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Notstandsfähigkeit von Kollektivrechtsgütern







Tags:


§ 34 StGB; Notstand; Kollektivrechtsgut; Rechtfertigung; menschengerechtes Klima


Problemaufriss


Rechtsgüter der Allgemeinheit sind im Rahmen des Notwehrrechts gem. § 32 StGB keine notwehrfähigen Rechtsgüter. Fraglich ist, ob dies auch im Rahmen des rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB so ist, oder ob dieser Rechtfertigungsgrund auch in Bezug auf Kollektivrechtsgüter eingreifen kann.


Beispiel: A klebt sich zusammen mit anderen Klima-Aktivist:innen auf eine vielbefahrene Straße, wodurch Autos in mehreren Reihen zum Anhalten gezwungen werden. A möchte damit auf die in seinen Augen unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesregierung aufmerksam machen und sich für die Erhaltung eines menschengerechten Klimas einsetzen. Es ist anzunehmen, dass das Verhalten des A den objektiven wie subjektiven Tatbestand des § 240 StGB erfüllt. Kommt eine Rechtfertigung gem. § 34 StGB in Betracht?


Problembehandlung


Ansicht 1 (herrschende Meinung): Notstandsfähig sind alle Rechtgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, § 34 Rn. 72; TK-StGB/Perron, 31. Aufl. 2025, § 34 Rn. 9; LK-StGB/Zieschang, 13. Aufl. 2019, § 34 Rn. 53 f.). Dies gilt insbesondere für solche Rechtsgüter der Allgemeinheit, die auf Individualrechtsgüter zurückführbar sind, wie etwa bei dem menschengerechten Klima, das für das Leben und die körperliche Unversehrtheit aller Menschen unabdingbar ist. Hierbei handelt es sich freilich nicht um wirkliche Kollektivrechtsgüter, sondern in Wahrheit um kumulierte Individualrechtsgüter (Hefendehl ZIS 2012, 506 (507)).


Kritik: Dagegen spreche bereits der Wortlaut des § 34 StGB, in dem nur Individualrechtsgüter aufgeführt werden (Matt/Renzikowski/Engländer, 2. Aufl. 2020, § 34 Rn. 17). Zudem sei es teleologisch nicht Zweck des § 34 StGB, den Einzelnen zu ermächtigen, seine Mitmenschen zugunsten der Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen (Engländer JZ 2023, 255 (256)).


Ansicht 2: Teile der Literatur lehnen eine Notstandsfähigkeit jeglicher Kollektivrechtsgüter ab. Nach dieser Ansicht sind lediglich Individualrechtsgüter sind notstandsfähig. (SK-StGB/Hoyer, 10. Aufl. 2025, § 34 Rn. 4 ff.; Matt/Renzikowski/Engländer § 34 Rn. 17)


Kritik: Der Wortlaut des § 34 StGB sei für die Notstandsfähigkeit von Kollektivrechtsgütern durchaus offen, da neben den explizit beispielhaften genannten Individualrechtsgütern, die offene Formulierung „oder ein anderes Rechtsgut“ enthalten ist (Rengier StrafR AT, 17. Aufl. 2025, § 19 Rn. 8).
 
Zum Beispiel: Nach der ersten Ansicht käme eine Rechtfertigung gem. § 34 StGB vorliegend in Betracht. Das menschengerechte Klima ist ein Rechtsgut der Allgemeinheit, das für das Leben und die körperliche Unversehrtheit aller Menschen unabdingbar ist und sich somit auf Individualrechtsgüter zurückführen lässt. Nach der zweiten Ansicht scheidet eine Rechtfertigung gem. § 34 StGB hingegen von vornherein aus. Sofern man sich für die erste Ansicht entscheidet wäre im weiteren Verlauf zu prüfen, ob hier eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, die Notstandshandlung erforderlich war und ein wesentliches Überwiegen der Interessen vorlag.















Die Seite wurde zuletzt am 2.6.2026 um 15.37 Uhr bearbeitet.



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