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U(nverhältnismäßige)-Haft
Nachdem das AG Bautzen bereits vor einem halben Jahr mit einer erstmaligen viermonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung für sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) für Aufsehen sorgte , macht das Gericht nun wieder von sich reden.
Auch diesmal ist eine Freiheitsentziehung Gegenstand der Aufmerksamkeit, doch handelt es sich diesmal nicht um Strafhaft. Ein 34-Jähriger wurde beinahe sechs Monate in Haft gehalten , nachdem er einen Termin der gegen ihn eröffneten Hauptverhandlung versäumte.
Der die Haft anordnende Richter hatte dem dem Angeklagten angekündigt, er werde wohl ein bis zwei Wochen in Haft verbleiben. Gegen ihn läuft derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung. Der nunmehr abgelehnte Richter verteidigt sich mit längerer Abwesenheit und unglücklichen Umständen.
Ob dem einzelnen Richter eine strafbare Rechtsbeugung vorzuwerfen ist, sei dahingestellt. Schenkt man seiner Einlassung Glauben, liegt eher eine (nicht strafbare) fahrlässige Freiheitsentziehung nahe.
Eine Bestrafung wäre auch dem ehemaligen Häftling kein Trost, gibt es ihm doch die verlorene Zeit nicht zurück. Angeraten wäre ein gerichtsinternes Verfahren, dass derart lange Haftzeiten durch regelmäßige Überprüfung in unberechtigten Fällen verhindert.
Bei einem Haftbefehl nach § 230 II StPO gibt es keine den §§ 121, 122 StPO entsprechenden Regelungen, die eine automatische Überprüfung der Haftvoraussetzungen von Amts wegen vorschreiben. Allein der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt den Erlass des Haftbefehls: So soll hiernach der Haftbefehl mit dem schwer zu überprüfenden Zusatz versehen werden, in angemessener zeitlicher Nähe zum Termin der Hauptverhandlung vollstreckt zu werden, wenn dieser Termin erst in geraumer Zeit stattfinden soll.
Hier hätten auch die §§ 121, 122 StPO nicht weitergeholfen, denn der Angeklagte saß weniger als sechs Monate in Haft. Doch ist dies sicherlich zu lang. Die Verhältnismäßigkeit der Haft kann nicht gewährleistet werden, wenn eine regelmäßige Prüfung der Verhältnisse nicht sichergestellt ist. Wenn ein Richter im Urlaub ist oder aus sonstigen noch so verständlichen Gründen den Fall selbst nicht bearbeitet, darf eine Haftsache nicht einfach "liegenbleiben".