30.07.2003


Beschlagnahmeprivileg von Abgeordneten ausgeweitet

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden: Schriftstücke, für die der Abgeordnete glaubhaft macht, dass sie ihm im Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Arbeit anvertraut sind, dürfen in den Räumen des Bundestags auch bei einem Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden. Die Herleitung dieses Beschlagnahmeprivilegs erfolgt über Art. 47 Satz 2 i.V.m. Art. 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Damit ist die unklare Rechtsfrage, ob sich dieser grundgesetzliche Schutz auch auf Mitarbeiter von Abgeordneten erstreckt, geklärt worden.

Die Frage wurde akut, als das Büro des Mitarbeiters vom ehemaligen SPD-Obmann im Spendenuntersuchungsausschuss, Frank Hofmann, durchsucht worden war, weil der Verdacht bestand, der Mitarbeiter habe einer Zeitung vertrauliche Unterlagen der Augsburger Staatsanwaltschaft zugespielt. Mit diesem Material sollte aufgezeigt werden, dass hohe Stellen der bayerischen Justiz die Aufklärung der CDU-Spendenaffäre verzögern wollten.