LSH-Newsletter

Der NL des gutes Wolfs hat einen deutlichen Tierschwerpunkt. So begeistern uns der nach Alcatraz schwimmende Kojote sowie unsere Eichhörnchen-Bande tatsächlich mehr als der unbeirrt tennisspielende Regierende Bürgermeister von Berlin, der nicht hinreichend reflektierte Taser-Einsatz, bei dem wir auch eine unterkomplexe Evaluation befürchten, oder die Triumphzahlen-Eskapaden von Donald Trump sowie schließlich Tricksereien von Innenminister Dobrindt bei der y-Achse. Ist der neue epochale LSH-Battle wenigstens ein bisschen erfreulicher? Zumindest für die vielen, die sich über eine krachende Niederlage von RH freuen. Kehren wir also am Ende des NL zu den Tieren zurück. Und räumen wir mit den bösen Unterstellungen auf, der Teufel sei ein Eichhörnchen.


Letzte News & Ab­stimmungen

25.02.2026

Freiburg geschockt?

Mit dem „breiten Praxischeck“ zum Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten im polizeilichen Streifendienst erprobt das Land Baden-Württemberg über einen Zeitraum von zwei Jahren ein zusätzliches Einsatzmittel zur Anwendung unmittelbaren Zwangs. Seit dem 16.01.2026 wird auch in Freiburg der Einsatz von Tasern getestet und evaluiert. Ziel ist es, Erkenntnisse über Praxistauglichkeit, Eigensicherung von Polizist:innen sowie mögliche deeskalierende Effekte zu gewinnen. https://strafrecht-online.org/bw-praxischeck Taser sind in Deutschland keineswegs ein neues Einsatzmittel. Während einige Bundesländer, etwa Rheinland-Pfalz und Bayern, bereits Pilotprojekte durchgeführt und einzelne Streifendienste damit ausgestattet haben, war der Einsatz in Baden-Württemberg seit 2007 bislang auf Spezialeinheiten der Polizei beschränkt. Über Jahre hinweg entwickelte sich so eine föderal uneinheitliche Praxis, die von anhaltenden rechtlichen, medizinischen und polizeifachlichen Diskussionen begleitet wurde. Vor diesem Hintergrund kommt der im November 2025 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über die Ausübung unmittelbaren Zwangs durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) besondere Bedeutung zu. Durch diese Gesetzesänderung wurden Distanz-Elektroimpulsgeräte in den Katalog zulässiger Einsatzmittel der Bundesvollzugsbeamt:innen aufgenommen. Damit wur­de erstmals ein einheitlicher bundesrechtlicher Rahmen für ihren Einsatz geschaffen und die Grundlage für eine flächendeckende Ausstattung der Bundespolizei gelegt. Diese gesetzliche Klarstellung kann als sicherheitspolitische Zäsur verstanden werden. https://strafrecht-online.org/breg-taser Technisch beruht die Wirkweise von Tasern auf der Abgabe kurzer Stromimpulse. Die Geräte verschießen kleine Projektile, die über Drähte mit dem Taser verbunden bleiben und sich in die Haut der betroffenen Person verankern. Der abgegebene Impuls blockiert kurzfristig die Kommunikation zwischen Gehirn und Muskulatur, wodurch es zu einer zeitlich begrenzten Bewegungsunfähigkeit kommt. Dabei werden sehr hohe Spannungswerte von bis zu 50.000 Volt erzeugt, was mehr als dem Zweihundertfachen der Spannung einer haushaltsüblichen Steckdose entspricht. Mit der Einführung von Tasern verbinden Polizei und Politik verschiedene Hoffnungen. Zentral ist die Idee einer abgestuften Vorgehensweise, bei der der Taser als Alternative zum Schusswaffengebrauch dienen soll. Insbesondere in herausfordernden Einsatzlagen erhofft man sich eine Möglichkeit, Distanz zu wahren und lebensgefährliche Gewalt zu vermeiden. In Freiburg wird der Taser entsprechend als Instrument verstanden, das Handlungssicherheit schaffen und gefährliche Eskalationen verhindern soll. Dem möglichen Nutzen des Tasers stehen zugleich eine Reihe gut belegter Risiken gegenüber. Medizinisch ist dokumentiert, dass der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten insbesondere bei Schwangeren, Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, bei Intoxikationen durch Alkohol oder Drogen sowie in psychischen Ausnahmesituationen mit erhöhten gesundheitlichen Risiken verbunden sein kann. Auch wenn tödliche Verläufe statistisch selten sind, lassen sie sich nicht vollständig ausschließen. Daneben treten einsatzpraktische Effekte, die nicht allein die betroffenen Personen, sondern auch die Polizei selbst betreffen. Die Annahme, der Taser erhöhe die Eigensicherung, wird durch empirische Befunde zumindest relativiert. So zeigt eine Untersuchung der University of Cam­bridge etwa, dass Polizeikräfte in London mit offen getragenen Tasern eine deutlich höhere Zahl von Angriffen verzeichneten als vergleichbare Einsatzkräfte ohne entsprechende Bewaffnung. Die Sichtbarkeit des Geräts kann also situative Eskalationsdynamiken beeinflussen. https://strafrecht-online.org/cam-taser Hinzu kommt die Frage nach der tatsächlichen Stellung des Tasers innerhalb des polizeilichen Zwangsmittelspektrums. Internationale Evaluationen weisen darauf hin, dass sie in der Einsatzpraxis bereits in früheren Phasen polizeilicher Interventionen eingesetzt oder zumindest angedroht werden und auf Deeskalationsmaßnahmen vorab verzichtet wird. https://strafrecht-online.org/zeit-studie https://strafrecht-online.org/iopc-studie Damit entfaltet der Taser seine Wirkung nicht allein durch den tatsächlichen Einsatz, sondern bereits durch seine bloße Präsenz. Es besteht die Gefahr, dass sich die Funktionalität des Tasers von einem nicht alltäglichen Zwangsmittel zu einem regulären Instrument der Einsatzsteuerung verschiebt. Diese Verschiebung betrifft nicht nur die faktische Einsatzpraxis, sondern auch die symbolische Dimension polizeilicher Gewalt. Der Taser fungiert als sichtbares Machtmittel, das Einschüchterungspotenziale entfaltet und bestehende Machtgefälle zwischen Polizei und Bevölkerung verstärken kann. Er verändert somit den Rahmen polizeilicher Intervention nicht allein technisch, sondern auch normativ und sozial und wird Teil eines Ordnungsverständnisses, das Konflikte primär über Kontroll- und Durchsetzungslogiken und weniger über dialogische oder vermittelnde Ansätze bearbeitet. In dieser Perspektive steht nicht das einzelne Einsatzmittel im Mittelpunkt der Kritik, sondern die Gefahr einer schleichenden Normalisierung polizeilicher Autorität, die sich zunehmend über die Verfügbarkeit und Sichtbarkeit von Zwangsmitteln definiert und damit zentrale Voraussetzungen zivilgesellschaftlicher Konfliktbearbeitung unter Druck setzt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach angemessenen Handlungsperspektiven nicht allein mit Blick auf den Taser als einzelnes Einsatzmittel, sondern auf das zugrunde liegende Verständnis polizeilicher Gewaltanwendung insgesamt. Während Polizeigewerkschaften die vorliegenden Studien und Evaluationen als Argument für eine rasche flächendeckende Einführung heranziehen, erscheint doch eher Zurückhaltung geboten. Diskutiert werden können zwar strengere Einsatzvorgaben, eine verpflichtende Kopplung an Videodokumentation, intensivere Aus- und Fortbildungen oder eine engmaschige unabhängige Evaluation. Zugleich stellt sich jedoch grundsätzlicher die Frage, ob die Erweiterung des polizeilichen Instrumentariums um weitere Zwangsmittel geeignet ist, Vertrauen, Nähe und Legitimität staatlichen Handelns zu stärken, oder ob sie vielmehr bestehende Tendenzen zu Distanzierung, Machtdemonstration und Autoritätsdurchsetzung fortschreibt. Internationale Erfahrungen, etwa aus den USA, legen dabei nahe, dass die fortschreitende Ausweitung polizeilicher Zwangsmittel weniger zur Stärkung von Vertrauen und Legitimität beiträgt als vielmehr die Gefahr birgt, autoritäre Handlungslogiken zu verfestigen und die Polizei in die Rolle einer obrigkeitlichen Durchsetzungsinstanz zu rücken. Der Praxischeck in Baden-Württemberg bietet insofern die Gelegenheit, nicht nur ein technisches Einsatzmittel zu evaluieren, sondern das Leitbild polizeilichen Handelns insgesamt zu reflektieren. Entscheidend wird sein, ob die Evaluation über Effizienz-, Akzeptanz- und Sicherheitskennzahlen hinausgeht und auch die Frage adressiert, welche Formen von Präsenz, Kommunikation und Konfliktbearbeitung eine Polizei prägen sollen. Damit rückt zwangsläufig auch die Frage nach den Evaluierenden in den Fokus. Eine Evaluation, die primär aus dem institutionellen Kontext der Polizei selbst heraus erfolgt, läuft Gefahr, bestehende Perspektiven zu verfestigen und kritische Leerstellen auszublenden. Erforderlich ist daher eine interdisziplinäre, unabhängige Begleitung, die polizeiliches Handeln nicht nur funktional, sondern auch in seinen sozialen und machtbezogenen Dimensionen analysiert. Eine Polizei, die auf Abschreckung und Angst setzt, riskiert, ihre gesellschaftliche Verankerung zu verlieren. Ob der Taser in diesem Kontext tatsächlich einen Beitrag zu einer rechtsstaatlich vermittelnden, deeskalierenden Polizeipraxis leisten kann oder eher Ausdruck der Hoffnung auf technische Lösungen für strukturelle Konflikte ist, bleibt kritisch zu prüfen.
21.01.2026

The Trump Corollary

Donald Trump würde es stolz als eines seiner vielen Markenzeichen bezeichnen, dass er als unberechenbar gilt. Er ist es ohne Zweifel auch, denn er hat nicht den geringsten Plan. Außer vielleicht lukrative Deals zu machen und so zu reden, wie ihm der Schnabel wächst (was aber auch kein Plan, sondern ein schlimmer Zustand ist). „In der amerikanischen Geschichte gab es wahrscheinlich nie zuvor einen Präsidenten mit einer derart egomanen, erbärmlichen und menschenverachtenden Sprache“, schreibt Peter Burghardt und wir fragen uns: Warum um alles in der Welt nur „wahrscheinlich“? https://sz.de/li.3355332 [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] In der aktuellen Nationalen Sicherheitsstrategie spielt nun mal wieder Lateinamerika eine wichtige Rolle. Diese „Strategie“ greift die Monroe-Doktrin aus dem Jahre 1823 auf, die die westliche Hemisphäre und damit auch Lateinamerika zur US-Einflusssphäre erklärte und ein Ende der europäischen Kolonialisierung in Amerika forderte, verschärft sie aber natürlich in typischer Trump-Manier. China, Russland und der Iran mögen verschwinden, notfalls müsse man wie im Falle von Venezuela eben nachhelfen, um Zugriff auf das Erdöl zu erlangen, das für Trump nach wie vor von höchstem Interesse ist. https://sz.de/li.3352856 [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] So wie es bereits im frühen 20. Jahrhundert eine Roosevelt Corollary als Ergänzung zur Monroe-Doktrin gab, haben wir nun also eine Trump Corollary. https://strafrecht-online.org/faz-corollary [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] https://strafrecht-online.org/national-security-strategy [S. 15] Wirft man einen Blick auf Lateinamerika, läuft es bereits derzeit in diesem Sinne ziemlich rund für Trump (s. auch III.), der natürlich bisweilen auch ein bisschen nachhilft. Im letzten Weihnachts-NL haben wir den traurigen Zustand von Argentinien nach einem Jahr Milei-Regentschaft rekapituliert. https://strafrecht-online.org/nl-2024-12-20 [III.] Zwischenzeitlich waren die Zustimmungswerte für Milei zwar in den Keller gegangen und wurden Zwischenwahlen im Oktober gar als Schicksalswahl für einen der Best Buddys von Donald Trump tituliert. Dieser sprang jedoch eilfertig in die Bresche und knüpfte erhebliche Kreditzusagen an einen Sieg von Milei. https://sz.de/li.3325128 [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] Und es funktionierte: Milei triumphierte. https://strafrecht-online.org/ard-milei-usa Brasilien hat sich zwar zunächst einmal aus den Fängen von Bolsonaro befreit, Lula wirkt aber auch aufgrund seiner 80 Jahre sichtlich geschwächt und trotz einiger Akzente häufig eher wie eine Marionette. Würde Trump über einen Plan verfügen (s.o.), so hätte er sich den Oktober nächsten Jahres als Wahltermin in Brasilien notiert. Man wird es ihm sicher noch während einer Golfpartie zuflüstern. Lassen wir einmal El Salvador und Ecuador außen vor, so hat es in Chile José Antonio Kast ganz in Trump-Manier geschafft, über eine Verknüpfung von Migration und Drogenkartellen einen Unsicherheitsdiskurs in einem Land zu installieren, dessen Delinquenzbelastung vergleichsweise überaus niedrig ist. https://strafrecht-online.org/zdf-kast Und siehe da: Auch hier funktionierte dieser Trigger und waren breite Kreise der Bevölkerung geradezu selbstzerstörerisch nicht mehr bereit, wegen eines imaginären Schreckgespenstes den zugegeben nicht optimal verlaufenden Weg eines sozialen Ausgleichs weiter zu beschreiten. https://sz.de/li.3353571 https://sz.de/li.3339031 Wir halten nichts davon, Kast als Sohn eines ehemaligen NSDAP-Mitglieds zu diffamieren, wohl aber werfen wir ihm vor, in der extremen Rechten weltweit gut vernetzt zu sein und somit die insoweit übliche menschenverachtende Haltung gegenüber Migrant:innen zu teilen, mit Sympathien für Chiles ehemaligen Militärdiktator Augusto Pinochet zu zündeln, sich gegen die gleichgeschlechtliche Ehe oder die Abtreibung auszusprechen und auch ansonsten ein distanziertes Verhältnis zur Rolle der Frau in der Gesellschaft zu pflegen. Ein libertäres Wirtschaftsverständnis im Sinne Mileis kommt hinzu. Wir werden in den folgenden Monaten beim Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung in Chile unsere NL-Beiträge zu Argentinien als Blaupause heranziehen können. https://sz.de/li.3353676 [1 € Probeabo oder kostenfrei über UB] https://strafrecht-online.org/zeit-kast Mit Kast an der Spitze rückt Chile nicht nur dramatisch nach rechts, sondern folgt einem Trend in Lateinamerika und spielt der Trump Corollary in die Hände.
15.12.2025

Voting zum Tierschutz

Dass es auch in Deutschland am Tierschutz hapert, steht jedenfalls für uns außer Frage. Erst am 29.10 referierte Johanna Hahn eindrucksvoll im Rahmen unserer Vortragsreihe Tacheles zum Thema „Straflose Tierquälerei? – Die Nutztierhaltung in Deutschland“. In unserer Umfrage haben wir Sie ca. zwei Monate um Ihre Einschätzung gebeten. 12 (19 %) sahen bis auf ein paar Ausreißer keine gravierenden Probleme. Hier vermuten wir auch sog. protest voting dahinter, das sich gegen unsere erkennbare Einstellung richtet. Während 9 Stimmen (14 %) ein lückenhaftes Strafrecht als das (maßgebliche) Problem beim Tierschutz benannten, mutmaßte die deutliche Mehrheit von 43 Abstimmenden (67 %), dass die Kontrollen und die Strafverfolgung lückenhaft sind. Tatsächlich scheint auch in unseren Augen bei der Umsetzung des Rechts vieles im Argen zu liegen. Zwar sind auch die normativen Grundlagen vielfach unbestimmt und werden damit nicht im Sinne des Tierschutzes ausgelegt, aber ihre Beachtung würde schon einen erheblichen Fortschritt bedeuten. Nur gelingt es den Mächtigen immer wieder, sich den Kontrollen zu entziehen oder mit den Kontrollierenden zulasten der Tiere zu kooperieren. Hier anzusetzen brächte einen unmittelbaren Gewinn für den Tierschutz. Ein Paradigmenwechsel weg von einer anthropozentrischen Sichtweise bleibt vorerst noch Zukunftsmusik, würde aber in konsequenter Umsetzung bedeuten, dass es für die Tötung (auch) eines Wirbeltieres keinen vernünftigen Grund mehr geben dürfte (vgl. § 17 Nr. 1 TierSchG). http://strafrecht-online.org/tacheles-tierschutz
01.12.2025

Vernünftiger Richter, unvernünftige Gesetzeslage

Den Newsletter-Lesenden sind die Schlagwörter „Karlsruher Fanprojekt“ und „Zeugnisverweigerungsrecht“ bereits bestens bekannt. Schließlich thematisierten wir den Fall der drei Karlsruher Fanprojektmitarbeitenden bereits mehrfach in diesem Rahmen. Sie hatten sich nach einer aus dem Ruder gelaufenen Geburtstags-Choreographie von KSC-Fans nicht näher gegenüber der Polizei äußern wollen, um das über Jahre erarbeitete und für ihre Arbeit als Sozialarbeitende essenzielle Vertrauensverhältnis zur Fanszene nicht zu zerstören. Die Folge: Der Vorwurf der (versuchten) Strafvereitelung durch Unterlassen stand plötzlich im Raum. https://strafrecht-online.org/fanprojekt https://strafrecht-online.org/schweigen-preis Im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe „Tacheles“ hatte im Juni 2024 der Freiburger Fanprojektleiter Benjamin Munkert eindrucksvoll die dem Fall zugrunde liegende Kernproblematik geschildert. Sozialarbeitende verfügen im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen, deren Arbeit gleichfalls maßgeblich auf einem Vertrauensverhältnis zu ihren Klient:innen beruht, über kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO. https://strafrecht-online.org/nl-2024-06-14 [V.] Nach über drei Jahren hat der Strafverfolgungs-Marathon gegen die Karlsruher Fanprojektmitarbeitenden Mitte Oktober nun schließlich mit einer halben Wende sein Ende gefunden. So wurde das Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Karlsruhe, in dem die drei Mitarbeitenden noch zu nicht unerheblichen Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt worden waren, nun gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zwischen 1.500 und 3.150 Euro eingestellt. Der Vorsitzende Richter Peter Stier hegte Zweifel daran, dass das Schweigen der Fanprojektmitarbeitenden die Ermittlungen gegen KSC-Fans angesichts von zahlreichen Hausdurchsuchungen und ausgewerteten Chatverläufen überhaupt faktisch behindert hatte oder auch nur sollte. Wir wiederum fragen uns mit einer gewichtigen Ansicht in der Literatur darüber hinaus, ob Zeug:innen aufgrund ihrer prozessualen Stellung die für ein Unterlassungsdelikt erforderliche Garantenstellung im Hinblick auf das von § 258 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut zukommt. Zum anderen könne – so Stier – vom Ausgang des Prozesses in Gestalt einer einvernehmlichen Lösung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Fanprojektmitarbeitenden eine Signalwirkung für die Soziale Arbeit in ganz Deutschland ausgehen, auch wenn die Rechtslage so unbefriedigend wie aktuell bleibe. Dass sich eben jene Rechtslage in dieser Legislaturperiode noch ändert, scheint in der Tat nahezu ausgeschlossen. So bekräftigte die neue Bundesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage des Grünen-Abgeordneten Helge Limburg im August dieses Jahres ihre Ablehnung im Hinblick auf eine diesbezügliche Reform der Strafprozessordnung. https://strafrecht-online.org/antwort-kleine-anfrage [S. 69] Die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme hob in ihrer knappen Antwort zwar das „besondere Vertrauensverhältnis“ zwischen Fanprojektmitarbeitenden und Fans hervor, lehnte eine Reform jedoch anschließend mit einem richtigerweise heute gerade zu hinterfragenden Verweis auf einen Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1972 ab. Nicht anders war es einer kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Jahr 2023 ergangen. https://strafrecht-online.org/gutachten-zvr [S. 39 ff.] Der schwache Trost: Auch das LG Karlsruhe erachtet die derzeitige Gesetzeslage als unbefriedigend. Und für die drei Angeklagten ist das Strafverfahren nicht mit einer Geldstrafe, sondern einer Einstellung unter Wahrung der Unschuldsvermutung zu einem Abschluss gekommen. Entgegen dem Vorsitzenden Richter hegen wir aber Zweifel, wie von einer solchen Erledigung tatsächlich eine beruhigende Signalwirkung auf die durch den Strafverfolgungsmarathon nachhaltig verunsicherten Fanprojekte ausgehen könnte. Bleibt nicht das Damoklesschwert allgegenwärtig, einmal nicht auf ein vernünftiges Gericht zu treffen? Wie kann sich unter diesen Vorzeichen die Soziale Arbeit in diesem durchaus gesellschaftsrelevanten Bereich vertrauensvoll entwickeln? Es bleibt dabei: Ohne ein zeitgemäßes Zeugnisverweigerungsrecht für die Soziale Arbeit wird es nicht gehen. Der Fokus ist derzeit indes ein diametral anderer, wie sich gerade auch an anderer Stelle im Kontext des Fußballs zeigt. So plant die Innenministerkonferenz der Länder, Anfang Dezember weitreichende Verschärfungen der Regelungen zum Besuch von Fußballstadien zu beschließen. Zu diesen gehören die flächendeckende Einführung von personalisierten Tickets, die Einführung von KI-gestützten Gesichtsscannern an den Stadioneingängen sowie die Schaffung einer zentralen Stadionverbotskommission. Derzeit werden Stadionverbote dezentral von den einzelnen Vereinen verhängt, nachdem diese intern von einer lokalen Kommission geprüft wurden. Zudem kursiert der Vorschlag, die Stadionverbotsrichtlinie des DFB dahingehend abzuändern, dass Stadionverbote zukünftig zwingend verhängt werden sollen, sobald ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet wurde. Dieser Vorschlag und die ihm zugrunde liegende Wertung stehen in einem klaren Widerspruch zu der in einem Strafprozess geltenden Unschuldsvermutung. Das eigentlich Bizarre ist jedoch, dass die vorgeschlagenen Verschärfungen aus der Politik gegen den erklärten Willen der Verbände DFB/DFL und ohne jegliche empirische Absicherung beschlossen werden sollen. So bilanziert die polizeieigene Statistik der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) für die Saison 2024/2025 in den ersten drei deutschen Fußball-Ligen im Vergleich zur Vorsaison einen deutlichen Rückgang von eingeleiteten Verfahren (- 24 %) und Verletzten (- 17 %), obwohl knapp eine Million mehr Menschen in die Stadien kamen. https://strafrecht-online.org/gutachten-zis-jahresbericht Auch das medial immer wieder breit aufgegriffene Thema des Einsatzes von Pyrotechnik liefert bei näherer Betrachtung keinen tragfähigen Grund für die geplanten Verschärfungen. So ging die Anzahl an Verletzten durch Pyrotechnik von 114 in der Vorsaison auf 95 Verletzte in der abgelaufenen Saison zurück, obwohl insgesamt deutlich mehr verwendete pyrotechnische Gegenstände registriert wurden. Jede verletzte Person ist natürlich eine zu viel. Führt man sich jedoch die Gesamtzahl von über 25 Mio. Stadionbesuchenden vor Augen, betrug die Wahrscheinlichkeit, innerhalb eines Stadions durch Pyrotechnik verletzt zu werden, in der vergangenen Saison lediglich 0,0004 %. Es gibt weit größere Risiken in unserer Gesellschaft. Wir setzen darauf, dass die geplanten Verschärfungen der Innenministerkonferenz unter dem Eindruck der Zahlen der polizeieigenen Statistik und einer friedlichen gemeinsamen Großdemonstration von etwa 20.000 Fußballfans aus ganz Deutschland in Leipzig am vergangenen Wochenende doch nicht Realität werden.