verbrecher verhält, freiwillig, wenn er sich unvernünftig verhält.

Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist nach dem BGH trotz Erreichens eines außertatbestandlichen Handlungsziels (Denkzettel) ... (schwierige Frage)

  1. ... möglich, da es im Interesse des Opferschutzes sinnvoll ist und der Erhaltung des durch den Tatbeginn gefährdeten Rechtsguts dient.
  2. ... nicht möglich, da „Tat“ i.S.v. § 24 Abs.1 S.1 StGB nur die tatbestandsmäßige Handlung (unter Ausschluss des tatbestandsmäßigen Erfolges) ist.
  3. ... nicht mehr möglich, da eine Aufgabe der weiteren Handlung ausscheidet. Der Täter hat sein eigentliches Handlungsziel erreicht, ein Weiterhandeln ist für ihn also sinnlos.

Lösung: 1

Nach h.M. sind bei Unternehmensdelikten ... (schwierige Frage)

  1. ... die Rücktrittsregeln des § 24 StGB nicht anwendbar.
  2. ... die Rücktrittsregeln des § 24 StGB anwendbar.
  3. ... die Vorschriften der tätigen Reue (z.B. §§ 83 a, 306 e, 320 StGB) analog anwendbar.

Lösung: 1

Nach § 11 I Nr. 6 StGB bedeutet das Unternehmen einer Tat deren Versuch und Vollendung in einem. Ein Rücktritt kommt aber bei vollendeten Delikten nicht mehr in Betracht. Bei bestimmten Vorschriften ergibt sich eine rücktrittsähnliche Wirkung aus den speziellen Vorschriften der Tätigen Reue.

Welche der Aussagen trifft zu?

  1. Der Tatentschluss muss vom Täter endgültig gefasst sein.
  2. Beim Tatentschluss auf unsicherer Tatsachengrundlage liegt kein Tatentschluss im strafrechtlichen Sinne vor.
  3. Der Tatentschluss entfällt bei einem Rücktrittsvorbehalt des Täters.

Lösung: 1

Soweit die Entscheidung über das „Ob“ der Tatbegehung noch nicht gefallen ist, fehlt es an der erforderlichen Tatentschlossenheit. Bei dem Tatentschluss auf unsicherer Tatsachengrundlage hängt die Ausführung der Tat nicht mehr von dem Willen des Täters, sondern von einer (von diesem unbeeinflussbaren) äußeren Bedingung ab. Auch der Rücktrittsvorbehalt ändert – wie schon § 24 StGB zeigt – nichts am Vorliegen des Entschlusses. Straffreiheit kann der Täter dann nur noch erlangen, wenn er tatsächlich zurücktritt.

In welchem Fall liegt ein Wahndelikt vor?

  1. Der Täter stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichem Vorliegen sein Handeln einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde.
  2. Der Täter hält sein durch Notwehr gerechtfertigtes Verhalten für strafbar, weil er die Grenzen der Notwehr zu seinen Ungunsten verkennt.
  3. Der Täter hält sein Verhalten für strafbar, weil er einen (zu seinen Gunsten eingreifenden) persönlichen Strafausschließungsgrund nicht kennt.

Lösung: 2, 3

Bei einem umgekehrten Tatbestandsirrtum (Var. 1) liegt ein untauglicher Versuch vor. Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, sein in tatsächlicher Hinsicht richtig erkanntes Verhalten falle unter eine Verbotsnorm, die nur in seiner Einbildung existiert oder die er infolge falscher Auslegung zu seinen Ungunsten überdehnt (umgekehrter Verbots-, Erlaubnis-, Subsumtions- oder Strafbarkeitsirrtum).

In welchem Fall führen Gesamtbetrachtungslehre und Einzelaktstheorie zu unterschiedlichen Ergebnissen?

  1. Der Täter hat zur Erreichung des tatbestandlichen Erfolges von vornherein mehrere Handlungen in Betracht gezogen, die erste geht fehl, er lässt aber vor der Vollendung von der weiteren Ausführung ab.
  2. Der Täter handelt nach seiner geplanten (aber fehlgeschlagenen) Handlung nicht weiter, obwohl ihm immer noch wirksame Mittel zur Tatbestandsverwirklichung zur Verfügung stehen.
  3. Der Täter hat erfolglos zu einem Dauerdelikt angesetzt.

Lösung: 1, 2

Die Einzelaktstheorie will jeden einzelnen Ausführungsakt, den der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, gesondert erfassen. Im Falle des Scheiterns ist jeder Einzelakt ein selbständig fehlgeschlagener Versuch. Nach der Gesamtbetrachtungslehre hingegen liegt bei einem einheitlichen Geschehen nur die Aufrechterhaltung und Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses vor, auch wenn der Täter bei der Vorbereitung der Tat noch nicht daran gedacht hat. Dem Täter bliebe also die Möglichkeit, insgesamt zurückzutreten.

Täterschaft und Teilnahme

Das Einheitstäterprinzip ... (schwierige Frage)

  1. ... sieht jeden als Täter an, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat.
  2. ... berücksichtigt Art und Bedeutung des Tatbeitrags im Tatbestand.
  3. ... gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht.

Lösung: 1, 3

Der Gegensatz zum im Strafrecht vorherrschenden dualistischen Beteiligungssystem, welches besagt, dass es zwei Formen der Beteiligung gibt, nämlich die Täterschaft und die Teilnahme, ist nach dem Einheitstäterprinzip jeder Täter, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat, unabhängig von der Qualität seines Tatbeitrages. Wegen des groben Maßstabes (Kausalität ist ausreichend!) wird das Einheitstäterprinzip nur um Ordnungswidrigkeitenrecht angewendet. Streitig ist, ob auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte das Einheitstäterprinzip gilt.

Die Schwäche der formal-objektiven Theorie ...

  1. ... liegt darin, dass sie die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft nicht zu erklären vermag.
  2. ... liegt darin, dass eine Mittäterschaft nicht zu begründen ist.
  3. ... liegt darin, dass der Bandenchef kein Mittäter sein kann.

Lösung: 1, 3

Nach der älteren formal-objektiven Theorie ist Täter, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt, Teilnehmer hingegen, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt. Somit kann sie weder erklären, warum der die Tathandlung nicht selbst ausführende Hintermann oder der die Tat nur planende Bandenchef Täter sein kann.

Die Rechtsprechung ...

  1. ... hat die Tatherrschaftslehre übernommen.
  2. ... hält an der subjektiven Theorie fest.
  3. ... vertritt eine subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage.

Lösung: 3

Die Rechtsprechung vertritt die subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage. Damit verfährt sie nach wie vor nach dem Ansatz der subjektiven Theorie, wonach die innere Willensrichtung des Beteiligten für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich ist. Täter ist danach, wer die Tat als eigene will (animus auctoris), Teilnehmer, wer lediglich eine fremde Tat fördern will (animus socii). Nach neuerer Rechtsprechung hat die Ermittlung des Täterwillens in wertender Betrachtung zu erfolgen, wobei alle Umstände, die von der Vorstellung des Täters umfasst sind, zu berücksichtigen sind. Sie nähert sich insoweit an die (in der Literatur herrschenden) Tatherrschaftslehre an, als nicht nur das Eigeninteresse am Taterfolg, sowie der Umfang der Tatbeteiligung, sondern auch die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft zur Beurteilung als Anhaltspunkte heranzieht.

Rechtsanwalt R veruntreut Geld seines Mandanten. Auf die Idee hat ihn seine Freundin F, eine Ärztin, gebracht, die auch die ganze Planung übernommen und den Ablauf bestimmt hat. (schwierige Frage)

  1. Eine Mittäterschaft kommt deshalb in Betracht, weil F nicht als Randfigur des Geschehens interpretiert werden kann.
  2. Bei echten Sonderdelikten scheidet eine Mittäterschaft von vornherein aus.
  3. F kann nicht (Mit-)Täterin sein, weil ihr die Subjektsqualität fehlt.

Lösung: 3

Die gesetzlichen Voraussetzungen des Tatbestandes müssen bei jedem Mittäter erfüllt sein, d.h. jeder Mittäter muss als tauglicher Täter des betreffenden Delikts in Betracht kommen. Da F hier nicht die Pflichtenstellung des R bzgl. des Vermögens des Mandanten hat, fehlt ihr die Subjektsqualität des Sonderdelikts Untreue (§ 266 StGB). Würde F hingegen auch die im gesetzlichen Tatbestand umschriebene Eigenschaft des Handlungssubjekts besitzen, könnten F und R Mittäter sein – der Sonderdeliktscharakter der Untreue steht dem nicht entgegen.

Die Zueignungsabsicht kann bei der Mittäterschaft ...

  1. ... nicht wechselseitig zugerechnet werden.
  2. ... ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal und kann demzufolge wechselseitig zugerechnet werden.
  3. ... kann zugerechnet werden, wenn der eine um die Absicht des anderen weiß.

Lösung: 1

Zu den eben genannten (vorherige Frage) gesetzlichen Voraussetzungen des Tatbestandes gehören auch die strafbegründenden persönlichen Merkmale und die besonderen Absichten, welche, anders als bei den Handlungen, nicht zugerechnet werden können. Die Figur der Mittäterschaft erlaubt lediglich die Zurechnung objektiver Tatmerkmale.

Für die Mittäterschaft ist nach der Rechtsprechung ... (schwierige Frage)

  1. ... eine Mitwirkung des Mittäters im Ausführungsstadium erforderlich.
  2. ... eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium ausreichend, wenn eine mitgestaltende Deliktsplanung hinzukommt.
  3. ... eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium ausreichend, wenn am Tatort mindestens zwei Personen anwesend sind.

Lösung: 2

Die Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht, dass jeder Beteiligte einen für die Tatbestandserfüllung förderlichen Tatbeitrag leistet. Dieser ist in der Regel die Beteiligung an der Ausführungshandlung. Nach der Rspr. (und der h.M.) genügt es aber auch, wenn der Täter aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses eine bloße Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung vornimmt. Hier muss allerdings das „Minus“ bei der Ausführungshandlung durch ein „Plus“ in der Planung ausgeglichen werden.

A und B begehen einen Raub und planen dabei, notfalls auf Verfolger zu schießen. A sieht einen Menschen hinter sich und schießt auf ihn. Der Schuss geht daneben. Es war der B. Wie würde der BGH entscheiden? (schwierige Frage)

  1. B kann keinen versuchten Totschlag in Mittäterschaft begangen haben, weil § 212 StGB die Tötung eines anderen Menschen unter Strafe stellt.
  2. Der error in persona für den A ist auch für den B unbeachtlich.
  3. Es liegt ein Exzess des A vor, der für den B unbeachtlich ist.

Lösung: 2

Nach einer Mindermeinung in der Literatur stellt der Schuss auf den B einen Exzess des A dar, da der Tatplan die Grenze der mittäterschaftlichen Haftung sei. Für die h.M. hingegen ist die Personenverwechslung auch für den B unbeachtlich. Da A auf die ihm folgende Person schieße, halte er sich an den Tatplan. Dem A obliege hier die vom Tatplan geforderte Konkretisierung des Verfolgers, wobei das Risiko der Verwechslung im Tatplan angelegt sei. Diese Lösung wird in der Konstellation zunehmend kritisiert, weil damit die Straflosigkeit der Selbsttötung umgangen werde: auch ein untauglicher Versuch setze voraus, dass das Rechtsgut, das der Täter verletzen wollte, ihm gegenüber geschützt sei.

Bei Schuldlosigkeit desjenigen, der die Tat begeht ... (schwierige Frage)

  1. ... liegt wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät stets Anstiftung vor.
  2. ... entscheidet die Willensherrschaft darüber, ob Anstiftung oder mittelbare Täterschaft vorliegt.
  3. ... liegt ein Defekt des Werkzeugs vor, das die mittelbare Täterschaft begründet.

Lösung: 2

Prinzipiell ist hier Anstiftung möglich, da der Vordermann sowohl tatbestandlich als auch rechtswidrig handelte. Es stellt sich also die Frage der Abgrenzung der mittelbaren Täterschaft zur Anstiftung, wobei auf die unterschiedlichen Gewichtungen der Handlungsherrschaft des Vordermannes und der Willensherrschaft des Hintermannes abgestellt wird. Es muss also festgestellt werden, ob die Handlungsherrschaft hinter die Willensherrschaft zurücktritt, weil der Hintermann die Umstände kennt, welche die Schuldunfähigkeit begründen, und er dies ausnutzt, um eine Straftat durch den Vordermann begehen zu können. Ein sog. Defekt beim Werkzeug begründet allein noch nicht die Täterschaft des Hintermannes. Ihm kann aber eine gewisse Indizwirkung zur Beurteilung der Willens- oder Wissensherrschaft zukommen.

Bei einem Suizid unter dem bestimmenden Einfluss eines anderen ... (schwierige Frage)

  1. ... können die Exkulpationsregeln ein Maßstab für die Freiverantwortlichkeit eines Selbsttötungsentschlusses sein.
  2. ... kann die Einwilligungslehre ein Maßstab für die Freiverantwortlichkeit eines Selbsttötungsentschlusses sein.
  3. ... scheidet eine mittelbare Täterschaft aus, weil es wegen der Straflosigkeit des Suizids kein Werkzeug geben kann.

Lösung: 1, 2

Zwar handelt es sich bei der Selbsttötung um ein im strafloses, weil tatbestandsloses Delikt, jedoch würde es sich bei einer Tötung in mittelbarer Täterschaft gerade um eine Fremdtötung handeln. Hier ist also die Abgrenzung zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft virulent. Entscheidend ist dabei, ob der Entschluss zur Selbsttötung freiverantwortlich war, was nach den o.g. Kriterien erfolgen kann.

A überredet den B aus Rachsucht zu einer Strafanzeige gegen X in der irrigen Annahme, dass die Unrichtigkeit der dabei behaupteten Belastungstatsachen auch dem B positiv bekannt sei.

  1. Eine mittelbare Täterschaft scheidet aus, weil A nur mit Anstiftervorsatz handelte.
  2. A bleibt straflos, weil eine versuchte Anstiftung lediglich bei Verbrechen mit Strafe bedroht ist.
  3. A hat den B zu einer Falschaussage angestiftet.

Lösung: 1, 2

Hier liegt objektiv eine mittelbare Täterschaft vor, da A kraft überlegenen Wissens den B dazu bringt, eine Straftat zu begehen. A geht jedoch davon aus, dass B voll deliktisch handelt, A, also nur anstiftet. Das Bewusstsein um die Tatherrschaft fehlt ihm, er handelt also nicht vorsätzlich. Eine Strafbarkeit des A wegen Anstiftung scheidet ebenfalls aus, da aufgrund der limitierten Akzessorietät B vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt haben müsste, was nicht der Fall ist (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Eine versuchte Anstiftung gem. §§ 164 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB scheidet mangels Verbrechenscharakters des Delikts der falschen Verdächtigung aus.

Die Verursachung des Tatentschlusses ...

  1. ... ist nach überwiegender Auffassung notwendige und hinreichende Bedingung einer Anstiftung.
  2. ... ist zwar notwendige, aber regelmäßig nicht hinreichende Bedingung einer Anstiftung.
  3. ... kann eine Vergleichbarkeit mit dem Handeln des Täters ohne weitere Bedingungen nicht herstellen.

Lösung: 2, 3

Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat eines anderen, vgl. § 26 StGB. Bestimmen ist wiederum das Hervorrufen des Tatentschlusses. Was unter dem Begriff des Bestimmens zu verstehen ist, ist umstritten, wobei ein Teil der Literatur davon ausgeht, daß das bloße Verursachen des Tatenschlusses genügt. Andere Meinungen verlangen eine kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter (geistiger Kontakt) oder sogar ein kollusives Zusammenwirken in der Form, dass der Anstifter unmittelbar auf den Willen des Täters einwirkt. Da durch § 26 StGB der Anstifter dem Täter gleichgestellt wird, ist jedenfalls die bloße Verursachung nicht ausreichend, sondern eine anderweitige erhebliche Beeinflussung des Täters durch den Anstifter notwendig.

Nach der Rechtsprechung, die Mord und Totschlag als eigenständige Delikte arteigenen Unrechtsgehalts ansieht, ... (schwierige Frage)

  1. ... kann es keine tatbezogenen Unrechtsmerkmale geben, weil die Täterpersönlichkeit im Vordergrund steht.
  2. ... kann es keine strafschärfenden Mordmerkmale nach § 28 Abs. 2 StGB geben, weil alle Mordmerkmale die Strafe begründen.
  3. ... kann es keine strafbegründenden Mordmerkmale nach § 28 Abs. 1 StGB geben, weil der Mord in jedem Falle die Strafe gegenüber dem Totschlag schärft.

Lösung: 2

Der Tatbestand des Mordes umfasst nicht nur täterbezogene Merkmale wie die Mordlust oder Habgier, sondern auch tatbezogene Merkmale wie „heimtückisch“ oder „grausam“. Die Einteilung der Mordmerkmale ist von der dogmatischen Einordnung des Mordes als Qualifikation des Totschlags oder Tat sui generis unabhängig. Bei den Mordmerkmalen handelt es sich, wenn man den § 211 StGB als eigenständiges Delikt ansieht, um strafbegründende Merkmale i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB.

A ist bereits zur Begehung eines einfachen Raubes entschlossen, wird von B aber dazu gebracht, zur Tat eine Waffe mitzunehmen. Diese setzt A bei der Tat aber nicht ein.

  1. Der Tatentschluss ist erheblich übersteigert worden, so dass der Täter nach herrschender Meinung wegen einer Anstiftung zum qualifizierten Raub strafbar ist.
  2. Im Ergebnis ist die Tat so ausgeführt worden, wie es A von Anfang an vorgehabt hat, so dass nur eine psychische Beihilfe zum Grunddelikt in Betracht kommt.
  3. Eine psychische Beihilfe zum Tatganzen ist in Betracht zu ziehen.

Lösung: 1, 3

Hier handelt es sich um das umstrittene Problem, wie derjenige zu behandeln ist, der einen zum Grunddelikt (§ 249) entschlossenen Täter dazu bestimmt, eine Qualifikation (§ 250) zu erfüllen (sog. Auf- oder Hochstiftung). Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist der Anstifter nur dann für die Anstiftung zur Qualifikation verantwortlich, wenn sie nicht nur ein isolierbares Unrechtsplus enthält, sondern eine selbständige Unrechtseinheit bildet. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber das Unrecht in einem neuen Tatbestand (§ 250) normiert hat. Der Anstifter hat den Tatentschluss des Täters im Fall des schweren Raubes „übersteigert“, weil er ihn zu einer Ausführungsart mit erheblich erhöhtem Unrechtsgehalt verleitet hat. Durch die Kombination alter und neuer Deliktselemente ist ein ganzheitliches Unrecht entstanden, das in seiner konkreten Gestalt durch den Hintermann hervorgebracht worden und von ihm als Anstifter zu verantworten ist.

Für die Anstiftung ...

  1. ... bedarf es eines doppelten Anstiftervorsatzes.
  2. ... bedarf es des Vorsatzes im Hinblick auf den objektiven Tatbestand, der die Haupttat und das Hervorrufen des Tatentschlusses umfasst.
  3. ... muss der Anstifter besondere subjektive Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllen.

Lösung: 1, 2

Für das Hilfeleisten bei der Beihilfe ...

  1. ... wird nach allgemeiner Ansicht gefordert, dass der Gehilfenbeitrag für den Erfolg der Haupttat ursächlich gewesen sein muss.
  2. ... genügt es nach der Rechtsprechung bereits, dass die Haupttat durch den Gehilfenbeitrag irgendwie gefördert wird.
  3. ... kann man häufig eine Kausalität des Gehilfenbeitrags schon deshalb bejahen, weil ein Hinzudenken von Reserveursachen bei der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang nicht zulässig ist.

Lösung: 2, 3

Die sog. Beihilfe durch neutrales Verhalten ...

  1. ... verweist darauf, dass eine Kausalität des Gehilfenbeitrags nach herrschender Ansicht nicht gefordert wird, so dass der Gehilfenbeitrag im Ergebnis „neutral“ bleibt.
  2. ... trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gehilfenbeitrag dem Täter alle Fäden in der Hand lässt, er also auch noch von der Tat Abstand nehmen kann.
  3. ... untersucht Fallgestaltungen, in denen der Gehilfenbeitrag ein berufstypisches Handeln darstellt, das man jeden Tag vornimmt.

Lösung: 3

Um seine behandlungsbedürftige Schwiegermutter S zu töten, übergibt der Stationsarzt A der vermeintlich arglosen Krankenschwester K eine Spritze mit einer Giftampulle. K durchschaut alles, lässt sich aber nichts anmerken und verabreicht der S die angeordnete Injektion, so dass S ihr Leben einbüßt. (schwierige Frage)

  1. Die Rechtsprechung würde den A als mittelbaren Täter gem. §§ 212, 211 StGB bestrafen, weil er die K als sein Werkzeug angesehen und den Tod der S mit Täterwillen herbeigeführt hat.
  2. Da ein Anstiftervorsatz im qualitativ schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen aufgeht, kann der Tatveranlasser wegen vollendeter Anstiftung bestraft werden.
  3. Auch die Tatherrschaftslehre gelangt zu einer Bestrafung wegen vollendeter mittelbarer Täterschaft.

Lösung: 1, 2

Im Fall geht A irrig von Umständen aus, die seine Tatherrschaft begründen würden (subjektive mittelbare Täterschaft). Objektiv liegt hingegen eine Anstiftung vor, da die K vorsätzlich und rechtswidrig (und sogar schuldhaft) handelte. Da für die Rspr. nach der subjektiven Theorie der Täterwillen täterschaftsbegründend ist, handelte A als mittelbarer Täter. Nach der Tatherrschaftstheorie hatte A keine irgendwie geartete Tatherrschaft über K, so dass nur Anstiftung in Betracht käme. Problematisch für die Anstiftung ist hier, dass A nicht davon ausgeht, die K handele vorsätzlich (und rechtswidrig). Jedoch wird die Strafbarkeit des A wegen Anstiftung einerseits damit begründet, dass die Anstiftung zwar eine vorsätzliche rechtswidrige Tat voraussetze, aber der Anstiftende (A) davon keine Kenntnis haben müsse. Andererseits sei der Anstiftervorsatz im weitergehenden Tatherrschaftswillen als „Minus“ enthalten bzw. würde durch den Tatherrschaftswillen ersetzt.

Durch einen kausalen Sorgfaltspflichtverstoß im Zusammenhang mit einem Fahrlässigkeitsdelikt neben dem „Haupttäter“ ist man selbst (schwierige Frage)

  1. Gehilfe, da neben einem Fahrlässigkeitstäter ein zweiter Täter rechtlich nicht möglich ist.
  2. Mittäter, da man durch die ursächlichen Sorgfaltspflichtverstöße des Haupttäters und einem selbst alle Merkmal der (funktionellen) Tatherrschaft erfüllt.
  3. Nebentäter, da jeder Sorgfaltspflichtverstoß zur Täterschaft führen kann, die Voraussetzungen der Mittäterschaft jedoch nicht erfüllt sind.

Lösung: 3

Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist jeder Täter, der durch eine Sorgfaltspflichtverletzung in objektiv zurechenbarer Weise zur Tatbestandsverwirklichung beiträgt. Ob es eine fahrlässige Mittäterschaft mit wechselseitiger Zurechnung der Tatbeiträge gibt, ist umstritten. Die h.M. verneint dies unter Verweis auf das Erfordernis des gemeinschaftlichen Entschlusses zur Tatbestandsverwirklichung. Die Problemfälle werden durch die Lehre von der objektiven Zurechnung ausreichend erfasst.

Neben dem Täter durch aktives Tun ist der, der es trotz Garantenpflicht unterlässt einen Erfolg zu verhindern ... (schwierige Frage)

  1. ... nach der sog. Gehilfentheorie nur Gehilfe, da der Unterlassende neben einem Begehungstäter keine Tatherrschaft hat.
  2. ... nach h.M. immer Täter, da es sich bei den Unterlassensdelikten um Pflichtdelikte handelt und ein Pflichtenverstoß Täterschaft begründet.
  3. ... nach der differenzierenden Theorie in Abhängigkeit der Art seiner Garantenstellung entweder Unterlassenstäter, wenn er Überwachergarant ist, oder nur Gehilfe, wenn er Beschützergarant ist.

Lösung: 1

Eine Unterlassenstäterschaft ist neben einer Begehungstäterschaft z.B. in dem Fall denkbar, in dem eine Mutter beobachtet, wie der Vater des Kindes dieses körperlich misshandelt.

Neben dem Begehenstäter kommt das strafrechtlich relevante Unterlassen als Mittäterschaft, Nebentäterschaft oder bloße Beihilfe in Betracht. Die hier vertretenen Theorien reichen von der subjektiven Theorie (Täter- oder Teilnehmerwille des Unterlassenden entscheidend) über die Täterschaftstheorie (Tatherrschaft auch im Unterlassensbereich entscheidend) und die Gehilfentheorie (der Unterlassende ist stets Gehilfe) bis hin zu einer differenzierenden Theorie (Täterschaft oder Teilnahme hängen von der Art der Garantenstellung ab). Jedoch wird nach letzterer Theorie nur der Beschützergarant als Täter behandelt, nicht der Überwachergarant.

Teilnahme an der Teilnahme.

  1. Die Anstiftung zur Beihilfe an der Haupttat ist als Anstiftung zur Haupttat strafbar.
  2. Die Beihilfe zur Beihilfe ist nicht strafbar, da eine solche Handlung keinen eigenen Unrechtsgehalt besitzt.
  3. Die Teilnahme an der Beihilfe ist immer Beihilfe zur Haupttat.

Lösung: 3

Die Anstiftung zur Beihilfe ist mittelbare Förderung zur Haupttat und damit als bloße Beihilfe zu dieser strafbar, da kein Tatentschluß durch den Anstiftenden erregt wird. Auch die Beihilfe zur Beihilfe (sog. Kettenbeihilfe) ist als Beihilfe zur Haupttat strafbar, da die Beihilfe jede Förderung der Haupttat umfaßt, wobei keine doppelte Strafmilderung vorgenommen wird.

Sukzessive Mittäterschaft ... (schwierige Frage)

  1. ... ist nach der Rechtsprechung schon dann möglich, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen dem Haupttäter und dem Mittäter vor Beendigung der Tat vorliegt.
  2. ... ist nach der Rechtsprechung bei Erfolgsdelikten nicht möglich, da die mittäterschaftliche Handlung des Hinzutretenden nicht kausal für den Verletzungserfolg ist.
  3. ... liegt auch nach der Literatur vor, wenn der Dritte im Einverständnis mit dem Alleintäter einer Freiheitsberaubung die Versorgung des Opfers übernimmt.

Lösung: 1

Die h.M. hält Mittäterschaft auch zwischen Vollendung und Beendigung der Tat für möglich. Der Hinzutretende muss sich auch diejenigen Umstände zurechnen lassen, die vor seinem Hinzutreten verwirklicht waren, wenn er diese kennt. Andere Ansichten in der Literatur lehnen die sukzessive Mittäterschaft mangels Kausalität der Handlungen nach Hinzutreten als Mindestvoraussetzung jeder Zurechnung für den Erfolgseintritt ab.

Zwar ist bei einem Dauerdelikt auch in der Beendigungsphase eine Mittäterschaft möglich, da am Beispiel der Freiheitsberaubung, das tatbestandsmäßige Unrecht der Tat erhöht wird, vgl. § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Voraussetzung ist aber, dass der Hinzutretende mit dem Einverständnis des Täters handelt und das Gewicht seiner Tatbeiträge dem des Täters entspricht. Eine bloße Kontrolle des Schlosses oder Versorgung des Opfers ist wohl nicht ausreichend, so dass nur Beihilfe in Betracht kommt.

Sukzessive Beihilfe, ... (schwierige Frage)

  1. ... ist grundsätzlich nicht strafbar, wenn der Strafgrund der Beihilfe in einem Rechtsgutsangriff gesehen wird, da der Teilnehmer nach Vollendung der Tat nichts mehr zur Rechtsgutsverletzung beitragen kann.
  2. ... ist nach der Rechtsprechung strafbar.
  3. ... liegt vor, wenn der Teilnehmer nach Beendigung der Haupttat die Gehilfenhandlung vornimmt.

Lösung: 1, 2

Nach der Ansicht der Rspr. ist die Beihilfe auch nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat möglich. Ob sich der Hinzutretende wegen Beihilfe zur Haupttat (strenger Strafrahmen der Haupttat) oder Begünstigung/Strafvereitelung strafbar macht, hängt von der Willensrichtung ab. Die Literatur lehnt eine solche Ausdehnung der Beihilfe jedoch wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG („nullum crimen sine lege“) ab, da die Figur der materiellen Beendigung zwar als strafbarkeitsbegrenzende Figur herhalten kann, jedoch nicht, um die Strafbarkeit der sukzessiven Beihilfe zu begründen.

Grundsätzlich ist eine Strafbarkeit des hinzutretenden Gehilfen abzulehnen, wenn der Strafgrund der Beihilfe in der durch den Haupttäter vermittelten Rechtsgutsverletzung gesehen wird, da seine Gehilfenhandlung die Rechtsgutsverletzung nicht mehr fördern (und erst recht nicht kausal sein) kann. Eine Ausnahme könnte auch hier nur im Bereich der Dauerdelikte in Betracht kommen, wenn der Tatbeitrag in der Rechtsgutsverletzung fortwirkt, so z.B. wenn die Freiheitsberaubung des Haupttäters durch den Gehilfen gegen einen rettungswilligen Dritten durchgesetzt wird.

A bittet den T, dem O 200 € aus seiner Brieftasche zu stehlen. Ein Bestimmen i.S.d. § 26 StGB liegt vor, wenn …

  1. T den O schon vor der Bitte des A bestehlen wollte.
  2. T zwar bereits zum Diebstahl von 5 € entschlossen war, aber noch nicht an den Diebstahl von 200 € gedacht hat.
  3. A als verdeckter Ermittler den T nur gebeten hat, den Diebstahl zu begehen, um diesen überführen zu können.

Lösung: 3

Bestimmen bedeutet das kausale Hervorrufen des Tatentschlusses. Im ersten Fall handelt es sich um die Figur des sog. omnimodo facturus. Wer bereits zur Tat unbedingt und endgültig entschlossen ist, kann nicht mehr zur Tat bestimmt werden. Im zweiten Fall handelt es sich um das umstrittene Problem der Aufstiftung. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist der Anstifter nur dann für die Anstiftung zur Tat verantwortlich, wenn sie nicht nur ein isolierbares Unrechtsplus enthält, sondern eine selbständige Unrechtseinheit bildet. Dies ist aber hier nicht der Fall. Im dritten Fall handelt A als agent provocateur. Zwar liegt ein objektives Bestimmen zur Tat vor, A fehlt aber der Anstiftervorsatz.

In welchem Fall scheidet eine Täterschaft von vornherein aus?

  1. Wenn der Handelnde bei § 203 StGB nicht die Subjektsqualität besitzt.
  2. Wenn der Handelnde bei § 242 StGB nicht die Absicht hat, sich die Sache selbst zuzueignen.
  3. Wenn der Beteiligte im Rahmen des § 315c StGB nur Beifahrer war.

Lösung: 1, 3

Täter eines Sonderdelikts kann nur sein, wer die entsprechende Subjektsqualität besitzt. Im Fall des § 203 StGB müsste also ein Arzt, Anwalt etc. gehandelt haben, um als Täter qualifiziert zu werden. Grundsätzlich ist bei Delikten mit überschießender Innentendenz nur als Täter zu qualifizieren, wer die besondere Absicht hat. Im Fall des § 242 StGB kommt nunmehr neben der Selbstzueignungsabsicht auch die Fremdzueignungsabsicht in Betracht. Bei eigenhändigen Delikten kann nur der Täter sein, der den Tatbestand persönlich verwirklicht (bei § 315 c StGB nur der Fahrer des Fahrzeugs).

Was ist im Hinblick auf die Täterschaft und Teilnahme bei den Fahrlässigkeitsdelikten zu beachten?

  1. Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts kann jeder sein, der durch eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung den tatbestandlichen Erfolg in objektiv zurechenbarer Weise herbeigeführt hat.
  2. Nach neuerer Auffassung in der Literatur ist auch die Teilnahme an einer Fahrlässigkeitstat möglich.
  3. Der Täter eines fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikts muss immer Garant im Sinne des § 13 StGB sein.

Lösung: 1, 3

Nach §§ 26, 27 ist zur Strafbarkeit der Teilnahme stets eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat erforderlich (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Eine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten nicht möglich (Einheitstäterschaft). Eine fahrlässige Mitverursachung des Beteiligten kann aber selbst eine Strafbarkeit als Täter nach sich ziehen, wenn die Voraussetzungen für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt vorliegen (d.h. insbesondere muss sich das Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung darstellen und muss den Erfolg in zurechenbarer Weise verursacht haben). Bei unechten Unterlassungsdelikten muss gem. § 13 immer eine Garantenstellung vorliegen (Pflichtdelikte). Teilweise erwogen wird das Institut einer fahrlässigen Mittäterschaft (str.).

Konkurrenzen

Beurteilen Sie die Richtigkeit folgender Aussagen: Die Konkurrenzen im Strafrecht ...

  1. ... regeln im wesentlichen die Zuordnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mehrer Täter und bestimmen darüber hinaus den Strafrahmen für den einzelnen Täter.
  2. ... regeln, aus welchen Delikten der Täter letztendlich schuldig zu sprechen und wie der Strafrahmen zu ermitteln ist.
  3. ... sind nach der Lehre vom dreistufigen Deliktsaufbau wesentliches Element der Schuldfeststellung und legen den konkreten Strafausspruch für die begangene Tat fest.

Lösung: 2

Beurteilen Sie die Richtigkeit folgender Aussagen: Ideal- und Realkonkurrenz ...

  1. ... stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Idealkonkurrenz liegt dann vor, wenn verschiedene Gesetzverletzungen durch eine Handlung oder Handlungseinheit verwirklicht worden sind. Realkonkurrenz liegt dann vor, wenn die Delikte nicht durch eine Handlung oder im Rahmen einer tatsächlichen Handlungseinheit verwirklicht wurden.
  2. ... können auch dann gegeben sein, wenn die zu beurteilenden Delikte in Gesetzeskonkurrenz zueinander stehen. Die Begriffe Ideal- und Realkonkurrenz spiegeln in diesen Fällen die Gewichtung der einzelnen Delikte für die Strafverhängung wider und ermöglichen einen nachträgliche Strafrahmenkorrektur bei unbilligen Ergebnissen.
  3. ... regeln die Frage, ob und in welcher Höhe eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Soweit Idealkonkurrenz angenommen wird, kann, bei Realkonkurrenz dagegen muss eine Gesamtstrafe gebildet werden. Die Bildung der Gesamtstrafe geschieht durch das sog. Asperationsprinzip – d.h. zum Zwecke der Gesamtstrafbildung wird die verwirklichte schwerste Strafe erhöht.

Lösung: 1

Beurteilen Sie die Richtigkeit folgender Aussagen: Trifft eine Einzelstraftat mit einem Dauerdelikt zusammen, so ...

  1. ... ist Idealkonkurrenz dann anzunehmen, wenn die zur Verwirklichung des anderen Tatbestandes dienende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Dauerzustandes dient.
  2. ... ist Realkonkurrenz zu bejahen, wenn die andere Straftat gelegentlich eines Dauerdeliktes begangen wurde.
  3. ... führt die Verurteilung wegen des Dauerdeliktes grundsätzlich zum Strafklageverbrauch bzgl. der anderen Straftat. Dieser Grundsatz ist Ausfluss der Verknüpfung von materieller Tateinheit und prozessualer Tatidentität. Eine Korrektur dieses Ergebnisses ist auch in grob unbilligen Fällen (bspw. Dauerdelikt: § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffenG – Einzelstraftat: § 211 StGB) wegen Art. 103 III GG nicht möglich.

Lösung: 1, 2

Beurteilen Sie die Richtigkeit folgender Aussagen zur Gesetzeskonkurrenz: (schwierige Frage)

  1. Spezialität ist immer dann gegeben, wenn ein Tatbestand begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen Tatbestandes enthält und darüber hinaus noch wenigstens zwei zusätzliche Merkmale oder – ohne das Vorliegen gleichlautender Tatbestände – wenn ein bestimmtes Begriffsmerkmal des allgemeinen Delikts in einem weiteren „spezialisiert“ wird.
  2. Subsidiarität liegt dann vor, wenn ein Gesetz gegenüber einem anderen nur hilfsweise zur Anwendung kommt. Das Vorliegen eines Subsidiaritätsverhältnisses muss grundsätzlich de lege lata angeordnet sein.
  3. Konsumtion liegt dann vor, wenn weder Spezialität noch Subsidiarität gegeben ist, jedoch ein bestimmtes Strafgesetz trotz an sich anderer Schutzrichtung neben einem anderen Strafgesetz notwendigerweise mitverwirklicht ist und wenn mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Gesetz auch die andere Gesetzesverletzung mit abgegolten ist.

Lösung: 3

Ein Fall der Subsidiarität …

  1. liegt nur dann vor, wenn der zurücktretende Tatbestand eine ausdrückliche Anordnung für die Subsidiarität enthält (sog. Subsidiaritätsklausel).
  2. kann neben der ausdrücklichen Anordnung auch gegeben sein, wenn ein Tatbestand erkennbar nur für den Fall gelten soll, dass kein anderer Tatbestand eingreift.
  3. ist immer dann zu bejahen, wenn neben dem allgemeineren Tatbestand ein speziellerer eingreift. Dann tritt der allgemeinere Tatbestand zurück.

Lösung: 2

Enthält ein Tatbestand eine ausdrückliche Regelung über die Subsidiarität, spricht man auch von formeller Subsidiarität. Eine entsprechende Anordnung findet sich z.B. in den §§ 265 a, 248 b, 316 StGB. Ist die Subsidiarität nicht ausdrücklich angeordnet, kann auch die Auslegung bestimmter Tatbestände ergeben, dass das eine hinter dem anderen Delikt im Wege der Subsidiarität zurücktreten soll (materielle Subsidiarität). Dies ist insbesondere bei dem versuchten gegenüber dem vollendeten Delikt bzw. zwischen Gefährdung und Verletzung anzunehmen.

Verletzen mehrere Handlungen ein Gesetz (nur einfach), so …

  1. ist dies keine Konkurrenzfrage. Es handelt sich um ein mehraktiges Delikt.
  2. liegt Realkonkurrenz in Form der gleichartigen Tatmehrheit vor.
  3. liegt Idealkonkurrenz in Form der gleichartigen Tateinheit vor.

Lösung: 1

Verletzt eine Handlung mehrere Gesetze, jedoch nicht ein Gesetz mehrfach, so …

  1. liegt Idealkonkurrenz in Form der ungleichartigen Tateinheit vor.
  2. liegt Realkonkurrenz in Form der ungleichartigen Tatmehrheit vor.
  3. liegt Idealkonkurrenz in Form der gleichartigen Tateinheit vor.

Lösung: 1

Idealkonkurrenz in Form der ungleichen Tateinheit liegt z.B. bei einem Sprengstoffanschlag (Handlung im natürlichen Sinne) vor, der mehrere Menschen verletzt/tötet und Sachen beschädigt (§§ 308, 211 ff., 223 ff., 303 StGB). Idealkonkurrenz in Form der gleichartigen Tateinheit liegt bei dem mehrfachen Zustechen mit dem Messer (natürliche Handlungseinheit) vor, um einen Menschen zu töten. Realkonkurrenz ist nur dann anzunehmen, wenn sich das Verhalten nicht als einheitliche Handlung (Handlung im natürlichen Sinne, natürliche Handlungseinheit, rechtliche Handlungseinheit) darstellt.