LSH-Newsletter

Auf der Arche Noah unseres „Neil the Seal-NL“ hat es sich natürlich Seelöwe Neil so richtig bequem gemacht. Aber ein wenig zur Seite rücken könnte er schon. Denn wir würden gerne den armen Säuen gleichfalls Zuflucht gewähren, weil sie durchs Dorf getrieben werden sollen oder vor der CO₂-Betäubung stehen. Für sie ist es nicht nur ein Scheißsommer, der ausgerufen worden ist und in dem man es vielleicht nur des Nachts im Görlitzer Park aushalten könnte. Oder halt auf einem Segeltörn wie Kai Wegner. Jedenfalls nicht auf dem Platz der Alten Synagoge. Boris Palmer wird schlicht die Arme hochkrempeln, das reicht ihm, und mit Sicherheit so viel Wirbel verursachen wie die Muskrats von Elon Musk. Damit dürfte die Dauerkarte bei Markus Lanz auch für die kommenden Jahre gesichert sein.


Letzte News & Ab­stimmungen

30.09.2026

Voting zu den Einführungstagen

Wir hatten Sie zur Haltung des RCDS befragt, wonach „kritische Einführungstage“ für die Erstsemester kritisch zu sehen seien. In gut zwei Sommermonaten haben sich 80 Personen an unserer Umfrage beteiligt: 45 und damit 56 % haben nichts gegen eine klare Position als Ausgangspunkt einer Diskussion. 35 (44 %) wiederum halten einige Veranstaltungen tatsächlich für links unterwandert. Sie hätten nichts in den Einführungstagen zu suchen. Ganz so genau wissen wir nicht, um was es geht. Vielleicht um einen regelmäßig gehaltenen Vortrag des Freiburger Strafverteidigers Michael Moos, der auch viele Jahre im Freiburger Gemeinderat gewirkt hat, über Jahrzehnte vom Verfassungsschutz beobachtet wurde und durchaus linke Positionen vertrat. Dass er damit als Referent über seine Arbeit als Strafverteidiger disqualifiziert sein sollte, würde uns indes in der Tat sehr wundern. Natürlich kann die Einstellung zum Strafrecht auch mit politischen Präferenzen in Verbindung gebracht werden. Schon das Verfassungsrecht hilft aber in vielen Fällen bei einer kritischen Einstellung gegenüber dem Einsatz des Strafrechts und seinen auszumachenden Expansionstendenzen. Und dies wird – Achtung Spoiler – natürlich auch in der Vorlesung Strafrecht AT von RH immer mal wieder thematisiert werden, um die Gesamtmaterie vor lauter dogmatischen Detailfragen nicht aus dem Blick zu verlieren. Oder geht es um andere Veranstaltungen, die kritisch zu sehen sind? Wir freuen uns über Ihre Kommentare.
07.09.2026

Palmer macht den Musk

… lesen wir und grübeln: Fliegt er jetzt also zum Mars, noch bevor die Videoüberwachung am ZOB als letztes Mosaiksteinchen einer vollkommenen Stadt in Sack und Tüten ist? Ganz so dramatisch wird es Gott sei Dank nicht kommen. Boris Palmer bleibt Tübingen erhalten, er ist aber bereit, seinem Freund Cem Özdemir als unabhängiger Rat für Staatsmodernisierung beim Bürokratieabbau unter die Arme zu greifen. Wie der Meister der Disruption also, Elon Musk, der als Chef des Department of Government Efficiency (DOGE) schlanke 130 Tage benötigte, um den Staat nun wirklich nicht auf links zu drehen und dabei seine eigenen Interessen nicht ganz aus den Augen zu verlieren. Die Erfolgsbilanz dieser vier Monate liest sich wahrhaft beeindruckend: Wenn wir es recht verstanden haben, hat Elon Musk mindestens zwei Billionen Dollar an Staatsausgaben eingespart, vielleicht war es am Ende auch eine Zahl mit ein paar Nullen weniger. Wir halten es insoweit mit Karlsson vom Dach: Stört keinen großen Geist. Der Wille zählt. Ohne jeden Zweifel ist es Musk aber über seine berüchtigten Bisamratten, die Muskrats, gelungen, ein Klima der Angst in der Verwaltung zu schüren und mit schonungsloser Konsequenz den Phantom-Sumpf unrechtmäßiger Sozialversicherungsleistungen trockenzulegen, indem sie nach Ansicht einer Bundesrichterin „nach der Nadel im Heuhaufen suchten, ohne konkret zu wissen, dass sich die Nadel tatsächlich im Heuhaufen befindet“. Das nennt man wohl Einsatz, vielleicht aber auch Verblendung. Dies erinnert uns lebhaft an die bei der Reform des Bürgergelds kursierende Wahnvorstellung, der marode Staatshaushalt könne über die Eliminierung von Sozialschmarotzern ein für alle Mal saniert werden, und führt uns wieder nach Deutschland zurück. Ganz so genau wissen wir natürlich noch nicht, wie Boris Palmer sein Ehrenamt auszufüllen gedenkt, für das er „einfach nichts“ bekommt, aber Cem Özdemir setzt darauf, dass er sich nicht scheuen werde, den Finger in die Wunde zu legen und „Lösungen jenseits bestehender Pfade“ zu finden. Davon gehen wir sicher mal aus, es wird Opfer geben. Und während die Tech-Milliardäre Elon Musk, Jeff Bezos und Peter Thiel das Ziel eint, die Technologie zu entfesseln und hierüber den Staat und die Demokratie über die Klinge springen zu lassen, wird für Boris Palmer die öffentliche Aufmerksamkeit das süße Gift sein, das ihn treibt. Sein geradezu narzisstisches Sendungsbewusstsein steht dem wahrlich nicht entgegen. https://strafrecht-online.org/sz-tech-ideologie [kostenfrei über UB]
20.08.2026

Protokollnotiz

Vielfach wird eine Protokollnotiz als Zeichen der Ohnmacht oder Machtlosigkeit zu interpretieren sein. Auch der Hinweis, es schon immer gesagt zu haben, geht in eine vergleichbare Richtung, weil man eben nie und nicht gehört worden ist. Passt also für RH ganz ausgezeichnet, und daher die folgende Protokollnotiz: Die Versiegelung des Platzes der Alten Synagoge, dessen Bezeichnung als Grillplatte nunmehr nicht nur alten Menschen im Halse stecken bleibt, war für das Stadtklima von Freiburg eine Katastrophe. Die für eine dreistellige Millionensumme erfolgende Totalsanierung des Kollegiengebäudes II aus den 60er Jahren ohne jede Hitzeschutzmaßnahmen auf dem Stand der Zeit wird unmittelbar vor dieser Steinwüste zu einem Hitzekollaps innerhalb des Gebäudes führen. All diejenigen, die über Villen in Herdern oder der Wiehre verfügen, werden ihre großzügigen Räumlichkeiten im KG II meiden wie der Teufel das Weihwasser. Dies auch deshalb, weil die von uns geschätzten öffentlichen Orte der Differenz und der Kommunikation ein gespanntes nachbarschaftliches Verhältnis zur Wissenschaft pflegen. Wird der Schuppen eben nur über den Mittelbau gefüllt und geht die natürlich als exzellent gepriesene Kommunikation mit den Forschenden endgültig in die Binsen. Maßnahmen wie mobile rachitische Bäume auf dem Platz der Alten Synagoge und die insbesondere über Social Media gehypten Vernebler im Colombipark sind nicht mehr als eine populistische Farce, die davon ablenken soll, dass gerade Großstädte im Südwesten groß denken müssten, wenn sie überleben wollen. Natürlich gibt es insoweit schon ernst zu nehmende Konzepte und Modelle, man bescheidet sich hier aber lieber damit, für das Uniklinikum ein paar mobile Klimageräte anzuschaffen, das während einer der Hitzewellen kurz davor stand, evakuiert zu werden. https://strafrecht-online.org/sz-hitze [kostenfrei über UB] https://sz.de/li.3510114 [kostenfrei über UB] Muss man wirklich ein Prophet sein, dass der Erfolg des Werbe-Slogans der Juristischen Fakultät „Freiburg auf die 1“ zumindest auch vom klimatischen Umfeld beeinflusst werden wird? Wie gesagt: Wir wollten das einfach mal zu Protokoll geben und setzen darauf, dass ChatGPT auf all unsere Newsletter seit 2001 zugreifen kann und wird.
03.08.2026

Herkunft entscheidet – nicht

Mit Urteil vom 9. Juni 2026 verurteilte das OLG Oldenburg (Az.: 13 U 45/25) zwei Tierschutzaktivist:innen unter anderem zur Unterlassung der Verbreitung von heimlich erlangten Videos aus einem Schlachthof. Die Verurteilten hatten sich nachts Zutritt zu dem Betrieb verschafft und dort den Umgang mit Schweinen unmittelbar vor ihrer Tötung dokumentiert. Im Mittelpunkt der Aufnahmen steht die Betäubung mittels Kohlendioxid (CO₂), ein in der Europäischen Union zulässiges Verfahren, das seit Jahren Gegenstand erheblicher tierschutzrechtlicher und ethischer Kritik ist. Die Bilder zeigen Schweine, die vor dem Absenken in eine mit Kohlendioxid gefüllte Grube Anzeichen erheblicher Angst und Panik zeigen. Kritiker:innen weisen seit Langem darauf hin, dass die Inhalation hoher CO₂-Konzentrationen bei den Tieren Atemnot, Schleimhautreizungen und ausgeprägte Stressreaktionen hervorruft, bevor die Bewusstlosigkeit eintritt. Aber wie hat das Recht mit rechtswidrig erlangten Bildern umzugehen, die eine legale, zugleich aber gesellschaftlich hochumstrittene Praxis dokumentieren? Für diese Analyse legen wir die noch herrschende Auffassung zugrunde, wonach die Vorgehensweise von Aktivist:innen, in Stallungen einzudringen und hier Videoaufnahmen anzufertigen, nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Das ist eine andere Baustelle. Das OLG hatte darüber zu entscheiden, wie die widerstreitenden Interessen miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Auf der einen Seite stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Schlachthofbetreibenden, das auch das Interesse schützt, seine innerbetriebliche Sphä­re vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (BGH NJW 2018, 2877 (2880)). Auf der anderen Seite stehen die Meinungsfreiheit der Aktivist:innen sowie das öffentliche Informationsinteresse. Das OLG stellt dabei zunächst zutreffend klar, die Veröffentlichung der Aufnahmen sei nicht bereits deshalb unzulässig, weil diese auf einem rechtswidrigen Eindringen in den Schlachthof beruhten. Auch rechtswidrig erlangte Informationen unterfielen grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Eine schematische Lösung verbiete sich deshalb. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH führt das OLG aus, dass eine Verbreitung durch denjenigen, der sich Aufnahmen selbst rechtswidrig beschafft habe, „grundsätzlich zu unterbleiben“ habe und eine Veröffentlichung nur dann zulässig sei, wenn „ausnahmsweise das öffentliche Informationsinteresse eindeutig überwiegt“. Dabei erkennt das Gericht ein solches Informationsinteresse an den Aufnahmen sowie deren Beitrag zur gesellschaftlichen Debatte über die CO₂-Betäubung an. Zulasten der Aktivist:innen berücksichtigt das Gericht allerdings, dass die Klägerin ihre Rechte auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg verfolge. Zudem seien die Veröffentlichungen nicht als neutrale journalistische Berichterstattung, sondern als parteiische Stellungnahme einzuordnen. Schließlich hebt das Gericht die rechtliche Zulässigkeit der Betäubungsmethode hervor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegen nach Auffassung des Senats die Unternehmensinteressen. Gerade an dieser Stelle begegnet die Entscheidung Bedenken. Betroffen sind nicht Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Informationen, deren Vertraulichkeit für die wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens konstitutiv wäre. Es kommt hinzu, dass das OLG die Weiterverbreitung der Aufnahmen durch unbeteiligte Dritte unberührt lässt. Die Bilder bleiben damit öffentlich verfügbar. Untersagt wird lediglich ihre Verbreitung durch diejenigen, die sie sich rechtswidrig beschafft haben. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH. Dieser differenziert zwischen demjenigen, der sich Informationen selbst rechtswidrig verschafft, und demjenigen, der lediglich von einer bereits erfolgten rechtswidrigen Beschaffung profitiert. Der höhere Unrechtsgehalt der eigenen Informationsbeschaffung rechtfertige danach grundsätzlich eine strengere Beurteilung der Erstveröffentlichung (BGH NJW 2018, 2877 (2880)). Damit liegt der Schwerpunkt der Wertung nicht auf dem Inhalt der veröffentlichten Information, sondern auf der Art ihrer Erlangung. Und genau hierin liegt das Problem: Der grundrechtlich abgesicherte Wert der Information und auch die Beeinträchtigung der Unternehmensinteressen hängen nicht davon ab, wer die Bilder veröffentlicht. Wird ihre Weiterverbreitung durch Dritte mit identischen Wirkungen als zulässig angesehen, spricht dies dafür, das öffentliche Informationsinteresse seinem Inhalt nach gerade nicht zurücktreten zu lassen. Die demokratische Funktion der Meinungsfreiheit dient auch der öffentlichen Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht selbst. Sofern der Gesetzgeber bestimmte Praktiken ausdrücklich erlaubt, bildet gerade deren Sichtbarkeit die Voraussetzung dafür, diese gesetzgeberische Entscheidung hinterfragen und gegebenenfalls verändern zu können. Das öffentliche Informationsinteresse richtet sich in einem solchen Fall nicht auf individuelles Fehlverhalten, sondern auf die vom Recht noch akzeptierte Wirklichkeit. Die Aufnahmen dienen auch der Aufdeckung möglicher Missstände in einem konkreten Unternehmen, gehen aber zugleich darüber hinaus, in­dem sie strukturelle Zustände sichtbar machen. Die Kritik richtet sich deshalb nicht nur gegen die Klägerin, sondern gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Betäubungsmethode, deren Folgen außerhalb der Schlachthöfe kaum wahrnehmbar sind. Wird die Verbreitung solcher Bilder gänzlich untersagt, wird die öffentliche Auseinandersetzung mit einer Praxis erschwert, deren Fortbestand allein von gesellschaftlicher und politischer Akzeptanz abhängt. Die Entscheidung lässt zudem die verfassungsrechtliche Bedeutung des Tierschutzes weitgehend unberücksichtigt. Seit dessen Aufnahme in Art. 20a GG ist er nicht mehr ausschließlich ein rechtspolitisches Anliegen, sondern Verfassungsauftrag. Zwar begründet Art. 20a GG keine subjektiven Rechte. Die Staatszielbestimmung wirkt jedoch als objektive Wertentscheidung in die Auslegung und Gewichtung kollidierender Rechtspositionen hinein (BeckOK GG/Rux, 01.03.2026, Rn. 34 ff.). Wenn Gegenstand der Berichterstattung das Leiden von Tieren ist, kann das öffentliche Interesse daher nicht losgelöst von dieser verfassungsrechtlichen Wertentscheidung bestimmt werden. Dies bedeutet nicht, rechtswidrige Informationsbeschaffung zu privilegieren. Zwischen der derzeit erfolgenden Sanktionierung des Beschaffungsvorgangs und der Bewertung des öffentlichen Informationsinteresses an den gewonnenen Erkenntnissen ist zu unterscheiden. Gerade dort, wo Bilder nicht nur private Interessen berühren, sondern Voraussetzungen demokratischer Willensbildung über grundlegende ethische Fragen schaffen, darf die Rechtswidrigkeit ihrer Beschaffung die Interessenabwägung nicht von vornherein dominieren. Soweit sich die Aufnahmen und ihre publizistische Aufbereitung nicht konkret gegen das Unternehmen in seiner Individualität richten, ist dem öffentlichen Informationsinteresse ein gesteigertes Gewicht beizumessen. Gerade weil die tatsächlichen Abläufe industrieller Tierhaltung der allgemeinen Wahrnehmung weitgehend entzogen sind, kommt authentischen Bildaufnahmen eine eigenständige Kontroll- und Informationsfunktion zu. Eine gegenteilige Handhabung birgt die Gefahr, die im Einzelfall gebotene Abwägung regelmäßig zulasten des Informationsinteresses ausfallen zu lassen.