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BY 4.0 license Open Access Published by De Gruyter February 7, 2020

Bestandsaufnahme der Ersatzfreiheitsstrafe in Mecklenburg-Vorpommern

An inventory of imprisonment for default of payment in Mecklenburg-West Pomerania
  • Nicole Bögelein EMAIL logo , Christoffer Glaubitz , Merten Neumann and Josefine Kamieth

Zusammenfassung

Die jährliche Anzahl vollstreckter Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) wird in keiner offiziellen Statistik erfasst, und damit liegt ein wichtiges kriminalpolitisches Thema im Dunkelfeld. Empirische Studien zeichnen – zumeist auf Basis kleiner Stichproben – von den Gefangenen ein Bild, das sozial schwache Personen mit unterschiedlichen Belastungen in gesundheitlicher, sozialer und finanzieller Hinsicht zeigt. Der vorliegende Text wertet Angaben zu allen Gefangenen in Mecklenburg-Vorpommern aus den Jahren 2014–2017 aus. Die Daten erlauben es, für ein Bundesland alle EFS-Verbüßenden zu beschreiben, sie mit Strafgefangenen zu vergleichen und im Rahmen einer Clusteranalyse Gruppen »typischer« EFS-Verbüßender aufzuzeigen.

Abstract

There is no official record for imprisonment for default of payment in Germany. That means an important criminal justice topic remains among the dark figure of enforcement. Empirical studies are often based on small samples and show prisoners with bad conditions regarding social life, financial situation and health issues. The article at hand analyses data for all prisoners in Mecklenburg-West Pomerania for the years 2014–2017. The data render it possible to describe all those imprisoned for default of payment, compare them to other prisoners and to illustrate groups of »typical« imprisoned fine-defaulters, using cluster analysis.

1 Grundlagen und Besonderheiten der Ersatzfreiheitsstrafe

Keine offizielle Statistik erfasst, wie viele Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) pro Jahr in Deutschland vollstreckt werden. Daran wird voraussichtlich auch die anstehende Änderung des Strafrechtspflegestatistikgesetzes nichts ändern. Wir hatten die Gelegenheit, uns Daten zu allen EFS-Verbüßenden in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) in den Jahren 2014–2017 anzusehen, und stellen hier die Ergebnisse vor. Zunächst gilt es jedoch, die rechtlichen Grundlagen und theoretischen Besonderheiten der EFS darzustellen, um eine Einordnung der Ergebnisse zu ermöglichen.

1.1 Gesetzliche Grundlagen und Ausgestaltung

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist die gesetzlich vorgesehene, übliche Folge einer uneinbringlichen Geldstrafe (§ 43 StGB). In Deutschland werden Geldstrafen seit dem Jahr 1975 nach dem Tagessatzsystem verhängt; die Geldstrafe ergibt sich aus dem Produkt von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Während letztere sich nach den »persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters« richtet (§ 40 Satz 2 StGB), drückt die Anzahl der Tagessätze den »Unrechts‑ oder Schuldgehalt der Tat« aus (Streng 2012, 65). In der gerichtlichen Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Kann der/die Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen und sind auch andere Vermeidungsmaßnahmen erfolglos, so wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Diese dauert mindestens einen und höchstens 360 Tage.[1] Während die Geldstrafe die leichtere Form der Strafe darstellt, verkehrt sich dies im Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe, sind hier doch übliche Formen der Hafterleichterung bei Strafhaft, etwa Haftverkürzung (Aussetzung der Strafrests, § 57 StGB) oder Entlassung zugunsten einer Therapie (§ 35 BtMG) nicht möglich (vgl. Bögelein, Ernst & Neubacher 2014 a, 126).

Angaben zur Anzahl der jährlich in deutschen Gefängnissen vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen liegen seit der Umstellung der Strafvollzugsstatistik 2003 nicht vor. Bei der letzten Zählung waren es rund 56.000 Fälle.[2] Bei dieser Stichtagszählung lag die Zahl der EFS-Gefangenen bei 4.503, ihr stichtagsbezogener Anteil betrug somit 10,2 %. Der Anteil variiert nach Bundesländern und liegt für Mecklenburg-Vorpommern bei 10,3 %.[3] Im Frauenvollzug machen die EFS-Gefangenen einen höheren Anteil der Gefangenen aus, es sind ca. 14 % (386 von 2.739 weiblichen Gefangenen). In Nordrhein-Westfalen wird laut Daten der Staatsanwaltschaften jedes Jahr bei rund 120.000 Geldstrafen die Vollstreckung abgeschlossen; in rund 10.000 dieser Fälle wird die Geldstrafe ganz oder teilweise durch eine Ersatzfreiheitsstrafe getilgt (Bögelein, Ernst & Neubacher 2014a). Die Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe ist Ländersache, Art. 293 des EGStGB ermöglicht es den einzelnen Bundesländern, Verordnungen zu erlassen.[4] Seit einigen Jahren gestatten manche Bundesländer den Verbüßenden, die Haftzeit zu verkürzen, indem sie in Haft gemeinnützige Arbeit leisten – auch in Mecklenburg-Vorpommern ist das möglich.[5] Dennoch wurden im Jahr 2018 dort 783 Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt, die Kosten dafür beliefen sich auf mehr als 4,7 Millionen Euro.[6]

1.2 Besonderheiten der Strafform

Die Ersatzfreiheitsstrafe gilt aus juristischer Sicht durchaus als problematisch (vgl. Seebode 1999). Eine Problematik resultiert daraus, dass sich hier einige Besonderheiten der Geldstrafe ins Gegenteil verkehren. Geldstrafen erhalten Personen, von denen die Justiz annimmt, sie würden der Gesellschaft künftig nicht weiter gefährlich werden, und so sei keine Inhaftierung nötig (Sutherland 1947, 572 ff.). Das deutsche Recht setzt die Geldstrafe bei Vergehen ein, das sind Straftaten, für die im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder eine Geldstrafe droht (§ 12 Abs. 1, 2 StGB). Verurteilte können in ihrem sozialen Kontext verbleiben. Sie können die finanzielle Schuld begleichen, und bis auf eine Einschränkung der finanziellen Ressourcen beeinträchtigt sie nichts in ihrer alltäglichen Lebensführung (vgl. O’Malley 2009 a; Rusche & Kirchheimer 1974 [1939]). Zudem ließe sich eine fälschlich verhängte Geldstrafe jederzeit durch Rückzahlung des Betrags ausgleichen. In der Ersatzfreiheitsstrafe ändert sich dies grundlegend: Die Betroffenen werden nach außen als Straftäter erkennbar, zudem kann eine Inhaftierung weitreichende Folgen haben (den Verlust von Wohnung, Arbeitsplatz und ggf. von sozialen Beziehungen etc.). Durch einen Freiheitsentzug genommene Lebenszeit kann nicht zurückgegeben werden (Sutherland 1947, 573).

Eine Geldstrafe zielt nicht auf eine Verhaltensänderung der Verurteilten ab (Young 1987; O’Malley 2009 a; 2009b), was vermutlich daran liegt, dass die Verurteilten als Gelegenheitstäter gelten (Garland 2008). Die Geldstrafe stellt letztlich »nur Geld«, nicht die Freiheit in den Fokus (O’Malley 2009 a, 19; Young 1987). Darüber hinaus gilt bei dieser Strafe das Höchstpersönlichkeitsprinzip nicht: Wer die Strafe bezahlt, ist egal, solange das Geld eingeht (Rusche & Kirchheimer 1974 [1939]), die Justiz kann nicht überwachen, von wem das Geld kommt (Streng 2012, 63). Auch das ändert sich in der Ersatzfreiheitsstrafe. Aus kriminalpolitischer Sicht ist die Geldstrafe zu begrüßen, weil sie praktisch keine Kosten verursacht, soweit sie nicht durch eine Ersatzfreiheitsstrafe getilgt werden muss.

Wer die Geldstrafe bezahlen kann, muss kein soziales Stigma fürchten (vgl. Sutherland 1947, 574; Rusche & Kirchheimer 1974 [1939]), sie bleibt nach außen unsichtbar. In der gesellschaftlichen Einschätzung gilt die Überzeugung, es handle sich bei durch Geldstrafe sanktionierten Straftaten um leichtere (vgl. Young 1987). Zugleich soll durch das Tagessatzsystem die »Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters« (§ 40 StGB) gelingen. Allerdings ist es so, dass durch die Ersatzfreiheitsstrafe nur faktisch Zahlungsunfähige, nicht Zahlungsunwillige, in der Haft landen. Schließlich besteht kein Wahlrecht, und auch Pfändungen sind möglich (vgl. Treig & Pruin 2018). Im Falle einer Ersatzfreiheitsstrafe verliert die Geldstrafe die positiven Kennzeichen der Unsichtbarkeit und der ausbleibenden Stigmatisierung. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist eine »echte Kriminalstrafe« (MüKo-StGB/Radtke 2016, Rn. 3). Sie wirft Fragen hinsichtlich der verschärften Wirkung sozialer Ungleichheit (vgl. Wilde 2016) und hinsichtlich des »Klassencharakters« (Rusche & Kirchheimer 1974 [1939]) der Geldstrafe auf. Schließlich stellt es die Gerechtigkeit einer Strafform infrage, wenn sie in der Praxis finanziell schlechter gestellte Personen ins Gefängnis führt, wie der Forschungsstand, den wir im Folgenden darlegen, immer wieder zeigt.

2 Forschungsstand

Die vorgenannten theoretischen und kriminalpolitischen Widersprüche werfen Fragen auf. Um etwaige sozialstrukturelle Unterschiede zu erkennen, gilt es zu prüfen, ob Geldstrafen, die für bestimmte Delikte verhängt werden, eher in die EFS führen. Eine Aktenuntersuchung des Kriminologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen (NRW) aus dem Jahr 2017 brachte dazu die folgenden Erkenntnisse aus den Akten von rund 1.000 Gefangenen (Lobitz & Wirth 2018). Etwa ein Drittel war aufgrund einer Geldstrafe wegen Eigentumsdelikten inhaftiert, ein Viertel wegen Straßenverkehrsdelikten, 12 % aufgrund von Betrug, Untreue und Hehlerei. Rund 9 % hatten die Geldstrafe wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weitere 8 % aufgrund von Körperverletzungen erhalten. Bögelein, Ernst & Neubacher (2014a) konnten zeigen, dass das Risiko, eine EFS zu verbüßen, nach Delikten deutlich variiert. Eine Analyse aller erledigten Geldstrafen in NRW aus den Jahren 2010–2012 zeigte, dass einer von sieben Verurteilten, die wegen Schwarzfahrens eine Geldstrafe erhalten hatten, anschließend – zumindest teilweise – eine EFS verbüßte. Von Personen, die wegen Verstößen gegen die Abgabenordnung verurteilt wurden, trat hingegen nur jede 43. eine EFS an. Hier zeigt sich der Unterschied zwischen sogenannten »Reichtumsdelikten«, für die ein Täter über Zugang zu einem gewissen Maß an finanziellen Ressourcen verfügen muss, und »Armutsdelikten«, die meist Personen verüben, die nicht über finanzielle Ressourcen verfügen (vgl. Bögelein u. a. 2014 a, 29).

Auch zur soziodemographischen Situation der Verurteilten bestehen einige allgemeine Erkenntnisse: Frauen sind signifikant seltener betroffen als Männer.[7] Die Wahrscheinlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen, sinkt mit jedem Lebensjahr (vgl. Bögelein u. a. 2014a). Die Verurteilten sind im Schnitt Mitte 30 (bei Bögelein u. a. 2014 a: 36 Jahre, bei Lobitz & Wirth 2018: 35 Jahre), zwei Drittel der EFS-Gefangenen sind zwischen 25 und 45 Jahre alt (Lobitz & Wirth 2018). Mit jedem zusätzlichen Tagessatz, zu dem eine Person verurteilt wird, steigt die Gefahr, eine EFS zu verbüßen (Bögelein u. a. 2014a). Rund 39 % der EFS-Gefangenen in NRW haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (Lobitz & Wirth 2018). Albrecht (1980, 260) stellte fest, dass Geldstrafen am seltensten von Arbeitslosen bezahlt werden und bei diesen am häufigsten in einer Ersatzfreiheitsstrafe münden. Villmow (1998) konstatiert, dass viele der Verbüßenden vor EFS-Antritt bereits mehr als drei Jahre arbeitslos waren. In der Untersuchung von Lobitz & Wirth (2018) waren 77 % vor Antritt der EFS arbeitslos, davon die Hälfte langzeitarbeitslos, 60 % hatten gar keinen Beruf erlernt, und laut ärztlicher Beurteilung waren 17 % nur eingeschränkt arbeitsfähig. Auch die finanzielle Lage der EFS-Verbüßenden ist schlecht: 16 % hatten vor der EFS keinerlei Einkommen, nur 15 % verfügten über ein regelmäßiges Einkommen, das nicht aus Unterstützungs- oder Transferleistungen bestritten wurde. Lediglich 1 % verfügte über Vermögen, das verwertet werden konnte. Nur einer von vier EFS-Gefangenen war schuldenfrei, jede/r zehnte EFS-Gefangene hatte Schulden von mehr als 20.000 Euro.

Was nun die Erkenntnisse zur Lage der Inhaftierten anbelangt, so verweisen psychologische Studien auf zahlreiche Beeinträchtigungen der EFS-Inhaftierten. Vor allem Suchtbelastungen und Angststörungen treten im Vergleich zur Normalbevölkerung deutlich häufiger auf (vgl. Müller-Foti u. a. 2007; Dubielczyk 2002). Auch Lobitz & Wirth (2018) finden in den Akten bei jedem/jeder Vierten Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die für den Vollzug relevant sind, jede/r Fünfte hat zu Beginn der Haft Entzugserscheinungen, 15 % sind als suizidgefährdet eingestuft.

Die Forschung beschreibt Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, als Angehörige sozial randständiger, persönlich isolierter Gruppen. In Doldes (1999) Untersuchung hatte jede/r zweite Befragte keine Angehörigen, etwa jede/r Dritte war ohne festen Wohnsitz und lebte in sozialen Einrichtungen, bei Bekannten oder war obdachlos. Sie fasst ihre Erkenntnisse zusammen mit den prägnanten Worten: »Weil du arm und einsam bist (...), mußt [sic!] du sitzen« (Dolde 1999, 332). Das Bild hat sich auch rund 20 Jahre später nicht geändert, Lobitz & Wirth (2018) beschreiben die EFS-Gefangenen als ledig (72 %), und auch im Erhebungsjahr 2017 hatte fast jede/r Fünfte bei Aufnahme keinen festen Wohnsitz. Für 11 % war nach der Entlassung keine Unterkunft gesichert, für 12 % eine Therapie- oder Wohneinrichtung als Entlassungsadresse notiert.

Bögelein, Ernst & Neubacher (2014b) dokumentieren bei den von ihnen interviewten Personen drei spezifische Lebenslagen. Als »akut schwierig« gilt sie, wenn der/die EFS-Gefangene von einem kurz vor der Inhaftierung aufgetretenen kritischen Lebensereignis betroffen war (etwa Tod eines Angehörigen oder Arbeitsplatzverlust). Dieser Einschnitt war begleitet vom Kontakt mit Drogen oder der Vernachlässigung anderer Angelegenheiten. War die Lebenslage »dauerhaft ungeordnet«, so hatte schon länger vor der EFS eine Alltagsstruktur gefehlt und eine akute Suchtmittelabhängigkeit bestanden. Bei dieser Gruppe bestand seit Langem ein Suchtproblem, die Betroffenen beschrieben ihre Alltagsstruktur mit »rumhängen« z. B. am Bahnhof oder im Park. Die Verfasser beschreiben die Lebenslagen als »desolat«, wenn die Personen zusätzlich ohne festen Wohnsitz waren.

In Nordrhein-Westfalen hatten die EFS-Gefangenen 2017 im Durchschnitt acht Eintragungen, zumeist Geldstrafen (83 %); 43 % hatten bereits Haftstrafen ohne Bewährung verbüßt. Drei von zehn EFS-Gefangenen hatten bereits mehr als eine Freiheitsentziehung erlebt, davon sowohl weitere EFS und/oder eine Strafhaft. Die EFS dauerte im Durchschnitt 74 Tage für eine/n Gefangene/n, in etwa 30 % der Fälle war sie maximal 30, in 84 % maximal 90 Tage lang (Lobitz & Wirth 2018). Was die Höhe der Tagessätze anbelangt, kann das Nettoeinkommen der Verurteilten – und somit die Tagessatzhöhe – geschätzt werden (§ 40, Satz 3 StGB). Nach einer Untersuchung von Nagrecha & Bögelein (2019) variieren die Schätzungen nicht nur zwischen Bundesländern und Landgerichtsbezirken, sondern oftmals zwischen Entscheidungsträgern in der gleichen Institution. Vier von fünf EFS-Verbüßenden hatten bei der Untersuchung von Lobitz & Wirth (2018) einen Tagessatz von höchstens 25 Euro und verfügten damit nach Einschätzungen der Gerichte höchstens über 750 Euro monatliches Nettoeinkommen.

Wie aber sehen die Verurteilten selbst die EFS? Sie empfinden die Umwandlung einer Geldstrafe in eine EFS als ungerecht und unverhältnismäßig (Bögelein 2016). Und schließlich erleben auch EFS-Gefangene eine »echte« Haft (vgl. Bögelein 2018): Genau wie andere Gefangene leiden sie unter dem Entzug ihrer Freiheit und ihrer Autonomie und fühlen sich dem System Strafvollzug ausgeliefert. Sie werden entweder von der Polizei festgenommen oder stellen sich selbst, wobei die Alternativen Konsequenzen für die Möglichkeit eines/einer Verurteilten dahingehend haben, sich vorzubereiten: Wer sich aktiv stellt, entscheidet, wann er/sie das tut, kann ggf. Vorkehrungen für Angehörige, Wohnung etc. treffen. Wer von der Polizei aufgegriffen oder abgeholt wird, ist – selbst wenn die drohende EFS bekannt ist – überrumpelt und konnte vorab nichts klären. Die Ankunftsphase im Gefängnis ist geprägt von Orientierungslosigkeit und Angst; einige Inhaftierte erleben einen Inhaftierungsschock (vgl. Konrad 2006), nämlich die Erfahrung, jäh aus den gewohnten sozialen Bezügen herausgerissen, isoliert, ohne Kontroll- und Einflussmöglichkeiten, ohne Privatsphäre und plötzlich weitgehend fremdbestimmt zu sein. Zu Beginn können viele EFS-Verbüßende die Dauer der Haft nicht abschätzen – viele hoffen, dass jemand das Geld aufbringt, um sie auszulösen, oder sie wissen von weiteren laufenden Strafvollstreckungen. Die Gefangenen sorgen sich um Kinder und Partner/innen, die nun bspw. auf den ALG II-Satz des/der Inhaftierten verzichten müssen. Darüber hinaus haben EFS-Gefangene Nachteile, die Gefangene in einer Freiheitsstrafe nicht erleben. Sie können von Gesetzes wegen die EFS nicht früher verlassen, selbst bei tadellosem Verhalten in Haft. Weiterhin bleiben ihnen einige Angebote der Aus- und Weiterbildung verschlossen. Außerdem fühlen sie eine mangelnde Wertschätzung ihres Strafleides, wenn sie von Mitgefangenen und Bediensteten als »nur eine EFS« nicht ernstgenommen werden.

Fragestellung

Bundesweit repräsentative Zahlen zur EFS fehlen. Es gibt eine Untersuchung zu getilgten Geldstrafen für Nordrhein-Westfalen (Bögelein u. a. 2014 a; 2014b) und eine bundesweite Studie zur Ableistung der gemeinnützigen Arbeit (vgl. Jehle, Feuerhelm & Block 1990). In dieses Dunkel bringt der vorliegende Text etwas Licht. Auf Basis der Daten für alle EFS-Gefangenen in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2014–2017 kann er deskriptiv Auskunft geben über die Häufigkeit von EFS, deren Ablauf und Dauer, den sozialen und psychischen Zustand der Gefangenen (soweit er im System erfasst wird) sowie die Anwendung der gemeinnützigen Arbeit in Haft zur Haftzeitverkürzung.

Die weitere Darstellung ist wie folgt aufgebaut: In der Ergebnisdarstellung beschreiben wir zunächst die EFS-Gefangenen anhand wichtiger demographischer Merkmale (Alter, Familienstand, Beschäftigungssituation, psychiatrische Behandlung, Sucht und Suizidalität, Haft- und Delikthistorie) und gehen dann auf vollzugsspezifische Daten ein, nämlich die Art des Haftantritts, die Angaben zu Möglichkeiten des Auslösens aus der EFS durch Zahlung der offenen Geldstrafe (sog. »Freikauf«), der tatsächlichen Nutzung der Möglichkeit freiwilliger Arbeit in Haft zur Verkürzung der EFS. Wo möglich und geboten vergleichen wir die statistischen Daten der EFS-Gefangenen mit denen der Strafgefangenen, um etwaige Unterschiede aufzuzeigen. Schließlich identifizieren wir durch eine exploratorische Clusteranalyse vier Gruppen »typischer« EFS-Verbüßender.

3 Untersuchung in Mecklenburg-Vorpommern

In den Jahren 2012 und 2013 haben die Haftanstalten Mecklenburg-Vorpommerns die Dokumentation sukzessive auf eine elektronische Aktenführung mittels der Softwareanwendung co.libri umgestellt. Die präsentierten Daten wurden im Mai 2018 aus der co.libri-Datenbank abgefragt und umfassen den Vierjahreszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017. Zu diesem Zeitpunkt enthielt die Datenbank 9.431 Eintragungen zu 6.679 Gefangenen. Die auftretende Diskrepanz zwischen Fall- und Personenzahl hat zwei Ursachen: Erstens waren einige Personen mehrfach in Haft, zweitens generiert das System bei einer Haftverlegung einen neuen Fall (neue Kennnummer).[8] Im Text vorgenommene Auswertungen auf Ebene der Inhaftierungen fassen Haftverlegungen zu einem Fall zusammen und berücksichtigen alle Inhaftierungen einer Person.[9] Diese Auswertungsebene fand im ersten Abschnitt der Ergebnisdarstellung Verwendung. Für die Ebene der Inhaftierten werteten wir die aktuellste Inhaftierung aus, weil die Hafthistorie dann auch Vorinhaftierungen inkludiert. Bei Mehrfacheintragungen aufgrund von Haftverlegung(en) wurden die Informationen in einen Fall überführt, sofern der Fall mit der Verlegung die aktuellste Inhaftierung der betreffenden Person darstellte. Diese Auswertungsebene wurde in den Ergebnisteilen zwei und drei verwendet.

Die Informationen zu den Gefangenen werden in co.libri modular und damit nicht für jeden Inhaftierten im selben Umfang erhoben. Die Erhebung erfolgt einerseits nach Problemlagen des/der Gefangenen[10] und unterscheidet sich andererseits zwischen den Haftformen. So enthält das Aufnahmegespräch zur EFS andere Fragen als das Aufnahmegespräch zur Straf- oder U-Haft.[11] Dementsprechend liegen nicht für alle 6.679 Personen vollständige Informationen zu allen Fragemodulen vor. Für die im Datensatz enthaltenen Personen, deren Haftbeginn vor der Einführung der Softwareanwendung lag, fehlen Fragemodule, die normalerweise zu Haftbeginn durchgeführt werden (z. B. Aufnahme- oder Zugangsgespräch). Die Anzahl der Angaben für die einzelnen Fragenmodule geben wir jeweils an geeigneter Stelle an.[12]

Zusätzlich zu den rein deskriptiven Auswertungen nehmen wir eine Clusteranalyse vor (Ergebnisteil drei), um Gruppen von EFS-Gefangenen zu identifizieren, die übereinstimmende Merkmale aufweisen. Clusteranalysen teilen die betrachteten Fälle so ein, dass sich innerhalb der Gruppen möglichst ähnliche Fälle befinden, die sich aber möglichst stark von Fällen aus anderen Gruppen unterscheiden.

Grundlage für die Clusteranalyse bildete ein Datensatz über alle Personen, die in ihrer aktuellsten Haftunterbringung als EFS-Gefangene eingetragen sind (n = 2.344) mit Angaben zur deliktischen Vorgeschichte, der Anlasstat, den Lebensumständen bei Inhaftierung und der psychischen Gesundheit. Ausgeschlossen wurden alle Personen, bei denen zum Anlassdelikt keine Angaben zu finden waren. Daraus ergab sich ein Datensatz mit n = 586 EFS-Verbüßenden. Fehlende Werte wurden imputiert, um eine möglichst umfassende Informationsgrundlage für die Clusteranalyse zu gewährleisten. Dafür wurde das Paket mice (van Buuren & Groothuis-Oudshoorn 2011) für die Statistiksoftware R (R Core Team 2018) verwendet. Der Anteil an fehlenden Werten lag lediglich bei den Vorstrafen-Variablen (24–25 %)[13] sowie bei den Angaben zum Familienstand (44 %) höher als 10 %. Da die imputierten Daten lediglich zur Identifikation der Clusterstruktur Verwendung fanden, bei der Darstellung der Gruppencharakteristika jedoch ausgeschlossen wurden, wurde von einer Imputation auch auf diesen Variablen nicht abgesehen. Für die Clusteranalyse sollten sowohl numerische als auch kategoriale Variablen berücksichtigt werden. Daher wurde auf eine Variation der k-means Methode zurückgegriffen, die mit diesen unterschiedlichen Variablentypen umgehen kann (Huang 1998)[14]. Es wurden Clusterlösungen für 2 bis 10 Cluster berechnet.[15] Die beste Anzahl an Clustern wurde unter Berücksichtigung der Restvarianz (mithilfe des sogenannten Ellenbogenkriteriums), des durchschnittlichen Silhouettenkoeffizienten (Reddy & Vinzamuri 2014) und der inhaltlichen Interpretierbarkeit ausgewählt.[16]

4 Ergebnisse

Den beschreibenden Auswertungen der EFS-Gefangenen werden Zahlen zu Haftzugängen in den Jahren 2014 bis 2017 vorangestellt (Abschnitt 4.1). Abschnitt 4.2 beschreibt soziodemographische Eigenschaften der EFS-Gefangenen – auch im Vergleich zu den Strafgefangenen und vollzugsspezifischen Daten. Abschnitt 4.3 präsentiert die Ergebnisse der exploratorischen Clusteranalyse.

4.1 Zugänge zur Ersatzfreiheitsstrafe pro Jahr

Wie erwähnt ist für das Bundesgebiet nicht bekannt, wie viele Ersatzfreiheitsstrafen angetreten werden. Die vorliegenden Daten gewähren aber einen Einblick für Mecklenburg-Vorpommern, und diese Zahl ist bemerkenswert. Über die betrachteten Jahre 2014–2017 hinweg sind durchschnittlich 41,2 % der Zugänge in den Vollzug EFS-Gefangene. Die absolute Zahl ist dabei seit 2014 von 588 EFS-Zugängen (43,7 %) auf 648 (41,9 %) im Jahr 2017 gestiegen, laut Daten der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern verbüßten im Jahr 2018 sogar 783 Fälle eine Ersatzfreiheitsstrafe.[17] Da sich auch die Zugänge der anderen Haftarten nach oben entwickelt haben, sinkt der Anteil der EFS-Zugänge an den Gesamtzugängen leicht (vgl. Tabelle 1).

Tabelle 1

Anteile der Haftarten an den Neuinhaftierungen in den Jahren 2014–2017

EFS Strafhaft U-Haft Sonstige [18]
Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl %
2014 558 43,7 326 25,5 318 24,9 76 5,9
2015 634 40,6 428 27,4 389 24,9 112 7,2
2016 691 43,1 425 26,5 404 25,2 85 5,3
2017 648 41,9 414 26,7 365 23,6 121 7,8

4.2 Deskriptive Ergebnisse

Wir berichten hier die deskriptiven Auswertungen zu soziodemographischen Variablen und kontrastieren dabei die Gruppe der EFS-Gefangenen mit der Gruppe der Strafgefangenen. Anschließend stellen wir deskriptive Auswertungen zum Vollzugsgeschehen und zu spezifischen Möglichkeiten der EFS dar (z. B. »Freikaufmöglichkeiten«).

4.2.1 Soziodemographische Faktoren – Vergleich von EFS-Verbüßenden und Strafgefangenen

Das Alter der Inhaftierten ist in der Vollerhebung in Mecklenburg-Vorpommern ähnlich wie in den oben beschriebenen Studien. EFS-Gefangene sind im Durchschnitt rund 36 Jahre alt, wobei der jüngste EFS-Zugang im Jahr 2017 18 Jahre alt war, der älteste 75 Jahre. Der Vergleich zeigt, dass sich die EFS-Gefangenen (n = 2.336; M = 36,13; SD = 11,69) altersmäßig nicht signifikant (T = -0,984; p = .325)[19] von den Strafgefangenen (n = 1.561, M = 35,78, SD = 10,33) unterscheiden.

Zum Familienstand machten 1.310 EFS-Gefangene Angaben: Drei von vier (76,7 %; n = 1.005) waren ledig, jede/r Zehnte (9,6 %; n = 126) war geschieden, weitere 9,1 % (n = 119) verheiratet.[20] Die wenigen Verbleibenden gaben Verschiedenes an (getrennt lebend: n = 14; Lebensgefährte: n = 25; verwitwet: n = 13; Sonstiges: n = 8). Damit decken sich auch diese Angaben mit den Erkenntnissen aus den oben beschriebenen Studien: Die allermeisten EFS-Gefangenen sind ledig. Unterscheiden sie sich aber damit von den Strafgefangenen? Von den 994 Strafgefangenen, die Angaben zum Familienstand machten, waren ebenfalls drei von vier ledig (78,2 %: n = 725), einer von zehn (10,4 %: n = 96) war verheiratet und 7,8 % (n = 72) waren geschieden. Zwar sind die Unterschiede zwischen den Gruppen signifikant (Cramer-V = 0,072; p = .010), allerdings bleibt die Bedeutsamkeit gering.

Zur Staatsangehörigkeit liegen Angaben zu 2.247 EFS-Gefangenen vor. Über alle Jahre hinweg sind vier von fünf EFS-Gefangenen deutsche Staatsangehörige (81,4 %; n = 1.828). Von den 18,4 % (n = 419) mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit besitzt die Hälfte die polnische Staatsangehörigkeit, was durch die räumliche Nähe Mecklenburg-Vorpommerns zu Polen plausibel ist. Im Vergleich dazu unterscheidet sich die Gruppe der Strafgefangenen signifikant (x² = 103,7; p < .001). Mit einem Anteil von 93,0 % (n = 1.427) handelt es sich bei Personen in Strafhaft signifikant häufiger um deutsche und seltener um ausländische Staatsangehörige (7,0 %; n = 107). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anteil fehlender Angaben im Zugangsgespräch in der Strafhaft mit 14,5 % deutlich höher ausfällt als bei der Ersatzfreiheitsstrafe mit 4,1 %, wodurch es zu Verzerrungen kommen kann.

Auch zu Beschäftigungssituation und Einkommen liegen in co.libri Daten vor. Die elektronische Fallakte unterscheidet fünf Beschäftigungssituationen zum Zeitpunkt des Aufnahmegespräches.[21] Von 2.267 EFS-Gefangenen sind die meisten, nämlich 74,3 % (n = 1.347), arbeitslos, nur eine von fünf Personen hat eine Arbeitsstelle (18,1 %; n = 328). Neun EFS-Gefangene (0,5 %) befinden sich in Ausbildung, zwei (0,1 %) sind in der Schule und 7,0 % sind in Rente. In der Gruppe der Strafgefangenen ist ebenfalls der größte Teil arbeitslos (69,2 %; n = 977). Eine/r von vier Strafgefangenen (24,7 %; n = 349) befand sich vor der Haft in einem Arbeitsverhältnis, 5,2 % sind in Rente (n = 91). Nur 10 befinden sich in der Ausbildung (0,7 %), einer geht noch zur Schule (0,1 %) (vgl. Abbildung 1). Beim Vergleich des Anteils arbeitsloser und in Arbeit stehender Personen sind EFS-Gefangene dabei signifikant häufiger vor Haftantritt arbeitslos gewesen als Strafgefangene (x² = 19,2; p < .001).

Basierend auf der Tatsache, dass sich die Höhe des Tagessatzes aus dem monatlichen Nettoeinkommen errechnet (§ 40 StGB), wurde das Einkommen über die

Abbildung 1 
              Vergleich von EFS-Gefangenen und Strafgefangenen: Beschäftigungssituation zum Zeitpunkt des Zugangsgespräches, %-Angaben, auf Fallebene (n = 2.267)
Abbildung 1

Vergleich von EFS-Gefangenen und Strafgefangenen: Beschäftigungssituation zum Zeitpunkt des Zugangsgespräches, %-Angaben, auf Fallebene (n = 2.267)

Tagessatzhöhe geschätzt. Dabei sind wir uns der Probleme bewusst, die der Festsetzung der Tagessatzhöhen unterliegen (vgl. oben; vgl. Nagrecha & Bögelein 2019); zumindest können wir hier aber eine Aussage darüber treffen, wie hoch das Einkommen der Verurteilten aus Sicht der Gerichte zum Zeitpunkt der Verurteilung war. Bei Personen, die verkettet mehrere Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen, wurde der Mittelwert der Tagessätze verwendet. Insgesamt konnten den e-Akten von 1.894 Personen Angaben zur Höhe der Tagessätze entnommen werden.

Für die überwältigende Mehrheit der EFS-Gefangenen (etwa 95 %) ergeben sich dabei monatliche Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro (vgl. Abbildung 2). Weitere 4 % haben monatlich zwischen 1.000 und 1.499 Euro zur Verfügung. Nur knapp eine/r von hundert EFS-Gefangenen verfügt aus Sicht der Gerichte über 1.500 Euro oder mehr im Monat.

Abbildung 2 
              Hochrechnung der Nettomonatseinkommen der EFS-Gefangenen auf Basis der Tagessatzhöhen (n = 1.894)
Abbildung 2

Hochrechnung der Nettomonatseinkommen der EFS-Gefangenen auf Basis der Tagessatzhöhen (n = 1.894)

Des Weiteren wurden bei Personen mit mehreren Angaben zu den der EFS zugrunde liegenden Geldstrafen (n = 230) die Spannbreite der Tagessatzangaben untersucht. Für 192 Personen liegen dabei zwei Angaben, für 34 Personen drei Angaben und für vier Personen vier Angaben zur Tagessatzhöhe verschiedener Geldstrafen vor. Bei etwas mehr als der Hälfte aller Personen (51,3 %) stimmen die Tagessatzangaben in ihrer Höhe überein. Bei den restlichen Personen, für welche unterschiedliche Tagessätze vermerkt sind, streuen die Tagessätze um durchschnittlich 6,22 Euro um ihren personenweisen Mittelwert. Schließt man die EFS-Gefangenen mit übereinstimmenden Tagessätzen ein, ergibt sich eine durchschnittliche personenweise Streuung von 3,03 Euro.

Für 2.200 EFS-Gefangene liegen Informationen aus dem Zugangsgespräch dazu vor, ob sie schon einmal in psychiatrischer Behandlung waren. In einem von vier Fällen ist eine psychiatrische Behandlung vermerkt (22,5 %; n = 495). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich zumeist um Selbstauskünfte im Rahmen des Zugangsgespräches und nicht um eine psychologische Diagnostik handelt. Unter den Personen in Strafhaft (n = 1.545) sind psychiatrische Behandlungen in der Vorgeschichte etwas häufiger zu finden (27,7 %; n = 428), was eine signifikante Differenz gegenüber den EFS-Gefangenen darstellt (x² = 13,2; p < .001).

Im Zugangsgespräch wird erfragt, ob der/die Gefangene Suizidgedanken hegt. Diesbezüglich ergeben sich zwischen EFS- und Strafgefangenen keine signifikanten Unterschiede (x² = 0,454; p = .500). EFS-Gefangene bestätigen Suizidgedanken in 1,4 % der Fälle, Strafgefangene in 1,2 % der Fälle. Zusätzlich codiert der/die Befragende, inwiefern sich ein Hinweis auf aktuelle Suizidalität ergibt. Auch hierbei unterscheiden sich beide Gefangenengruppen nicht signifikant voneinander (x² = 0,305; p = .305). Für EFS-Gefangene werden Hinweise bei 2,6 % und für Strafgefangene bei 2,1 % der Personen vermerkt. Insbesondere bei der Selbstauskunft zur Suizidalität anhand einer Frage zu Suizidgedanken muss hier darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um Ergebnisse eines standardisierten Screening-Verfahrens handelt. Insbesondere hafterfahrene Personen könnten aufgrund der drohenden Konsequenzen des Bejahens suizidaler Neigung (z. B. Beobachtung, Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum) dissimulieren. Unterschiede zeigen sich zwischen den betrachteten Gefangenengruppen hinsichtlich der Suizidversuche in der Vorgeschichte (x² = 8,284; p = .01). So geben 11,4 % der EFS-Gefangenen an, bereits einen Suizidversuch unternommen zu haben. Bei Strafgefangenen liegt der Anteil an Personen mit früherem Suizidversuch hingegen bei 8,4 %. Hierbei ist zu beachten, dass EFS-Gefangene mit 92,7 % jedoch deutlich häufiger Angaben zu Suizidversuchen machen, als Strafgefangene (85,7 %).

Bei jedem dritten EFS-Gefangenen (38,4 %) finden sich in den e-Akten Hinweise auf eine bestehende Suchtproblematik (n = 1.731).[22] Bei Strafgefangenen ergibt sich ein solcher Hinweis zu 48,5 % und damit deutlich häufiger (x² = 29,3; p < .001). Allerdings kann hier die Ausführlichkeit der Dokumentation Anlass für Unterschiede sein, da sowohl ausführlichere Diagnoseverfahren als auch der Vollzugsplan bei EFS-Gefangenen anteilig seltener erstellt werden.

Im Zugangsgespräch werden die Kommunikationsmöglichkeiten mit den Gefangenen erhoben. Als Indikator für das Sprachverständnis haben wir die Angabe zur Frage »Kann der Gefangene mich verstehen?« verwendet. Hierbei zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen EFS-Gefangenen (n = 2.237) und Strafgefangenen (n = 1.517) (V = 0,178; p < .001) (vgl. Tabelle 2). Der Anteil an Personen, bei denen die Kommunikation nur eingeschränkt möglich ist, liegt bei der Ersatzfreiheitsstrafe bei fast 15 %, während hingegen dieser Anteil in Strafhaft bei unter 4 % liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anteil nichtdeutscher Gefangener innerhalb der EFS höher ausfällt als innerhalb der Strafhaft – sich jedoch auch hier auf sehr niedrigem Niveau bewegt (18,4 % und rund 7 %).

Tabelle 2

Sprachverständnis aller Gefangenen in EFS oder Strafhaft

EFS Strafhaft
versteht die Sprache ... Anzahl % Anzahl %
nein 177 7,9 24 1,6
teilweise 154 6,9 34 2,2
ja 1906 85,2 1459 96,2

Was die Einschätzungen zum Sprachverständnis der ausländischen Gefangenen betrifft, zeigen sich folgende Angaben: Bei jedem fünften nichtdeutschen Strafgefangenen (19 %) ist demnach kaum deutsches Sprachverständnis vorhanden. Für EFS-Gefangene gilt dies in 39,4 % der Fälle. Teilweises Sprachverständnis zeigt etwa eine/r von drei EFS-Gefangenen (32,9 %) bzw. einer von vier Strafgefangenen (27,6 %). Mehr als die Hälfte der ausländischen Strafgefangenen (53,3 %) und eine/r von vier EFS-Gefangenen verstehen die deutsche Sprache gut.

Im Zugangsgespräch wird weiterhin erfasst, ob es sich bei der aktuellen Inhaftierung um eine Erstinhaftierung des Gefangenen handelt. Bei der Hälfte der EFS-Gefangenen (49,2 %) ist das der Fall. Von den Strafgefangenen ist nur jede/r Vierte (24,2 %) zum ersten Mal inhaftiert.

Uns liegen Daten bezüglich der Vorstrafenanzahl für 698 Strafgefangene und 500 EFS-Gefangene vor (vgl. Abbildung 3).[23] Für die EFS-Gefangenen ergibt sich ein Mittelwert von 7,9 Vorstrafen, dagegen sind die Strafgefangenen mit im Mittel 10,9 Vorstrafen signifikant stärker vorbelastet (t = 8,26; p < .001; df = 1195). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass viele EFS-Gefangene das Diagnoseverfahren 0 aufgrund der Kürze der Haftzeiten gar nicht durchlaufen. Dementsprechend dürften die niedriger Belasteten mit geringerer Tatschwere (Anzahl Tagessätze) nicht enthalten sein. Ebenso dürften unter den Strafgefangenen höher belastete Personen und Personen mit schwerwiegenderen Taten die ausführlicheren Diagnoseverfahren 1 und 2 stattdessen durchlaufen haben.

Abbildung 3 
              Vorstrafenanzahl der EFS- und Strafgefangenen
Abbildung 3

Vorstrafenanzahl der EFS- und Strafgefangenen

Für 478 EFS-Gefangene wurden zusätzlich die Deliktbereiche der Vorstrafen aus den e-Akten codiert. Es zeigt sich, dass in rund 62 % der EFS-Fälle ein Eigentumsdelikt als Vorstrafe vermerkt war, bei jeder/jedem dritten EFS-Gefangenen (35,8 %) war – ggf. unter anderem – Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) vermerkt. In einem von fünf Fällen waren sonstige Betrugsdelikte (21,8 %) oder Verstöße gegen die StVO (22,2 %) in die Akte eingetragen, in einem von vier Fällen (26,4 %) mindestens ein Rohheitsdelikt (vgl. Abbildung 4).

Abbildung 4 
              Deliktbereiche der VorstrafenAnmerkung. Subkategorien von Vorstrafen summieren sich nicht zu 100 %, da Mehrfachnennungen möglich sind.
Abbildung 4

Deliktbereiche der VorstrafenAnmerkung. Subkategorien von Vorstrafen summieren sich nicht zu 100 %, da Mehrfachnennungen möglich sind.

Für 586 EFS-Gefangene wurden die Deliktbereiche der Anlasstat(en) aus den e-Akten codiert. Es zeigen sich die folgenden Verteilungen: Mehr als ein Drittel der EFS-Verbüßenden (36,9 %) sind aufgrund von Eigentumsdelikten in Haft. Jede/r vierte EFS-Gefangene (25,4 %) hat die Geldstrafe ursprünglich wegen Erschleichens von Leistungen, dem sogenannten Schwarzfahren, erhalten. Etwa jede/r achte Gefangene ist wegen Betrugs (13,3 %) oder wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (11,8 %) und in etwa jede/r Neunte wegen eines Rohheitsdeliktes (10,9 %) zur Geldstrafe verurteilt worden. 6,1 % sind verurteilt wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Rest entfällt auf Nebengesetze (6,2 %) und sonstige Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (vgl. Abbildung 5). Die Summe übersteigt 100 %, da alle Delikte aufgenommen wurden, die zu einem Urteil gehören, nicht jeweils nur das schwerste.

Abbildung 5 
              Deliktbereiche AnlasstatAnmerkung. Subkategorien von Anlasstat summieren sich nicht zu 100 %, da Mehrfachnennungen möglich sind.
Abbildung 5

Deliktbereiche AnlasstatAnmerkung. Subkategorien von Anlasstat summieren sich nicht zu 100 %, da Mehrfachnennungen möglich sind.

4.2.2 Vollzugsspezifische Daten

EFS-Gefangene werden der Haft meistens – in der Regel durch die Polizei – zugeführt, nur eine/r von zehn EFS-Gefangenen stellte sich selbst (vgl. Tabelle 3)[24]. Hier liegt ein deutlicher Unterschied (x² = 683,3; p < .001) gegenüber der Gruppe der Strafgefangenen vor, von denen sich etwa jede/r Zweite zum Haftantrittstermin selbst stellt. Bei diesen Zahlen sind allerdings zwei Aspekte zu berücksichtigen: Strafgefangene sind teilweise aus der U-Haft in die Strafhaft gelangt. Zudem geht aus der Dokumentation nicht klar hervor, welche EFS-Gefangenen die Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Strafhaft verbüßen; ebenso ist unklar, ob diesen Personen der Status als Selbststeller zugeteilt wird.[25]

Tabelle 3

Modalität des Haftantritts für EFS-Gefangene und Strafgefangene

EFS Strafhaft
Anzahl % Anzahl %
zugeführt 2002 89,3 828 51,7
Selbststeller 239 10,7 775 48,3

Das Diagnoseverfahren und der Vollzugsplan halten auch fest, ob eine Person für eine Verlegung in den offenen Vollzug geeignet ist.[26] Für 665 EFS-Gefangene und für 1.166 Strafgefangene stand zumindest eine der Datenquellen zur Verfügung. Betrachtet man nun ausschließlich diejenigen Gefangenen, für die es Angaben zu diesem Detail gibt, so ergeben sich Hinweise einer Eignung für den offenen Vollzug für 48,3 % der EFS-Gefangenen. Bei Strafgefangenen liegt der Anteil bei 36,7 %. An der Gesamtzahl der EFS-Gefangenen gemessen, entspricht dies einem Anteil von 13,7 %, während dieser für Strafgefangene bei 23,8 % liegt.

Während der Ersatzfreiheitsstrafe besteht jederzeit die Möglichkeit, sich auslösen zu lassen (»Freikauf«), sei es durch Dritte oder durch eigenes Geld. Sobald der offene Geldbetrag entrichtet ist, entfällt nämlich der Haftgrund, der ja die nicht bezahlte Geldstrafe war (und nicht das Delikt). Zu 1.888 EFS-Gefangenen liegen Angaben zur Möglichkeit eines eventuellen Freikaufes vor. 1.335 EFS-Zugänge (70,7 %) geben an, dass dazu keine Möglichkeit besteht. 553 Personen (29,3 %) bejahen die Möglichkeit grundsätzlich. Davon liegen für 322 Personen Angaben zur potenziell freikaufenden Person vor: Rund ein Drittel dieser Gefangenen gibt an, dass der/die Partner/in möglicherweise das Geld entrichten könnte; knapp ein Viertel (23,9 %) nimmt an, die Eltern könnten das Geld einzahlen, jede/r Zehnte (10,2 %) hofft auf sonstige Familienmitglieder. Den Freundes- und Bekanntenkreis führen 14,6 % an, und 6,2 % meinen, der Arbeitgeber könnte helfen. Der Rest (10,2 %) nennt sonstige Personen. Im Jahr 2000 konnte sich laut Dünkel & Scheel (2006) rund ein Drittel der EFS-Gefangenen tatsächlich freikaufen.

Durch freie Arbeit in den Haftanstalten ist eine Verkürzung der Ersatzfreiheitsstrafe möglich: Arbeitet eine Person unentgeltlich in Haft, so tilgt ein Tag Haft zwei Tagessätze[27], die Haft verkürzt sich somit um die Hälfte. Das soll jedoch eine Ausnahme sein. Die Verordnung zielt darauf ab, freie Arbeit außerhalb der Anstalt zu finden, die Verurteilte dann vom offenen Vollzug aus oder im Rahmen von Vollzugslockerungen abarbeiten. Von den 1.862 Personen, für die diesbezüglich Informationen vorliegen, leisten 7,0 % freiwillige Arbeit während ihrer Haftstrafe; 6,0 % haben eine solche bereits beantragt. In 87,1 % der Fälle wird während der Haftstrafe keine freiwillige Arbeit geleistet. Inwiefern das an den EFS-Verbüßenden liegt oder an mangelnden Möglichkeiten in den Anstalten, ist auf Basis der vorliegenden Daten nicht abzuschätzen.

4.3 Vier Gruppen »typischer« EFS-Verbüßender – Ergebnisse der Clusteranalyse

Zusätzlich zur deskriptiven Auswertung der Daten haben wir eine explorative Clusteranalyse vorgenommen, deren Ergebnisse dieser Abschnitt zusammenfasst. Auch wenn die Restvarianz und der durchschnittliche Silhouettenkoeffizient eine Lösung mit drei Clustern leicht favorisierten (Restvarianz: 853466,4; durchschnittlicher Silhouettenkoeffizient: 0,1572), entschieden wir uns doch auf Basis der inhaltlichen Interpretierbarkeit für eine Lösung mit vier Clustern (Restvarianz: 801016,7; durchschnittlicher Silhouettenkoeffizient: 0,1463). Tabelle 4 zeigt die Merkmale der vier Clustergruppen. Die nähere Betrachtung der identifizierten Cluster deuten darauf hin, dass sich die betrachteten EFS-Gefangenen grob in vier Gruppen einteilen lassen: »persistent Straffällige mit Suchtproblematik«, »wenig auffällige Erstinhaftierte«, »Täter/innen mit Eigentumsdelikten und Suchtproblematik« und »wiederholt Schwarzfahrende«. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Einteilung in vier Gruppen nur eine mögliche Art der Gruppierung der betrachteten Personen darstellt, die dazu beitragen soll, die Gruppe der EFSler differenzierter zu beschreiben. Die Namen, die den Gruppen gegeben wurden, fassen lediglich Gruppencharakteristika zusammen und müssen damit nicht auf jede einzelne Person in der jeweiligen Gruppe zutreffen.

Die Gruppe der persistent Straffälligen mit Suchtproblematik ist im Durchschnitt rund 39 Jahre alt und hat im Schnitt 11 vorherige BZR-Einträge, die sich hauptsächlich aus Rohheitsdelikten (69 %)[28], Eigentumsdelikten (64 %) und sonstigen Delikten aus dem StGB[29] (84 %) ergeben. Ferner fällt auf, dass 80 % der Gefangenen dieser Gruppe Hinweise auf eine Suchtproblematik liefern, bei fast jeder/jedem dritten Gefangenen (30,6 %) liegen Hinweise auf eine psychische Erkrankung vor. Zudem ist in dieser Gruppe jede/r Sechste (16,4 %) laut Aktenlage obdachlos, neun von zehn persistent Straffälligen haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die wenig auffälligen Erstinhaftierten sind in den meisten Bereichen unauffällig. Sie zeigen die wenigsten vorherigen BZR-Eintragungen (im Schnitt 5) und die höchste Rate an Erstinhaftierten (76 %). Die Anlasstaten variieren zwar stark, am häufigsten sind aber Betrug (24 %), Verstöße gegen die StVO (23 %) und sonstige Delikte aus dem StGB (24 %) zu finden. Die Erstinhaftierten weisen die höchste Anzahl an geschiedenen und getrennt lebenden Personen auf. Interessant ist, dass im Vergleich zu den anderen Gruppen ein ungewöhnlich hoher Anteil in Arbeit ist; fast jede/r dritte Erstinhaftierte war vor der Inhaftierung in Arbeit. Unter den Erstinhaftierten sind im Vergleich auch die wenigsten von Obdachlosigkeit betroffen (7,5 %). Es handelt sich um die mit 41 Jahren im Durchschnitt älteste Gruppe.

Die Täter/innen mit Eigentumsdelikten und Suchtproblematik weisen in der überwiegenden Mehrheit ein Eigentumsdelikt als Anlasstat vor (83 %). Hier finden sich auch bei den Vorstrafen viele Eigentumsdelikte (91 %). Bei fast drei von vier Personen dieser Gruppe (73 %) ergeben sich Hinweise auf Suchtprobleme, ebenso viele (76,9 %) haben die deutsche Staatsbürgerschaft – im Vergleich mit den anderen finden sich somit in dieser Gruppe die meisten Nicht-Deutschen. Diese Gruppe ist im Vergleich die jüngste mit einem Durchschnittsalter von 32 Jahren.

Die Gruppe der wiederholt Schwarzfahrenden ist mit 33 Jahren im Schnitt ein Jahr älter. Bei diesen war bei vier von fünf Gefangenen (80 %) eine Leistungserschleichung der Anlass für die Geldstrafe. Neun von zehn Gefangenen (92,9 %) dieser Gruppe weisen mindestens eine Vorstrafe wegen Leistungserschleichung auf. Ohnehin hat diese Gruppe mit durchschnittlich 10 vorherigen BZR-Einträgen eine recht hohe Vorstrafenbelastung, nur eine weniger als die persistent Straffälligen, allerdings bei einem deutlich jüngeren Durchschnittsalter. Auch aus dieser Gruppe sind neun von zehn EFS-Verbüßenden Deutsche (90,3 %).

Tabelle 4:

Verteilung verschiedener Merkmale innerhalb der Clustergruppen

Persistent Straffällige wenig auffällige

Erstinhaftierte
Täter/innen mit

Eigentumsdelikt
wiederholt Schwarzfahrende gült. Fälle
Vorstrafen
Eigentum 64,3 % 18,5 % 91,4 % 58,0 % 442
Sonstige StGB 83,7 % 29,3 % 17,0 % 19,5 % 444
StVO 32,7 % 37,0 % 12,8 % 14,2 % 444
Sonstige Nebengesetze 15,3 % 5,4 % 7,1 % 4,4 % 444
BtmG 14,3 % 2,2 % 19,1 % 9,7 % 444
Rohheit 69,4 % 8,7 % 16,3 % 17,7 % 444
Betrug 17,3 % 33,7 % 17,0 % 22,1 % 444
Erschleichen von Leistungen 22,4 % 8,7 % 14,9 % 92,9 % 444
Anlasstat
Eigentum 20,5 % 17,0 % 82,9 % 12,7 % 585
Sonstige StGB 73,5 % 24,4 % 9,4 % 7,6 % 586
StVO 11,5 % 23,0 % 8,3 % 6,4 % 586
Sonstige Nebengesetze 1,8 % 11,1 % 5,5 % 5,7 % 585
BtmG 4,4 % 3,0 % 11,6 % 3,8 % 586
Rohheit 23,9 % 8,1 % 7,7 % 7,6 % 586
Betrug 8,8 % 24,4 % 12,2 % 8,3 % 586
Erschleichen von Leistungen 7,1 % 5,9 % 4,4 % 79,6 % 586
Familie 328
verheiratet 6,9 % 8,3 % 3,2 % 3,3 %
geschieden 11,1 % 15,3 % 6,4 % 8,9 %
getrennt lebend 0,0 % 1,4 % 1,1 % 1,1 %
ledig 79,2 % 73,6 % 88,3 % 84,4 %
Lebensgefährte/-gefährtin 2,8 % 1,4 % 1,1 % 2,2 %
Arbeitsverhältnis 536
in Arbeit 5,6 % 29,2 % 15,4 % 8,2 %
Rentner 9,3 % 5,0 % 4,9 % 5,5 %
arbeitslos 85,2 % 65,0 % 79,6 % 86,3 %
Selbststeller 18,6 % 16,3 % 13,8 % 12,7 % 586
deutsche Staatsangehörigkeit 91,8 % 84,8 % 76,9 % 90,3 % 559
Suchtprobleme 80,2 % 17,9 % 72,6 % 31,0 % 527
psychische Erkrankung 30,6 % 16,3 % 37,9 % 27,6 % 573
Erstinhaftierung 14,7 % 76,3 % 36,7 % 22,4 % 533
Obdachlosigkeit 16,4 % 7,5 % 13,2 % 14,9 % 571
BZR-Einträge (Ø) 11 5 6 10 464
Alter (Ø) 39 41 32 33 585
N 113 135 181 157 586

Anmerkung. Subkategorien von Vorstrafen und Anlasstat summieren sich nicht zu 100 %, da Mehrfachnennungen möglich sind. Prozente beziehen sich auf den Anteil unter den gültigen Fällen pro Variable (rechte Spalte).

5 Diskussion der Ergebnisse

Die beschriebenen Ergebnisse bestätigen in vielen Fällen das bisher über die EFS Bekannte aus den Studien, die wir oben beschrieben haben. Jedoch ergeben sich zusätzlich einige neue Erkenntnisse, die das Bild der EFS-Gefangenen differenzieren helfen.

Tatsächlich bestätigt der Datensatz, der einer Vollerhebung aus vier Jahren im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gleichkommt, viele Eckdaten, die stichprobenartige Erhebungen in den letzten Jahren erbracht haben. Das Alter der EFS-Verbüßenden beträgt im Durchschnitt 36 Jahre – genau wie bei Lobitz & Wirth (2018) sowie Bögelein, Ernst & Neubacher (2014a). Doldes (1999) Aussage, weil jemand arm und einsam sei, sitze er oder sie in der EFS, unterstützen die Zahlen. Fast neun von zehn EFS-Verbüßenden sind entweder ledig (76,7 %) oder geschieden (9,6 %) und haben somit zumindest keine/n Partner/in, der/die ggf. in der Geldstrafentilgung hätte unterstützen können. Die Ähnlichkeit zu den Strafgefangenen in diesem Punkt ist interessant. Zudem ist Albrechts (1980) Erkenntnis, v. a. Arbeitslose würden Geldstrafen nicht bezahlen, bis heute zutreffend. Während in den untersuchten Jahren die Gesamtarbeitslosigkeit in Mecklenburg-Vorpommern im Untersuchungszeitraum zwischen 8,6 % (2017) und 11,2 %[30] lag, waren drei von vier EFS-Gefangenen, rund 76 %, arbeitslos – übrigens sind auch hier die Zahlen der Strafgefangenen ganz ähnlich. Die Tagessätze der Verurteilten weisen denn auch darauf hin, dass die Gerichte die finanziell schlechte Lage der Geldstrafenverurteilten durchaus erkannt haben. So zeigen die Tagessätze, dass 95 % der EFS-Verbüßenden ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro oder weniger hatten. Weiterhin ist das in der Politik oft geäußerte Argument, dass die EFS als Druckmittel nötig sei und die meisten bei Inhaftierung zahlen würden, vor dem Hintergrund der ökonomischen Lage der betrachteten Gruppe, in Anbetracht der psychiatrischen Auffälligkeiten und der bisherigen Forschungserkenntnisse zur sozialen Lage der EFS-Gefangenen (siehe oben) zumindest nicht plausibel. Die sozial randständigen (vgl. Dolde 1999) EFS-Gefangenen geben zu 70 % an, dass sie keine Möglichkeiten haben, sich selbst auszulösen oder eine/n Andere/n zu bitten, das zu tun. Leider ist die tatsächliche Anzahl der früher ausgelösten EFS-Gefangenen im Datensatz nicht erfasst, hier sollte die Forschung unbedingt ansetzen.

Doch nicht nur die soziale Isolation, auch die erhöhte Belastung durch psychische Probleme wird aus den E-Akten deutlich erkennbar. Ohne weitergehendes Diagnoseverfahren, rein durch die Bediensteten werden bereits bei rund einem Viertel Auffälligkeiten erkannt, eine psychiatrische Behandlung war nach Angaben der Gefangenen vorher bereits einmal erfolgt. Bei rund einem Drittel der Gefangenen deutet die Aktenlage auf eine akute Suchterkrankung hin. Diese Werte liegen sogar höher als die in der Aktenuntersuchung in NRW von Lobitz & Wirth (2018). Interessant ist, dass die Suizidalität in Mecklenburg-Vorpommern laut Aktenlage sehr viel niedriger ist als in NRW, hier sind es nur rund 2,6 %, dort rund 15 %. Das kann verschiedene Ursachen haben. Entweder sind die Bediensteten unterschiedlich stark sensibilisiert oder haben anderslautende Vorschriften darüber, was als Zeichen für Suizidalität zu werten ist. Weiterhin ist es möglich, dass sich die Unterschiede zwischen EFS- und Strafgefangenen daraus ergeben, dass wir in unseren Daten nicht nach dem Geschlecht der Personen differenzieren können. Aus der Forschung ist bekannt, dass Frauen mehr Suizidversuche aufweisen (vgl. Weissman et al. 1999).

Bezüglich der Delikte bestätigen die Daten bisherige Erkenntnisse (vgl. Lobitz & Wirth 2018; Bögelein u. a. 2014a): Rund ein Drittel wurde aufgrund von Eigentumsdelikten zur Geldstrafe verurteilt, ein Viertel der Personen, die eine EFS verbüßen, wurde aufgrund Erschleichens von Leistungen, also Schwarzfahrens, verurteilt.

Obwohl es in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit gibt, eine EFS durch gemeinnützige Arbeit in Haft zu verkürzen und so an einem Tag zwei Tagessätze zu tilgen, machen davon nur wenige Verbüßende Gebrauch. Ob dies an den Anstalten oder den Gefangenen liegt, können wir auf Basis unserer Unterlagen nicht beurteilen. Eine wissenschaftliche Evaluation dieser Maßnahme wäre wünschenswert.

Unerwartet hoch ist die Anzahl der zum ersten Mal in Haft befindlichen EFS-Gefangenen. Jede/r zweite war noch nie zuvor in einem Gefängnis. Das hat weitreichende Konsequenzen für die Gefangenen. Sie sehen sich zum ersten Mal der totalen Institution Gefängnis ausgesetzt und haben unter Umständen stark mit einem Inhaftierungsschock (vgl. Konrad 2006) zu kämpfen. Die Clusteranalyse wies denn auch die Gruppe der Erstinhaftierten gesondert aus, bei denen deutlich wurde, dass sie im Vergleich zur schlechten sozialen Lage der anderen EFS-Verbüßenden durchaus herausstechen, da knapp 30 % noch eine Arbeitsstelle hatten und auch bereits relativ alt sind im Vergleich zu den anderen, nämlich im Schnitt 41 Jahre. Sie kommen also recht spät erstmals in Kontakt mit dem Gefängnis und drohen ihre noch bestehende Arbeit zu verlieren.

Was den Zugang zur EFS anbelangt, werden die allermeisten (neun von zehn) von der Polizei der Haft zugeführt. Das hat weitreichende Konsequenzen für das Ankommen in Haft, wird man doch unerwartet aus dem Alltag gerissen. Zudem ist ein freiwilliger Haftantritt zumeist notwendige Voraussetzung für die Aufnahme in den offenen Vollzug, und so bestehen hier schlechte Voraussetzungen. Am Stichtag 31.08.18 war in Mecklenburg-Vorpommern einer von 66 Ersatzfreiheitsstrafenverbüßenden im offenen Vollzug, am 30.11.18 waren es 13 von 81 EFS-Gefangenen (Statistisches Bundesamt 2019).

Nicht zuletzt aber ist die genaue Anzahl der EFS-Zugänge bisher nicht bekannt gewesen. Die Forschung geht davon aus, dass die Zahl hoch sein müsste – dass vier von zehn Aufnahmen in ein Gefängnis in Mecklenburg-Vorpommern eine/n nicht bezahlende/n Geldstrafenschuldner/in darstellt, überrascht doch. Hier wird deutlich, was die Praxis bereits seit langem äußert: Die EFS-Gefangenen stellen für den Vollzug einen erheblichen Aufwand dar, da gerade die Aufnahme, verschiedene Gespräche, die zu führen sind, die Ausstattung der Gefangenen mit Anstaltskleidung und – bei dem teils nicht guten Gesamtzustand der Gefangenen – die medizinische Versorgung viele Ressourcen binden. Die Bediensteten in den Zugangsabteilungen beschäftigen sich also in fast jedem zweiten Fall eines Neuzugangs mit einer Person, die wegen Zahlungsunfähigkeit in Haft kommt.


Hinweis

Geteilte Erstautorenschaft. Beide erstgenannten Autoren haben zu gleichen Teilen zur Erstellung des Artikels beigetragen.


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Online erschienen: 2020-02-07
Erschienen im Druck: 2019-11-25

© 2019 Nicole Bögelein et al., publiziert von Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Dieses Werk ist lizensiert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.

Downloaded on 27.4.2024 from https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/mks-2019-2027/html
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