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Umfang des subjektiven Rechtfertigungselements bei Fahrlässigkeitsdelikten







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Fahrlässigkeit; Rechtswidrigkeit; subjektives Element; subjektives Rechtfertigungselement


Problemaufriss


Beispiel:  T reinigt seine Waffe und übersieht, dass diese geladen ist. Infolge der Unachtsamkeit löst sich ein Schuss, der den von T nicht erkannten Einbrecher O, welcher gerade dazu ansetzte A zu erschießen, tödlich trifft. Strafbarkeit des T nach § 222?


Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten ist es umstritten, ob für die Rechtfertigung ein subjektives Element erforderlich ist.


Problembehandlung


Ansicht 1:  Nach einer Meinung soll bei Fahrlässigkeitsdelikten das subjektive Rechtfertigungselement keine Rolle spielen (Otto Strafrecht AT, 7. Aufl. 2004, § 10 Rn. 29; Leipziger Kommentar StGB/Rönnau, 12. Aufl. 2006, Vor § 32 Rn. 92). Lägen objektiv die Voraussetzungen einer Rechtfertigung vor, entfiele der bei Fahrlässigkeitsdelikten allein strafbare Erfolgsunwert (fahrlässiger Versuch ist nicht strafbar), wodurch kein strafbares Verhalten mehr gegeben wäre (LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 92). Es handele sich demnach um eine folgenlose Sorgfaltspflichtverletzung, die nicht bestraft werden könne (Kühl Strafrecht AT, 7. Aufl. 2012, § 17 Rn. 80).


Ansicht 2:  Eine andere Ansicht verneint die Strafbarkeit ebenfalls. Nach dieser müsse der Täter für die Rechtfertigung zwar Kenntnis vom Vorliegen der rechtfertigenden Umstände haben. Bei objektiver Rechtfertigungslage werde die Straflosigkeit aber durch den fehlenden (bei Fahrlässigkeitsdelikten allein) strafbarkeitsbegründenden Erfolgsunwert gerechtfertigt. Fehle dieser, liege schon keine rechtfertigungsbedürftige Tat vor (Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 24 Rn. 103). Dafür spreche, dass bei Tätigkeitsdelikten lediglich die Handlung, unabhängig eines Erfolges, bestraft wird.


Beispiel:  Fährt A betrunken und ohne an seine Fahruntauglichkeit zu denken mit dem Auto (§ 316 II), kommt an eine Unfallstelle und rettet dort dem schwer verletzten B das Leben, ist er nur dann straflos, wenn er auch beabsichtigte, B zu Hilfe zu kommen.


Kritik an beiden Ansichten:  Betrachtet man den Schutzzweck der Fahrlässigkeitsdelikte, so hat sich der Täter durch seine (folgenlose) Sorgfaltspflichtverletzung genauso gefährlich verhalten, wie diese es verlangen. Hätte T im Ausgangsfall zusätzlich einen Unbeteiligten getroffen, wäre eine Strafbarkeit unstreitig gegeben. Es erscheint sinnwidrig, dem Täter eine nur zufällig gerechtfertigte Tat zugutekommen zu lassen (Nomos Kommentar StGB/Paeffgen/Zabel, 5. Aufl. 2017, Vor §§ 32 ff. Rn. 144).


Ansicht 3:  Teilweise wird die erstgenannte Ansicht insoweit konkretisiert, dass zwar grundsätzlich ein subjektives Rechtfertigungselement für nicht erforderlich gehalten werde. Bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten werde ein solches aber in dem Sinne verlangt, dass eine Rechtfertigung nur dann vorlege, wenn der Täter bei der Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen und zum Zweck seiner, durch die objektive Rechtfertigungslage zuteil gewordenen, Befugnis gehandelt habe (Jescheck/Weigend Strafrecht AT, 5. Aufl. 1996, § 56 I. 3).


Ansicht 4:  Nach anderer Ansicht sei jedoch auch bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ein Verteidigungswille erforderlich (NK/Paeffgen/Zabel, Vor §§ 32 ff. Rn. 144; wohl auch OLG Hamm NJW 1962, 1169, 1170).


Kritik:  Insbesondere bei der bewussten Fahrlässigkeit stellt sich die Frage nach einem Verteidigungswillen insofern nicht, als man sich bei fehlendem Bewusstsein über einen möglichen Erfolgseintritt auch nicht vorstellen kann, dass dieser gerechtfertigt sein könnte (LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 92). Außerdem fehlt es bei Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen am Erfolgsunwert, es bleibt allein der Handlungsunwert und damit ein fahrlässiger Versuch, der nicht strafbar ist (Roxin Strafrecht AT I, § 24 Rn. 103). Würde der Erfolgsunwert im Ausgangsfall deshalb entfallen, weil T mit seinem Schuss gerade keinen Menschen trifft, so wäre in jedem Fall keine Strafbarkeit gegeben. Es darf keine Rolle spielen, aufgrund welcher Umstände kein Erfolgsunwert gegeben ist, sondern lediglich, dass dieser entfällt.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 13.55 Uhr bearbeitet.



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