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Blinde Flecken
In den letzten Monaten lief auf unserer Website eine Abstimmung, was die Studierenden auf Platz 1 setzen würden, könnten sie sich etwas wünschen. Die Reduzierung des Prüfungsstoffs rangierte mit weitem Abstand vor einer zeitlichen Abschichtung der Examensklausuren und der Reduzierung der Hausarbeiten während des Studiums.
https://strafrecht-online.org/abstimmung
Schaut man sich den strafrechtlichen Prüfungskatalog in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung von Baden-Württemberg für die eine Klausur im Staatsexamen einmal an, so ist in der Tat eine Menge dabei. Der Totschlag und der Diebstahl sind natürlich vertreten, aber auch der Moloch der Geldwäsche, der Versicherungsmissbrauch, die gemeinschädliche Sachbeschädigung und die Rechtsbeugung.
Hält man sich vor Augen, dass es ein maßgebliches Ziel des Jurastudiums sein soll, dessen Absolvent:innen in die Lage zu versetzen, sich in jede Rechtsmaterie einarbeiten und diese sodann in der Praxis anwenden zu können, mag man in der Tat Zweifel am beachtlichen Prüfungskanon von derzeit 102 Straftatbeständen haben. Dies auch deshalb, weil das Handwerkszeug ja einerseits ein straftatübergreifendes methodisches Verständnis sein sollte und sich andererseits in jedem künftigen Berufsfeld auf den sachgerechten Einsatz von Hilfsmitteln stützen wird, die Details zum Falschheitsbegriff zwar erfreulich, aber nicht erforderlich erscheinen lassen. Von ChatGPT wollen wir gar nicht erst sprechen.
Dass man an etlichen Beispielen des Prüfungskanons eindrucksvoll demonstrieren könnte, dass es ihrer nicht bedürfte, wozu RH beispielsweise das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) oder den Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) zählt, scheint eher nicht die Intention des Justizministeriums gewesen zu sein.
Also mal ordentlich ausmisten wie das Strafrecht als solches auch?
Ronen Steinke geht in einem etwas hochtrabend so bezeichneten Essay den anderen Weg, indem er das Sexualstrafrecht in den Pflichtfachstoff aufgenommen wissen will. Ein nicht unerheblicher Prozentsatz von Frauen habe sexualisierte Gewalt oder Belästigungen erfahren müssen. Nur wenige Jurastudierende wüssten um die derzeitige Konzeption des Straftatbestands der Vergewaltigung. Egal, ob sich die Thematisierung als belastend oder anspruchsvoll erweise, sie gehöre zwingend als sog. Pflichtfachstoff in den Hörsaal.
In der Tat stellen sich gewichtige Fragen nicht einmal primär in der Strafrechtsdogmatik, sondern auch der Straftheorie, der Kriminologie, insbesondere in Gestalt der Viktimologie, der Kriminalpolitik als Wissenschaftsdisziplin oder auch der in diesem Bereich besonders ertragreichen Strafrechtsvergleichung.
Und wir legen gleich einmal nach und fordern konsequenterweise eine Berücksichtigung auch des Umweltstrafrechts im Bereich des zwingend zu Erlernenden, dem es doch um den Schutz der für die Menschheit unabdingbaren Ressourcen gehen müsse.
Wir könnten dem in einem ersten Schritt unsere eigenen Worte entgegenhalten, eine Examensabsolventin müsse doch in der Lage sein, sich auch das Sexual- und Umweltstrafrecht selbst zu erarbeiten.
Aber ist die Auswahl der Materie, anhand derer die anspruchsvolle Arbeit der Gesetzesanwendung erlernt wird, nicht gleichsam ein Seismograph für den Zustand einer Gesellschaft? So wie bezeichnenderweise das Strafgesetzbuch von 1871 den Hochverrat an die Spitze des Besonderen Teils stellte und den Eigentumsdelikten eine wesentlich prominentere Bedeutung als eben den Straftatbeständen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zumaß.
Nur wenn Ronen Steinke Beispiele der Überforderung bei der Rechtsanwendung des Sexualstrafrechts anführt, zeigt sich exakt dasselbe Problem, das beim Umweltstrafrecht virulent wurde. Denn dieses spielte durchaus in einer ersten Euphorie zu Beginn der 80er Jahre eine gewisse Rolle in der juristischen Ausbildung, als diese Materie in das Strafgesetzbuch überführt wurde. Aber schnell zeigte sich, dass die verschiedensten Spielarten der sog. Verwaltungsakzessorietät ins Zentrum der Lehre rückten, ohne vor lauter Bäumen zu erkennen, dass es gerade deren Überwindung bedarf, um in einer kapitalistischen Gesellschaftsordnung das Umweltstrafrecht nicht zu einer Materie gegen den berüchtigten Ketchupklecks in den Rhein verkommen zu lassen.
Und so wird es auch wenig helfen, das Sexualstrafrecht in den Pflichtfachstoff für Klausuren im Staatsexamen zu übernehmen. Der kleine Prüfungsklecks im Mündlichen vermag da nicht zu helfen, auch weil er in aller Regel nach demselben Schema wie in einer Klausur abläuft.
Es bedürfte vielmehr der meinetwegen auch in Prüfungen abgebildeten neuen Lehrformate, um der angedeuteten interdisziplinären Komplexität der Materie gerecht zu werden. Wenn auf Demonstrationen gegen die Klimakatastrophe bisweilen von einem notwendigen System Change die Rede ist, so trifft dies exakt den Punkt. Er müsste aber auch die juristische Ausbildung erfassen, um jenseits der systemstabilisierenden Anwendung von irgendwelchen Strafnormen eine kritische Auseinandersetzung eben mit dem System zu forcieren.
Insoweit: Gut gesprungen, Ronen Steinke, aber leider nicht weit genug.
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