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  Aktenzeichen4 StRR 159/07
  GerichtOLG München
  Paragraphen§§ 263, 13 StGB; § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
  Fundstellejuris
  SachgebietBesonderer Teil - Nebenstrafrecht
  Datum31. Okt. 2007
  Autor des BeitragesKS


  Schlagwörter
Betrug durch Unterlassen; Garantenstellung aus Gesetz; Sozialleistungen
  Bewertung
Die Entscheidung des OLG München bestätigt die bisherige obergerichtliche Rspr., wonach ein Sozialleistungsempfänger im Rahmen seiner Mitteilungspflicht gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dafür Sorge zu tragen hat, dass die Mitteilung an den zuständigen Sachbearbeiter gelangt. Dauern die Zahlungen fort, so soll die „Anzeigepflicht wieder aufleben“, wenn die fehlerhaften Zahlungen darauf beruhen, dass die Mitteilung nicht den zuständigen Sachbearbeiter erreicht hat. Damit wird die Garantenstellung und der Bereich des Strafbaren unverhältnismäßig ausgedehnt.
  Leitsätze
Teilt ein Empfänger von Sozialleistungen der zuständigen Behörde eine Änderung der für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse mit, leistet jedoch die Behörde irrtümlich weiterhin, so kommt gleichwohl eine Strafbarkeit des Betroffenen wegen Betrugs durch Unterlassen in Betracht, wenn er den zuständigen Sachbearbeiter nicht über den Irrtum aufklärt.
  Zum Sachverhalt
Der Angeklagte hat von der Bundesagentur für Arbeit (BAA) Eingliederungsbeihilfe für einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer erhalten. Auch als der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb des Angeklagten beschäftigt war, wurde die Beihilfe fortgezahlt. Der Angeklagte hat unwiderlegt vorgebracht, dass er seinen Steuerberater beauftragt habe, der BAA das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Steuerberater diesem Auftrag nachgekommen ist.

Der Arbeitnehmer selbst hat sich im weiteren Verlauf bei der für ihn zuständigen BAA-Stelle arbeitslos gemeldet.

Dennoch wurde die Eingliederungsbeihilfe insgesamt vier Jahre fortgezahlt. Eine erneute Mitteilung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte dabei nicht.
  Aus den Gründen
[...]

I. Der Angeklagte hat nicht durch aktives Verhalten getäuscht. [...].

1. Eine aktive Täuschungshandlung ist insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass er die ihm zu Unrecht überwiesenen Geldbeträge entgegengenommen und verbraucht hat. Dieses Verhalten stellt sich vielmehr als bloßes Ausnutzen eines bei den Bediensteten der Bundesagentur für Arbeit bereits bestehenden Irrtums dar, das von § 263 StGB nicht erfasst wird [...].

2. Der Angeklagte hat jedoch [...] die Täuschung durch Unterlassen bewirkt. Seine gemäß § 13 Abs. 1 StGB erforderliche Garantenpflicht folgt insoweit aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I [...].

Danach hat der Angeklagte die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind [...], unverzüglich mitzuteilen [...]. Denn der Angeklagte konnte sich nicht auf die bloße Beauftragung des Steuerberaters beschränken. Alleine mit dieser Auftragserteilung hatte er die von ihm geforderten Mitwirkungspflichten noch nicht ausreichend erfüllt. Die Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, auf die die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer umfassenden Aufklärungspflicht angewiesen ist. Adressat einer solchen Mitteilung ist die Bundesagentur für Arbeit, und ihr Zweck besteht darin, bei der Behörde irrige Vorstellungen der Personen zu beseitigen, die zugunsten des Leistungsempfängers eine Verfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB treffen, um wen es sich dabei im Einzelnen auch handeln mag. Dieser Zweck ist aber nicht erreicht, wenn weiterhin Zahlungen durch die Behörde erfolgen. Gehen daher in einem solchen Fall weiter Zahlungen der Behörde bei dem Leistungsempfänger ein, so liegt es nahe, dass die Mitteilung die Behörde oder zumindest den zuständigen Bediensteten nicht erreicht hat. Der Leistungsempfänger hat dann die Pflicht, die Mitteilung in geeigneter Form zu wiederholen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass der zuständige Bedienstete von den veränderten Umständen unverzüglich Kenntnis erhält [...].

Hierfür spielt es keine Rolle, auf welchen Umständen die irrigen Vorstellungen des verfügenden Behördenmitarbeiters beruhen, ob also der Steuerberater den ihm vom Angeklagten erteilten Auftrag nicht ausgeführt hat oder ob er dies zwar getan hat, jedoch die Mitteilung an einen anderen Behördenmitarbeiter gelangte und aufgrund eines behördeninternen Versehens nicht den zuständigen Mitarbeiter erreichte. Der Angeklagte hätte daher jedenfalls nach Kenntnis von zu Unrecht empfangenen Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit den Wegfall der die Leistung rechtfertigenden Umstände mitteilen müssen. Dies war ihm auch zumutbar, da zu diesem Zeitpunkt ein strafbares Handeln durch ihn noch nicht vorlag [...].

II. Der Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs begegnet auch vor dem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken, dass der Bundesagentur für Arbeit infolge der Arbeitslosmeldung des ehemaligen Bediensteten des Angeklagten bekannt war, dass die Umstände für die Gewährung der Beihilfe entfallen waren [...]. Subjekt des Irrtums kann nur eine natürliche Person sein. Bei einer Behörde kommt es daher dem Grundsatz nach auf die Vorstellungen des Behördenmitarbeiters an, der die Vermögensverfügung trifft oder kraft Organisationsherrschaft zu verantworten hat.

[...]
  Kommentar
Der obergerichtlichen Rspr. ist im Grundsatz zuzustimmen, wonach sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I eine gesetzliche Garantenpflicht ergeben kann und den Leistungsempfänger eine Aufklärungspflicht hinsichtlich seiner Bezugsberechtigung trifft. Dies rechtfertigt sich aus dem materiellen Zweck des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, die Behörde ist auf die effektive Mitwirkung der Empfänger angewiesen, um deren Bezugsberechtigung feststellen zu können.

Allerdings begegnet es Bedenken, dass der Aufklärungspflicht nicht mit einer einmaligen Mitteilung an die Behörde genügt sein soll und es zudem zulasten des Betroffenen gehen soll, wenn die Mitteilung nicht den zuständigen Mitarbeiter erreicht.

Beides führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten seitens der Betroffenen. Diese können regelmäßig nicht erkennen, ob die Fortzahlung auf dem fehlenden Zugang der Mitteilung (dann Aufklärungspflicht) oder auf sonstigen Verwaltungsfehlern (dann keine Aufklärungspflicht) beruht. Um Schutzbehauptungen entgegenzuwirken und zugleich dem Interesse der Behörden an einer Information durch die Betroffenen gerecht zu werden, wäre eine stärkere Formalisierung des Mitteilungsverfahrens im Rahmen von gesetzlichen Nachbesserungen wünschenswert, im Gegenzug sollte es dann mit einer einmaligen (ordnungsgemäßen) Mitteilung sein Bewenden haben.

Fraglich bleibt weiterhin, ob von den Betroffenen tatsächlich zu fordern ist, dass die Mitteilung auch die jeweils zuständigen Bearbeiter erreicht und erst dann die Anzeigepflicht entfällt. Zwar konstatiert das OLG treffend, dass es für die Frage des Irrtums auf den zuständigen Behördenmitarbeiter ankommt, die Frage, an wen die Mitteilung i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I zu gehen hat, ist aber hiervon getrennt zu beurteilen.

Nach der Irrtumsdogmatik kann nur „ein Mensch irren“, bei Organisationseinheiten kommt es daher auf die Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters an, da insoweit Irrender und Verfügender im strafrechtlichen Sinne identisch sein müssen.

Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass die Mitteilung selbst auch an einen bestimmten Bearbeiter zu gehen hat. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verlangt gerade nicht, dass die Mitteilung einen bestimmten Bearbeiter erreichen muss. Auch tritt verwaltungsrechtlich die Behörde dem Betroffenen als eine Einheit gegenüber, vgl. §§ 11, 13 VwVfG und §§ 10, 12 SGB X.

Der Betroffene hat regelmäßig keinen Einblick in die behördeninterne Organisation und bleibt daher letztlich im Unklaren darüber, ob seine Mitteilung nun bei der zuständigen Stelle eingegangen ist oder nicht.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass insbesondere in Fällen in denen nur für kurze Zeit fehlerhafte Zahlungen geleistet wurden, im Rahmen einer Abgrenzung von §§ 263, 13 StGB zu § 404 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 3 SGB III i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dem subjektiven Tatbestand eine besondere Bedeutung zukommt.
  Zum Nacharbeiten
Peglau, wistra 2004, 316 f.
MüKo/Hefendehl, StGB, 1. Aufl. 2006, § 263 Rn. 152 f.
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