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Auswirkung des error in persona des Tatmittlers auf die Strafbarkeit des mittelbaren Täters

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### Tags error in persona; aberratio ictus; Irrtum; Konkretisierung; Individualisierung; Fehlgehen der Tat ### Problemaufriss **Beispiel:** Der A beauftragt seinen als geisteskrank bekannten Bruder B, die gehasste Stiefmutter S zu erschießen. Um diese identifizieren zu können, gibt A dem B ein Foto der S mit. B tötet jedoch die kleine Schwester K, die er beim Abfeuern der Waffe für S gehalten hat. Umstritten ist, wie sich die Objektverwechslung des B auf den mittelbaren Täter A auswirkt. ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Eine Ansicht behandelt den error in persona des Vordermanns als eine vorsatzausschließende aberratio ictus des Hintermanns. Denn es sei rechtlich bedeutungslos, ob eine mechanische Waffe ihr Ziel verfehle oder ob es zu einer solchen Situation beim Einsatz eines menschlichen Werkzeugs komme (<em>Jescheck/Weigend</em> Strafrecht AT, 5. Aufl. 1996, § 62 III 2; *Roxin* Strafrecht AT II, 2003, § 25 Rn. 171). **Kritik:** Wer dem Tatmittler bei der Individualisierung des Opfers einen Spielraum lässt (etwa dadurch, dass er das Opfer nicht hinreichend beschreibt), kann sich mit einer Identitätsverwechselung auch nicht entlasten (Beck'scher Online-Kommentar StGB/<em>Kudlich</em>, 41. Ed. 01.02.2019, § 25 Rn. 42.1). **Ansicht 2:** Eine andere Ansicht stellt darauf ab, ob der Hintermann dem Tatmittler die **Individualisierung** des Tatobjekts überlassen hat. Habe der Hintermann die Konkretisierung allein dem Tatmittler überlassen, so müsse er sich dessen Auswahlfehler wie eine eigene Objektverwechslung zurechnen lassen, wenn diese in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt (error in persona). Ist dies nicht der Fall, so sei die weisungswidrige Ausführung nach den Regeln der aberratio ictus zu behandeln (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 48. Aufl. 2018, Rn. 882; Schönke/Schröder StGB\*/Heine/Weißer\*, 30. Aufl. 2019, § 25 Rn. 54). **Kritik:** Wie eine Pistole, deren Schuss abirrt, stellt sich die Situation hier für den mittelbaren Täter dar; er schickt sein „menschliches Werkzeug“ los, welches dann aber das falsche Objekt trifft. **Zum Beispiel:** A gab seinem Bruder ein Bild der verhassten Stiefmutter mit. Von einer hinreichenden Konkretisierung ist somit auszugehen. Der error in persona des B ist mithin als aberratio ictus des A zu bewerten. Es besteht weitestgehend Identität zum Problemfeld der [Auswirkung des error in persona des Haupttäters auf den Vorsatz des Anstifters](/problemfelder/at/teilnahme/anstiftung/error-persona/). In diesen Fällen ist jedoch als besonderer Grund für die aberratio ictus Lösung das "Bludbadargument" zu beachten!

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