Vortragsveranstaltung TACHELES
25. Oktober 2022, 19 Uhr c.t. im Hörsaal 1098 (KG I) oder online über folgenden Link: www.strafrecht-online.org/tacheles/
Im Zuge der Nato-Erweiterung um Schweden
und Finnland wurde einmal mehr deutlich,
welche
politische Bedeutung die türkische Regierung der
Existenz und dem Wirken der PKK in Europa
nach wie vor zuschreibt.
Fast scheint es so, als habe das Bundesinnenministerium auch deswegen derzeit kein großes Interesse, am Status quo des Umgangs mit der PKK
in Deutschland zu rütteln.
So ist bereits 1993 und
damit vor knapp 30 Jahren der „Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK)“ verboten worden, sich im
Geltungsbereich des deutschen Vereinsgesetzes
zu betätigen.
In jüngerer Zeit mehren sich aber auch die Stimmen, die eine Aufhebung des PKK-Verbots fordern. Sie sehen sich durch die Entscheidung des
belgischen Kassationshofes aus dem Jahr 2019
bestätigt, wonach die PKK keine terroristische
Organisation, sondern eine Partei in einem be-
waffneten Konflikt sei.
Wenn als maßgeblicher Verbotsgrund angeführt
wurde, Zwecke oder Tätigkeiten der PKK liefen
den Strafgesetzen zuwider,
sind das
Verfassungsrecht, das Strafrecht und die Kriminologie in gleicher Weise auf den Plan gerufen.
Das Verfassungsrecht gebietet im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
eine restriktive Auslegung,
im Strafrecht ist zu beurteilen,
welche Straftaten insoweit berücksichtigungsfähig sind und wie sich die Zurechnung einer Straftat zur PKK vornehmen lässt.
Und über
die Kriminologie schließlich ist zu klären,
welche
empirische Dimension insoweit auszumachen ist
und ob sich in den letzten
30 Jahren Veränderungen ergeben haben. Genauer:
Müssen wir bei dieser Analyse nicht solche Straftaten für die Beurteilung ausblenden,
die
sich erst aus dem Vereinsverbot ergeben? Wie
steht es insoweit mit dem Straftatbestand der Bildung terroristischer Vereinigungen? Und welche
empirischen
Erkenntnismöglichkeiten
gibt
es
überhaupt, die der PKK zuzurechnende Kriminalität zu ermitteln?
Roland Hefendehl versucht aus strafrechtlich-kriminologischer
Perspektive eine Hilfestellung zu geben,
ob in
Deutschland eine veränderte
Einstellung gegenüber der PKK geboten ist.