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Keine Datenspeicherung von Handynutzern
Die Überschrift mag verwundern, da wir ja alle wissen, dass die Mobilfunkanbierter nach dem TKG selbst erhobene Kundendaten auf Anfragen von Behörden wie z.B. auch vom Verfassungsschutz herausgeben müssen. Das BVerwG entschied jedoch am Mittwoch in der Klage von Vodafone D2 entgegen der Argumentation der Regulierungsbehörde, dass dies nicht für Handynutzer gilt, welche Prepaid-Handys verwenden, da dies gegen das Grundrecht auf infomationelle Selbstbestimmung verstoße. Eine Pflicht zur Erhebung solcher Kundendaten kann § 90 TKG nicht entnommen werden. Zur Erklärung: da bei einem Prepaid-Handy der Kunde in Vorleistung geht, ist es für den Mobilfunkanbieter selbst gerade nicht notwendig, Kundendaten zu erheben.