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Wichtiges Glied des Körpers







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Körperglied; Arm; Hand; Finger; Bein; Fuß; schwere Körperverletzung; wichtig; relevant


Problemaufriss


Nach § 226 I Nr. 2 ist eine einfache Körperverletzung dann als schwer zu qualifizieren, wenn das Opfer durch sie ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann. Fraglich ist zum einen, welche Teile des Körpers als "Glieder" verstanden werden, zum anderen, wann ein Körperglied "wichtig" im Sinne der Norm ist.


Problembehandlung


A. Was ist ein Glied?


Ansicht 1: Nach einer Auffassung werden als Glieder nur äußerliche Körperteile erfasst, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper über ein Gelenk verbunden sind, also Arme, Beine, Finger, Füße, beispielsweise aber nicht der Unterkiefer (Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 226 Rn. 3; Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 226 Rn. 13; RGSt 6, 346).


Kritik: Maßgeblich sei die Schwere der eingetretenen körperlichen Schädigung, nicht die formale Unterscheidung zwischen äußeren und inneren Organen (Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005, § 17 Rn. 6).


Ansicht 2: Eine andere Auffassung verzichtet auf das Kriterium des Gelenks und bezieht zum Beispiel auch Nase und Ohrmuschel ein (Eisele Strafrecht BT I, 4. Aufl. 2017, Rn. 349). Glieder sind also alle äußerlichen Körperteile.


Kritik: Der Verlust des Gehörs wird bereits von Nr. 1, der der Nase im Zweifel bereits von Nr. 3 erfasst (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 226 Rn. 12).


Ansicht 3: Eine wiederum weitere Auffassung fasst unter "Glieder" auch innere Organe, wie Niere, Leber etc. (Otto Strafrecht BT, § 17 Rn. 6*; Rengier* Strafrecht BT II, 21. Aufl. 2020, § 15 Rn. 9).


Kritik: Auch wenn der Verlust einen inneren Organs für den Betroffenen schwerwiegendere Folgen haben kann als der eines Fingers, verstößt ein derart weites Verständnis gegen den Wortlaut der Norm – zumal auch hier diverse Fälle von Nr. 1 und 3 erfasst werden, die insoweit abschließend sind (BGHSt 28, 100; Satzger/Schluckebier/Momsen/Momsen-Pflanz, 5. Aufl. 2021, § 226 Rn. 11; Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 226 Rn. 11).


B. Wann ist ein Glied wichtig?


Ansicht 1: Nach einer Ansicht ist die Wichtigkeit eines Glieds nach der Individualität des Verletzten, insbesondere seinem ausgeübten Beruf zu bestimmen. Für einen Geiger beispielsweise stellen die vorderen Glieder der Finger wichtige Glieder im Sinne der Norm dar. Vor einer übermäßigen Belastung wird der Täter dadurch geschützt, dass sich sein Vorsatz auch auf derartige individuelle Umstände beziehen muss (Otto Strafrecht BT, § 17 Rn. 7; Lackner/Kühl/Kühl StGB, § 226 Rn. 3 m.w.N.).


Kritik: Den Beruf des Opfers in die Betrachtung miteinzubeziehen findet gesetzlich keine Grundlage, zumal das Gesetz gerade vom Verlust eines Glieds "des" Körpers und eben nicht von einem Glied "seines/ihres" Körpers spricht (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 226 Rn. 15).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung kommt es nicht auf die individuellen Verhältnisse des Verletzten an, sondern vielmehr auf die Frage, ob der Verlust für jeden durchschnittlichen Menschen zu einer Beeinträchtigung des gesamten Körpers führt (RGSt 64, 201).


Kritik: Nur ein Abstellen auf die individuellen Umstände garantiert einen sachgerechten Opferschutz (Otto Strafrecht BT, § 17 Rn. 6).


Ansicht 3: Die h.M. in Rspr. und Lit. berücksichtigt die  individuellen Körpereigenschaften, nicht aber die außerhalb davon liegenden Aspekte, wie den Beruf des Opfers. Zu berücksichtigen sind damit lediglich Umstände wie Links- oder Rechtshändigkeit sowie dauerhafte Vorschädigungen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB, 30. Aufl. 2019, § 226 Rn. 2; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Momsen/Momsen-Pflanz, § 226 Rn. 12; BGHSt 51, 255).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.14 Uhr bearbeitet.



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