Zurück

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme bei Allgemeindelikten







Tags


Abgrenzung; Anstiftung; Beihilfe; mittelbare Täterschaft; Mittäterschaft; Allgemeindelikt; Extrem-subjektive Theorie; Formal-objektive Theorie; Subjektive Theorie; Materiell-objektive Tatherrschaftslehre; Tatherrschaft


Problemaufriss


Zwischen Täterschaft und Teilnahme muss immer dann abgegrenzt werden, wenn die handelnde Person nach dem Sachverhalt entweder Täter oder Teilnehmer sein könnte.


Problembehandlung


Im Rahmen dieses Problems ergibt sich eine zweistufige Prüfungsabfolge:


1. Was für ein Deliktstyp liegt vor?


2. Welche Möglichkeiten der Abgrenzung existieren?


1. Deliktstypus


Die Qualifikation als Täter setzt zunächst voraus, dass man überhaupt tauglicher Täter im Sinne des konkret zu prüfenden Tatbestandes sein kann. Setzt ein Tatbestand eine besondere Täterqualität voraus, so ist für täterschaftliches Handeln erforderlich, dass jeder (Mit-)Täter diese besonderen Merkmale in seiner Person erfüllt. Ist bei einem Beteiligten diese besondere Täterqualität nicht gegeben, so kommt für diesen Beteiligten nur eine Teilnahme in Betracht (Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 41 Rn. 1). Bei folgenden Delikten bedarf es mithin keiner Erörterung der einzelnen Abgrenzungstheorien:


a. Sonderdelikten, bei denen die besondere Subjektqualität des Täters strafbegründend wirkt (Bsp. §§ 331 ff.).


b. Pflichtdelikten, bei denen eine besondere Pflichtenstellung vorausgesetzt wird (Bsp. § 266 (Vermögensbetreuungspflicht)) und Delikten mit überschießender Innentendenz (Bsp. § 242 (Zueignungsabsicht)).


c. Eigenhändigen Delikten, die eine persönliche Ausführungshandlung voraussetzen (§§ 153 f.).


Folglich bedarf es einer Abgrenzung nur bei Allgemeindelikten.


2. Abgrenzungstheorien


Ansicht 1:  Extrem-subjektive Theorie (frühere Rspr.)


Nach Auffassung des Reichsgerichts (RG) ist primär auf den inneren Willen des Handelnden abzustellen. Die tatsächlichen Geschehnisse aus Sicht eines objektiven Betrachters besäßen hingegen lediglich indizielle Wirkung. Folglich ist Täter, wer die Tat als seine eigene will und somit Täterwillen (animus auctoris) besitzt, Teilnehmer, wer sie als fremde will und dadurch Teilnehmerwillen (animus socii) entwickelt (RGSt 74, 84).


Kritik:  Einerseits verkennt diese Ansicht die Tatbestandsgebundenheit des Täterwillens und ist somit mit § 25 I Alt. 1 nicht in Einklang zu bringen. Andererseits ist die Figur des animus auctoris zu unbestimmt und führt durch zu weites richterliches Ermessen zu Rechtsunsicherheit (Leipziger Kommentar StGB/Schünemann,12. Aufl. 2007, § 25 Rn. 33).


Ansicht 2:  Formal-objektive Theorie (früher h.L.)


Die früher vorherrschende Literaturansicht stand der Rechtsprechung des RG diametral entgegen: Demnach war Täter, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornahm. Als Teilnehmer hingegen wurde eingestuft, wer zur tatbestandlichen Verwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt (MezgerDeutsches Strafrecht 1938, S. 113; Freund Strafrecht AT, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 35).


Kritik:  Nach dieser Ansicht ist die Existenz des § 25 I 1 Alt. 2 nicht erklärbar (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 24). Ferner ließen sich die Konstellationen der Täterschaft kraft Organisationsherrschaft nicht erfassen.


Ansicht 3:  Subjektive Theorie (Rspr.)


Zwar behielt der BGH in der Folge den Willen des Handelnden als Ausgangspunkt bei, allerdings müsse bei der Ermittlung desselben eine wertende Beurteilung aller Umstände vorgenommen werden (BGHSt 18, 87, 96). Hierbei sei insbesondere auf den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft respektive den Willen zu einer solchen abzustellen (u.a. BGHSt 49, 16651, 219, 221; BGH NStZ 2012, 379). Mittäter sei, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH HRRS 2016 Nr. 436). Eine Mittäterschaft erfordere hingegen nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen oder eine Anwesenheit am Tatort (BGH HRRS 2016 Nr. 194).


Kritik:  Besonders das Kriterium des Eigeninteresses wird aufgrund seiner subjektiven Natur und der Tatsache gerügt, dass zahlreiche Tatbestände gerade ein Agieren in ausschließlich fremdem Interesse möglich machen (Bsp. §§ 242246253263) (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 25 Rn. 26).


Ansicht 4:  Materiell-objektive Tatherrschaftslehre (h.L.)


In einer Weiterentwicklung der Literatur wurden die Begriffe der "Zentralgestalt" und der "Randfigur" zur Ermittlung der Tätereigenschaft herangezogen. Hierbei zeichne sich die Zentralfigur dadurch aus, dass sie die Tatherrschaft innehabe, die Tatbestandsverwirklichung also nach ihrem Dafürhalten gehemmt oder beschleunigt würde. Unter Tatherrschaft wird das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten der strafrechtlich relevanten Geschehnisse verstanden (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 25 Rn. 10 ff.; Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 17 ff.; Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 41 Rn. 11).


Kritik:  Erst durch die parallele Anwendung subjektiver und objektiver Komponenten kann eine sachgerechte Abgrenzung gelingen, weshalb diese Ansicht vorzugswürdig erscheint.


Zuletzt bearbeitet am


07.05.2020















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.42 Uhr bearbeitet.



0 Kommentare.

Fragen und Anmerkungen:

Wird für die Bestätigung benötigt