Wiederholungs- und Vertiefungsfragen

§ 1 - Jugend als Lebensphase

Aus welchen Blickwinkeln lässt sich die „die Jugend“ beispielsweise betrachten?

Beispielsweise aus dem Blickwinkel der Psychologie, Biologie oder Soziologie, aber auch des Rechts.

Was spricht für und gegen das Stufenmodell der Moralentwicklung nach Kohlberg?

Pro: schnelle Diagnostik entwicklungsbedingter Probleme möglich, woran Hilfsangebote anknüpfen können; contra: empirisch valide Überprüfung kaum möglich; Zusammenhang zwischen niedriger Entwicklungsstufe und delinquentem Verhalten fraglich.

Nennen Sie eine soziologische Begründung für die Besonderheit der Phase Jugend.

Jugendliche sind mit einer neuen sozialen Rolle konfrontiert, beispielsweise infolge geringerer Abhängigkeit von Bezugspersonen, verstärkter Autonomie und stärkerer Einbindung in Peer Groups.

§ 2 - Das Phänomen Jugenddelinquenz

Wie verhält sich der Anteil jugendlicher Tatverdächtiger zum Anteil Jugendlicher an der Bevölkerung?

Er ist mehr als zweifach größer.

Wie kann Jugenddelinquenz charakterisiert werden?

Als ubiquitäres und episodenhaftes Phänomen.

Nennen Sie Erklärungsversuche für jugendliche Delinquenz.

Von Bedeutung sind psychologische, biologische und soziologische Faktoren, ferner spielt der labeling approach eine Rolle.

§ 3 - Jugendstrafrecht und Jugendhilferecht

Was ist hiermit gemeint: „Gute Sozialpolitik rechnet nicht“?

Sozialpolitik kann zur Verringerung von Kriminalität beitragen. Da abweichendes Verhalten junger Menschen in einem gewissen Rahmen aber normal ist, sind fördernde Maßnahmen auch unabhängig von ihrem Beitrag zur Kriminalitätsreduzierung vorzunehmen.

Nennen Sie Beispiele für primäre, sekundäre und tertiäre Prävention.

Primäre: Bildung, Freizeitangebote, Selbstbehauptungskurse; Sekundäre: Erziehungshilfe, Personenschutz, Videoüberwachung; Tertiäre: ToA, Frauenhäuser, Einziehung

Was lässt sich an den Intensivtäterprogrammen kritisieren?

Stigmatisierender und ausgrenzender Effekt; widerspricht dem Erziehungsgedanken; genaue Dokumentation des delinquenten Verhaltens vor Erreichen der Strafmündigkeit könnte später für schärfere Sanktion dienen

§ 4 – Jugendstrafrecht und Allgemeines Strafrecht

Ist ein Täterstrafrecht im Jugendstrafrecht legitimierbar?

Legitimierbar ist es grds. durch den Erziehungsgedanken, der indes Bedenken ausgesetzt ist (z.B. kein einheitliches Erziehungskonzept).

Wie vertragen sich situative Prävention und Erziehungsgedanke?

Da nach dem Erziehungsgedanken das Wohl des Jugendlichen der leitende Maßstab ist, ist situative Prävention grds. nachrangig und darf auf keinen Fall auf bloßes Effizienzdenken verkürzt werden.

§ 5 - Die Verfahrensbeteiligten nach dem JGG

Wer ist im Jugendstrafverfahren beteiligt?

Beschuldigte Person, JugendrichterIn, Jugendstaatsanwalt/-anwältin, JGH, Erziehungsberechtigte, Verteidigung

Welchem Konflikt sieht sich die JGH im Einzelfall ausgesetzt?

Konflikt zwischen Unterstützung des Gerichts einerseits und der jugendlichen Person andererseits

§ 6 - Polizei und Jugendstrafrecht

Welche beiden Merkmale sind erforderlich, damit ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich ist?

Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit

Was geschieht bei fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit i.S.d. § 3 S. 1 JGG?

Strafverfahren muss beendet werden, Maßnahmen nach § 3 S. 2 JGG sind möglich.

Wie verhält sich § 3 JGG zu § 17 StGB und zu §§ 20, 21 StGB?

Nach h.M. sind die Regelungen nebeneinander anwendbar.