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Der harmonisierte Binnenmarkt durch Strafverfolgung
Der EuGH hat der Klage Irlands und der Slowakei gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht stattgegeben. Diese Richtlinien, die die Mitgliedsstaaten verpflichtet die Speicherung von Verkehrsdaten durch die Telekommunikationsanbieter verbindlich zu regeln, soll nach dem EuGH hauptsächlich der Harmonisierung des Binnenmarktes und weniger der Strafverfolgung dienen. Diese Harmonisierung soll nötig geworden sein, weil einzelne Mitgliedsstaaten bereits entsprechende Gesetze erlassen hätten, andere hingegen (noch) nicht. Da die Kosten für eine Vorratsdatenspeicherung nicht unerheblich seien, sollen stark voneinander abweichende Regelungen den Wettbewerb verzerren können.
M.E. wurde der Schwerpunkt der Normierung hier verkannt. Die Speicherung der Daten dient ausschließlich der Strafverfolgung und der Prävention von Straftaten. Wie durch jede verpflichtende Maßnahme entstehen auch hierdurch Kosten. Dies ist jedoch nur mittelbare Folge und stellt daher nicht der Schwerpunkt der Regelung dar. Insbesondere enthält die Richtlinie auch keine Vorgaben, welche Kosten für die Speicherung von wem zu tragen sind, so dass eine echte Harmonisierung nicht erreicht wird. Nach der Logik des EuGH müssten dann wohl auch die Voraussetzungen einer Telekommunikationsüberwachung harmonisiert werden, da gem. § 100b III StPO hier ebenfalls eine Mitwirkungspflicht der Unternehmen geregelt ist.
Gut, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Eine Verletzung der Grundrechte wurde vom EuGH in diesem Verfahren nicht geprüft. Und es steht ja auch noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, die nun allerdings einem engen Korsett unterliegt, da die zu überprüfende deutsche Regelung nun auf einer rechtmäßigen europäischen Richtlinie basiert.