Unfallbeteiligung und Unfallort
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§ 142 StGB; Unfallbeteiligter, Unfallort, mittelbare Unfallverursachung
Problemaufriss
Im Rahmen des objektiven Tatbestandes von § 142 StGB ist teils umstritten, wie die einzelnen Tatbestandsmerkmale auszulegen sind. Dies betrifft zunächst den Begriff des Unfallbeteiligten, der in § 142 V StGB legaldefiniert ist als „jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
Fraglich ist, ob hiervon auch eine mittelbare Verursachung des Unfalls umfasst ist.
Beispiel: A, B und C nehmen an einem illegalen Autorennen im Straßenverkehr teil. A hält einen Vorsprung von mehreren hundert Metern, als er hinter einer Kurve mit einem unbeteiligten PKW kollidiert. Als B und C um die Kurve biegen, können sie den kollidierten Fahrzeugen ausweichen und setzen das Rennen zu zweit fort. Strafbarkeit von B und C gem. § 142 I StGB?
Problembehandlung
Ansicht 1 (herrschende Meinung): Die Rspr. lässt eine mittelbare Verursachung des Unfalls für eine Unfallbeteiligung unter der einschränkenden Voraussetzung ausreichen, dass es sich um ein verkehrswidriges Verhalten oder um eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung handelt (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 278; OLG Hamburg NZV 2018, 33 (34 f.).
Kritik: Diese Ansicht wird teils als zu weitreichend kritisiert, da nur das das Setzen einer Ursache in der für den Unfall kritischen Verkehrslage es rechtfertige, dem Verursacher die Pflicht zur Ermöglichung von Feststellungen durch das Verbleiben am Unfallort aufzuerlegen (MüKoStGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025\, § 142 Rn. 39; Matt/Renzikowski/Renzikowski StGB, 2. Aufl. 2020, § 142 Rn. 19).
Ansicht 2: Eine vor allem in der Literatur vertretene Ansicht fordert hingegen, dass das regelwidrige Verkehrsverhalten zusätzlich die konkrete Unfallsituation betreffen muss (Matt/Renzikowski/Renzikowski StGB, § 142 Rn. 19; MüKoStGB/Zopfs, § 142 Rn. 39).
Kritik: Die Rspr. lehnt diese zusätzliche Voraussetzung für die Unfallbeteiligung bei mittelbarer Verursachung ab (vgl. OLG Hamburg NZV 2018, 33 (34 f.))
Ferner herrscht zudem Einigkeit, dass als weitere Einschränkung zu fordern ist, dass der Täter zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort anwesend war (OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; Matt/Renzikowski/Renzikowski StGB, § 142 Rn. 19; MüKoStGB/Zopfs, § 142 Rn. 37 f.) Der später Hinzukommende könne nicht nachträglich infolge freiwilligen Handelns dem Kreis der Verpflichteten zugerechnet werden. Da keine Rechtspflicht bestehe, sich zum Unfallort zu begeben, sei es reiner Zufall, ob und wenn ja, wann dies geschehe (OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.).
Dies leitet über zu der sich auch grundsätzlich im Rahmen des § 142 StGB stellenden Frage, wie der Begriff des Unfallorts zu verstehen ist.
Problemaufriss
Als Unfallort wird grundsätzlich mindestens die Stelle bezeichnet, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat bzw. der unmittelbare Umkreis, innerhalb dessen das unfallbeteiligte Fahrzeug zum Stehen gekommen ist (TK-StGB/Sternberg-Lieben/Hecker, 31. Aufl. 2025\, § 142 Rn. 4; MüKoStGB/Zopfs, § 142 Rn. 47). Fraglich ist, wie weit die Grenzen des Unfallorts darüber hinaus zu ziehen sind.
Problembehandlung
Ansicht 1: (herrschende Meinung): Die Rspr. erfasst den Bereich, in dem der Beteiligte seine Pflichten erfüllen kann oder in dem feststellungsbereite Personen ihn vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden (OLG Köln VRS 60, 434 (435); OLG Stuttgart NStZ 1992, 385). Bei Entfernungen von weit unter 100 m sei dies bereits nicht mehr der Fall und sei demzufolge eine Entfernung vom Unfallort anzunehmen (OLG Hamm VRS 54 (1969), 433; KG DAR 1979, 22: ca. 20 Meter; BayOBLG VRS 67 (1982), 221: ca. 40 Meter). Dies gelte konsequenterweise auch für die Frage, ob sich der Täter beim Unfall überhaupt am Unfallort befand (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409).
Kritik: Es müssten weitere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie zB die Übersichtlichkeit der Örtlichkeit. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei außerhalb der Sichtweite des Unfallortes bereits nicht mehr ohne weiteres erkennbar (Matt/Renzikowski/Renzikowski § 142 Rn. 21).
Ansicht 2: In der Literatur wird jedenfalls außerhalb der Sichtweite des Unfalls der Unfallort abgelehnt (TK-StGB/Sternberg-Lieben/Hecker, § 142 Rn. 41; Matt/Renzikowski/Renzikowski § 142 Rn. 21). Dass der potenzielle Täter vom Unfallort aus nicht mehr erkennbar sei, soll jedoch dann irrelevant sein, wenn die betreffende Stelle aufgesucht werden müsse, um Verkehrsgefährdungen und -hinderungen auszuschließen (Küper/Zopfs BT, 11. Aufl. 2022, Rn. 512).
Kritik: Durch das Abstellen auf die Sichtweite als relevantes Kriterium werde die Möglichkeit ausgeschlossen, von der Unfallstelle aus nicht einsehbare abgeschlossene Räumlichkeiten (zB Wohnung, Läden etc.) in deren unmittelbarer Nähe als Unfallort mit zu erfassen, sofern die zurückgebliebenen feststellungsbereiten Personen wissen können, dass sich der Unfallbeteiligte dorthin begeben hat (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, § 142 Rn. 11)
Zum Beispiel:
Unabhängig davon, ob man hier auch mit der engeren Literaturansicht ein die konkrete Unfallsituation betreffendes Verhalten von B und C annehmen würde, sind B und C nach beiden Ansichten zur Bestimmung des Unfallorts nicht zum Unfallszeitpunkt am Unfallort gewesen, da sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch mehrere hundert Meter entfernt vor der Kurve befanden, hinter der die Unfallstelle lag. Somit scheidet eine Strafbarkeit gem. § 142 I StGB vorliegend aus.
Die Seite wurde zuletzt am 2.6.2026 um 15.31 Uhr bearbeitet.
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