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Keine Handhabe des Strafrechts gegen überhöhte Abfindungszahlungen?
Das Verfahren gegen die früheren ABB-Konzernchefs Lindahl und Barnevik, bei dem es um sog. Vergütungsexzesse ging (Abfindungszahlungen i.H.v. SFr 233 Mio.), wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt, da es keine Hinweise darauf gegeben habe, dass bilanzkosmetische Eingriffe vorgenommen wurden bzw. die Auszahlung der Vergütungen ohne Genehmigung der zuständigen Organe erfolgte oder besonders geschützte Vermögenswerte der Gesellschaft verwendet wurden. Die StA Zürich konnte sich demnach nicht einmal zur Eröffnung des Verfahrens zur Klärung aller relevanten (rechtlichen) Fragen durchringen. Anders in Deutschland, wo die überhöhte Auszahlung von Vergütungen zu strafrechtlichen Verfahren geführt haben (Mannesmann). Der BGH verhandelt am 20./21. Oktober darüber, ob entsprechende Treuepflichten der Organe einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber bestehen. In Zeiten, in denen der sog. share-holder-value eines der höchsten Güter des Kapitalmarkts darstellt, ist es also nicht verwerflich, erst recht nicht strafrechtlich relevant, wenn das Gesellschaftsvermögen durch maximal überhöhte Abfindungszahlungen – die nach ohnehin schon sehr hohen Vergütungen ausgezahlt werden – mehr als nur geschmälert wird? Man kann nur hoffen, dass in Deutschland anders als in der Schweiz der Tatbestand der Untreue nicht grundsätzlich als (strafrechtliche) Kontrolle von überhöhten Vergütungen verworfen wird.