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Mittelbare Täterschaft bei manipuliertem error in persona







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Täterschaft und Teilnahme; Teilnahme; Mittelbare Täterschaft; Verantwortungsprinzip; Täter hinter dem Täter; Irrtum über den konkreten Handlungssinn; Manipulierter error in persona; error in persona


Problemaufriss


Gem. § 25 I Alt. 2 ist mittelbarer Täter, wer die Straftat "durch einen anderen" begeht. Der Täter nutzt also eine andere Person als menschliches Werkzeug, den sog. Tatmittler, um den Tatbestand zu verwirklichen. Auf Seiten des Werkzeugs muss ein sog. deliktisches Minus, d.h. ein Strafbarkeitsmangel (etwa durch Rechtfertigung gem. § 32 oder aufgrund Schuldunfähigkeit gem. § 20) vorliegen.


Die Tatherrschaft, die für die mittelbare Täterschaft entscheidend ist, folgt nicht aus der Strafbarkeit des Tatmittlers, sondern vielmehr aus einer faktischen Herrschaft durch überlegenes Wissen oder Wollen. Wenn ein Einfluss des Hintermanns auf die Strafbarkeit zwar nicht besteht, sehr wohl jedoch ein solcher auf das Verhalten des Vordermanns, so kann eine Tatherrschaft bejaht werden. Allein diese ist entscheidend für eine Zurechnung nach § 25 I Alt. 2.


Von dieser Grundkonstellation (deliktisches Minus beim Tatmittler, Tatherrschaft beim Hintermann) gibt es jedoch Ausnahmen:


In der Konstellation des "Täters hinter dem Täter" handelt ein Vordermann zwar vollverantwortlich (also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft), es kommt aber dennoch eine mittelbare Täterschaft eine anderen in Betracht (vgl. hierzu das entsprechende Problemfeld).


Eine weitere Ausnahme stellt der manipulierte error in persona dar. Dabei geht es um die wenig lebensnahen Fälle, in denen der Hintermann Kenntnis davon erlangt, dass der Vordermann zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort eine Tat an einem bestimmten Tatobjekt begehen will. Er sorgt dafür, dass ein anderes Tatobjekt als das vom Vordermann erwartete am Tatort erscheint und von diesem für das ursprünglich ausgewählte Opfer gehalten wird. Der Hintermann schiebt dem Vordermann also ein anderes Tatobjekt unter.


Problematisch ist hier, ob und wie sich der mögliche Hintermann strafbar gemacht haben könnte. Fraglich ist, ob eine Tatherrschaft des Hintermanns in Form einer Wissens- oder Willensherrschaft bejaht und damit vom Verantwortungsprinzip abgewichen werden kann.


Beispiel: V plant, O zu töten. Er legt sich mit seinem Gewehr in einem abgelegenen Waldstück auf die Lauer und wartet darauf, dass O, der dort gerne mit seinem Hund in der Dämmerung spazieren geht, vorbeikommt. H erfährt von diesem Plan und lockt A zu gegebener Zeit dorthin. V hält A für den O und erschießt ihn.


Problembehandlung


Ansicht 1: Eine mittelbare Täterschaft ist zu verneinen. Die Herrschaft über das tatbestandsmäßige Geschehen hat allein der Vordermann. Dieser handelt voll verantwortlich. Folglich scheidet gemäß dem Verantwortungsprinzip eine mittelbare Täterschaft aus (Münchener Kommentar StGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, § 25 Rn. 118 ff).


Kritik: Der Vordermann hat zwar die Tatherrschaft über das Geschehen, die Auswahl des konkreten individuellen Opfers liegt jedoch beim Hintermann. Das Umlenken der Tat ist für eine Tatherrschaft ausreichend (Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB, 30. Aufl. 2019, § 25 Rn. 24).


Aus einer anderen Perspektive betrachtet, zeigt der Fall Parallelen zur Anstiftung: Wenn A den V überredet, statt O den B zu töten, hat er sich wegen Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212, 26 strafbar gemacht. Auch beim manipulierten error in persona wird dafür gesorgt, dass ein anderer, ansonsten ungefährdeter, Mensch zum Opfer wird. Eine Straflosigkeit des Hintermanns wäre unbillig (Leipziger Kommentar StGB/Schünemann/Greco, 13. Aufl. 2021, § 25 Rn. 125).


Ansicht 2: Eine mittelbare Täterschaft ist  zu bejahen, da ein "Irrtum über den konkreten Handlungssinn" vorliegt. Der für den Vordermann unbeachtliche error in persona ändert nichts daran, dass der Hintermann den Vordermann planvoll lenkend in die Tatsituation hineinsteuert und daher dessen Tat mitbeherrscht (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 74; LK/Schünemann/Greco, § 25 Rn. 125; Sch/Sch/Heine/Weißer StGB, § 25 Rn. 24; Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 43 Rn. 58).


Kritik: Der Vordermann handelt voll verantwortlich, da der Irrende einem bloßen nicht relevanten Motivirrtum unterliegt. Eine mittelbare Täterschaft scheidet aus. Eine Strafbarkeit des Täuschenden kommt nur wegen Teilnahme in Betracht (Jakobs Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991, 21. Abschnitt Rn. 101 f.).


Ansicht 3:  Eine mittelbare Täterschaft ist abzulehnen, in Betracht kommt eine Beurteilung als Anstifter. Es ist wie folgt zu differenzieren: Der vermeintliche Hintermann ist als Anstifter zu bestrafen, wenn er auf den Täter eingewirkt hat, um die Verwechslung hervorzurufen. Wenn ein fremder Tatentschluss ausgenutzt wird (wie in unserem Beispiel), kommt Anstiftung durch das Schaffen einer zur Tat anreizenden Situation in Betracht (Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht AT, 6. Aufl. 2011, § 12 Rn. 29).


Kritik: Eine Anstiftung scheitert schon daran, dass der Vordermann schon zur Tat entschlossen war (sog. omnimodo facturus) (Rengier Strafrecht AT, § 43 Rn. 58).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.46 Uhr bearbeitet.



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