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Auswirkung des error in persona des Haupttäters auf den Vorsatz des Anstifters







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Irrtum; error in persona; Handlungsobjekt; Anstiftung; Haupttäter; Anstifter; Blutbadargument; § 26 StGB


Problemaufriss


Der Anstifter muss vorsätzlich bezüglich der Haupttat gehandelt haben, § 26 ("Wer vorsätzlich"). Unterliegt der Haupttäter jedoch – bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Tatobjekte – einem für ihn unbeachtlichen error in objecto vel persona, so ist fraglich, wie sich dies auf den Vorsatz des Anstifters auswirkt.


Beispiel: A stiftet B dazu an, den C zu töten. B hält in der Dämmerung jedoch den herannahenden D für C und tötet diesen.


Problembehandlung


Ansicht 1: Die Objektverwechslung des Täters stellt eine aberratio ictus des Anstifters dar (Dehne-Niemann/Weber JURA 2009, 373 ff.; Otto JuS 1982, 557, 562; Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 26 Rn. 116 ff.). Es macht keinen Unterschied, ob der Täter ein mechanisches Werkzeug verwendet oder ein menschliches Werkzeug losschickt, welches dann fehlgeht. Der vom Anstifter gewollte Angriff wird nicht realisiert, während durch seinen mittelbaren Angriff ein tatbestandlich gleichwertiges Objekt verletzt wird. Umstritten ist jedoch die Rechtsfolge, also ob wegen versuchter Anstiftung (§ 30 I – nur bei Verbrechen) (Leipziger Kommentar StGB/Schünemann, 12. Aufl. 2007, § 26 Rn. 90) oder wegen vollendeter Anstiftung zur versuchten Tat (Puppe NStZ 1991, 123, 124) bestraft werden soll.


Kritik: Es wird darüber hinweggesehen, dass der Anstifter die Tat trotz allem verursacht hat; er würde gegenüber dem Täter privilegiert, wenn sich der einem error in persona erlegene Haupttäter nicht auf seinen Irrtum berufen kann, wohl aber der Anstifter. Zudem sei die Figur der aberratio ictus entwickelt worden, um Konstellationen zu behandeln, in denen der Täter das Angriffsobjekt vor sich sieht, aber ein anderes Objekt verletzt. Dies ist auf die Anstiftungsfälle nicht übertragbar. Wo – bei Anwendung des § 30 I – kein Verbrechen in Rede steht, drohen zudem Strafbarkeitslücken (Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 45 Rn. 62).


Ansicht 2: Der error in persona des Täters ist auch für den Anstifter unbeachtlich (PrOT GA 7 [1858], 322 ff.; Backmann JuS 1971, 113, 119). Da Akzessorietät zwischen Anstiftung und Haupttat besteht, muss sich ein Irrtum des Täters in einem solchen Fall in gleicher Weise auf den Anstifter auswirken (Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB, 30. Aufl. 2019, § 26 Rn. 26). Eine Privilegierung des Anstifters gegenüber dem Täter wäre unbillig. Der Anstifter hat den Tatentschluss des Täters hervorgerufen, greift das geschützte Rechtsgut damit mittelbar an und verwirkliche damit gleiches Unrecht. Dafür spricht auch § 26, der ein gleiches Strafmaß für Anstifter und Täter vorsieht ("gleich einem Täter").


Kritik: In einem Fall, in welchem der Täter seinen Fehler bemerkt und sodann zusätzlich auch noch das tatsächlich gemeinte Opfer töte, wäre der Anstifter wegen zweifacher Anstiftung zum Mord bzw. Totschlag zu bestrafen, obwohl er nur die Tötung eines Menschen wollte. Zwar haften Anstifter nicht für Exzesse des Angestifteten; die Tötung des tatsächlich gemeinten Opfers könne jedoch keinen Exzess darstellen, da gerade diese vom Willen des Anstifters umfasst werde. Der Anstifter müsste also für das gesamte "Blutbad" gerade stehen, obwohl sich sein Vorsatz von vornherein nur auf ein Opfer und auf eine Tat erstreckte ("Blutbadargument").


Vertiefung : Die Stichhaltigkeit des "Blutbadarguments" wird indes zum Teil angezweifelt. Es dürfe lediglich nicht automatisch der Vorsatz bejaht werden, sei jedoch vom Anstiftervorsatz nur eine Tötung umfasst, scheide eine Zurechnung zweier/mehrerer Tötungen zum Anstifter aus (Leipziger Kommentar StGB/Schünemann, § 26 Rn. 87). Jeder weitere Anlauf des Täters sei insoweit ein Exzess (BeckOK StGB/Kudlich, 48. Edition Stand: 01.11.2020\,§ 26 Rn. 24.3).


Ansicht 3: Nach einer weiteren Ansicht ist der error in persona grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, es liegt eine "wesentliche Abweichung" vor. Eine solche ist dann gegeben, wenn die Verwechslung außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt (BGHSt 37, 214 ff.). Z.T. wird aber auch zumindest bei höchstpersönlichen Rechtsgütern stets eine solche wesentliche Abweichung anzunehmen sein (Otto JuS 1982, 557, 562). Andere stellen vorwiegend darauf ab, wie konkret der Anstifter die Tat vorgegeben hat (Toepel JA 1997, 248, 254 f.). Hinter dieser Meinungsgruppe steht die Erwägung, dass aufgrund der Komplexität der Fallkonstellationen ein flexibler Beurteilungsspielraum benötigt wird.


Kritik: Siehe Kritik zu der 2. Ansicht (Blutbadargument). Darüber hinaus kann eine Abgrenzung nach dem Kriterium der Wesentlichkeit nur willkürlich-dezisionistisch erfolgen, da klare bzw. geeignete Abgrenzungskriterien kaum denkbar sind.


Ansicht 4: Eine Verwechslung des Tatopfers durch den Haupttäter ist für den Anstifter immer dann unbeachtlich, wenn der Anstifter dem Täter die Individualisierung des Opfers überlassen hat (Rengier Strafrecht AT, § 45 Rn. 58). Denn nur dann trägt der Anstifter in gleicher Weise das Risiko eines Irrtums wie der Haupttäter (Küpper JR 1992, 294, 296).


Kritik: Die "Individualisierung" ist als Abgrenzungskriterium unzureichend, weil es schwer fällt zu bestimmen, wann eine hinreichende Individualisierung gegeben ist; auch hier droht eine nicht regelgeleitete, sondern willkürlich-dezisionistische Einzelfallentscheidung.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.49 Uhr bearbeitet.



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