Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Gefangenenvergütung“ am Mittwoch und Donnerstag, 27. und 28. April 2022, jeweils 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 28/2022 vom 25. März 2022

Aktenzeichen: 2 BvR 166/16, 2 BvR 914/17, 2 BvR 1683/17

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch und Donnerstag, 27. und 28. April 2022, jeweils um 10.00 Uhr,
in der Gartenhalle im Kongresszentrum Karlsruhe,
Festplatz 3, 76137 Karlsruhe

über drei Verfassungsbeschwerden zur Frage, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistungen erhalten, mit der Verfassung vereinbar ist.
Konkret betroffen sind Art. 46 Abs. 2 Satz 2 des Bayrischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe, § 64 des Ersten Buchs Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt und § 32 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen.

Hintergrund:

Die Verfassungsbeschwerden wurden von drei Strafgefangenen aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erhoben, welche in Eigen- oder Unternehmerbetrieben zur Arbeit eingesetzt worden waren. Die Beschwerdeführer aus Bayern und Nordrhein-Westfalen wenden sich gegen die Höhe des monetären Teils der Gefangenenvergütung, der Beschwerdeführer aus Sachsen-Anhalt insbesondere gegen den Wegfall der nicht monetären Vergütungskomponente in Form der Gewährung von Freistellungstagen, die – wie im zuvor geltenden Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelt – auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten.
In der mündlichen Verhandlung, zu der auch mehrere sachkundige Auskunftspersonen geladen sind, sollen insbesondere die Resozialisierungskonzepte Bayerns, Nordrhein-Westfalens und Sachsen-Anhalts erörtert werden. Im Rahmen dessen werden die Bedeutung des Faktors Arbeit für das Resozialisierungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie die monetären und nicht monetären Bestandteile der Vergütung thematisiert. Für die Gefangenenvergütung möglicherweise relevante Gesichtspunkte wie die Produktivität der Gefangenenarbeit, das Angebot an Arbeitsplätzen in den Justizvollzugsanstalten und die Konkurrenzsituation sowie die Kosten, mit denen Gefangene im Strafvollzug belastet werden, beispielsweise durch Telefonie, Verplombung von technischen Geräten oder Zuzahlung bei Gesundheitsleistungen, sollen ebenfalls angesprochen werden. Die sachkundigen Auskunftspersonen sollen zudem zur Verschuldungssituation der Strafgefangenen, Unterhalts- und Wiedergutmachungszahlungen sowie der sozialen Absicherung der Gefangenen befragt werden.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an 

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Freitag, den 22. April 2022, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter steht ein noch nicht festgelegtes Kontingent an Sitzplätzen im Sitzungssaal zur Verfügung.

Weitere Angaben zu verfügbaren Sitzplätzen und einer etwaigen Tonübertragung sowie ergänzende Informationen zur Sitzplatzvergabe werden gesondert bekannt gegeben.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Vorsitzende des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich in besonders zugewiesenen Flächen zugelassen.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG -, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden, spätestens bis Dienstag, den 26. April 2022, um 12:00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Hinweis zu Auflagen

Abhängig von der Entwicklung der pandemischen Lage wird der Termin gegebenenfalls unter Einhaltung von Auflagen zum Infektionsschutzgesetz stattfinden. Sollte dies eintreten, werden Sie darüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Es gilt die am Tag der Urteilsverkündung aktuelle Anordnung des Präsidenten zum Betreten des Gebäudes durch gerichtsfremde Personen.