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Geltung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe für Hoheitsträger

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### Tags Notwehr; Hoheitsträger; Nothilfe; Notstand; § 32 ### Problemaufriss Können sich Staatsorgane (z.B. Polizeibeamte) bei Eingriffen in Individualrechtsgüter auf § 32 berufen? Unstrittig ist, dass sich ein Polizeibeamter auf das Notwehrrecht berufen kann, wenn er *selbst* angegriffen wird (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 7 Rn. 148). Umstritten ist die Frage, ob sich der Polizeibeamte auch im Rahmen der *Nothilfe* auf § 32 berufen kann. ### Problembehandlung **Ansicht 1:** **Herrschend** wird davon ausgegangen, dass sich ein Polizeibeamter im Dienst auf sein Notwehrrecht berufen kann (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 7 Rn. 153 ff.). Die Möglichkeit disziplinarischer Ahndung, bspw. wegen Unverhältnismäßigkeit, besteht aber weiter. Als Hoheitsträger muss er außerdem die Grenzen des [Art. 2 II EMRK](https://dejure.org/gesetze/MRK/2.html) beachten. **Kritik:** Es bestünde die Gefahr, dass spezielle Vorschriften des PolG, welche die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns gewährleisten, unterlaufen würden. Zudem überzeugt es nicht, ein Verhalten als strafrechtlich erlaubt und zugleich als öffentlich-rechtswidrig einzustufen, dies würde nicht im Einklang mit der Einheit der Rechtsordnung stehen (<em>Jakobs</em> Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991, 12. Abschnitt Rn. 41 f.). Gegen diese Ansicht spricht außerdem, dass die Rechtfertigungsgründe ungeeignet sind, Lücken in den öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen auszufüllen, da dies die politische Entscheidung für ihre Schaffung verfälschen würde. Dass ein Polizist in der Notwehrsituation dann schlechter gestellt wäre als ein Privater, ist nichts Besonderes und ist auch über die Gefahrtragungspflichten beim entschuldigenden Notstand gem. [§ 35](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__35.html) so geregelt. **Ansicht 2:** Demgegenüber vertritt ein Teil der Literatur die Auffassung, dass ein Polizeibeamter sich nicht auf § 32 berufen kann. Es handele sich bei der Notwehr um ein privates Recht des Bürgers zur Selbstverteidigung, welches das staatliche Gewaltmonopol einschränkt, nicht um eine Selbstermächtigung, mit der der Staat seine Eingriffsbefugnisse gegenüber den Bürgern ausdehnt (Systematischer Kommentar StGB/<em>Günther</em> [September 1999], § 32 Rn. 16; *Seelmann* ZStW 89 [1977], 36, 49 ff.; *Jakobs* Strafrecht AT, 12. Abschnitt Rn. 41 ff.). **Kritik:** Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe schließen hoheitliches Handeln vom Wortlaut nicht aus. Zudem wäre es sinnwidrig, einem Polizisten den Schutz von Individualrechtsgütern zu untersagen, während ein Privater diese Handlung vornehmen dürfte. Dies könnte private Reaktionen, wie z.B. Bürgerwehren begünstigen, was kriminalpolitisch äußerst unerwünscht ist. Dazu kommt, dass dem zugleich anwesenden Bürger die Möglichkeit einer Rettungshandlung aufgrund der Subsidiarität privaten gegenüber polizeilichen Handelns genommen wird; folglich wäre niemand mehr befugt, die erforderliche Hilfe zu leisten. Außerdem würden die Verweisungen in Polizeigesetzen (Bsp. [Art. 60 II BayPAG](http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPAG-60)) ignoriert (<em>Roxin</em> Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 15 Rn. 108; Schönke/Schröder/<em>Perron</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 32 Rn. 42c). **Ansicht 3:** Eine differenzierende Ansicht unterscheidet zwischen der Rechtswidrigkeit im Polizeirecht und der Rechtswidrigkeit im Strafrecht. Aufgrund der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts sei beides strikt zu trennen. So würde ein Polizist, der sich auf Notwehr beruft, zwar nach dem Polizeirecht rechtswidrig, nach dem Strafrecht aber gerechtfertigt handeln (<em>Klose</em> ZStW 89 [1977], 61, 78; Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 29. Aufl. 2018, § 32 Rn. 17; vgl. auch *Roxin* Strafrecht AT I, § 14 Rn. 34 ff.). **Kritik:** Dieses Vorgehen widerspricht der Einheit der Rechtsordnung. Der Amtsträger ist "Bürger in Uniform" und darf daher nicht grundlos schlechter gestellt werden als ein Privater. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass er durch sein Amt besonders häufig in Gefahrensituationen gerät (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 50. Aufl. 2020, Rn. 431). **Zum Streitstand insgesamt:** *Hillenkamp/Cornelius* 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, 15. Aufl. 2017, 5. Problem.

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