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Staatsnotwehr







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Notwehr; Nothilfe; Staatsnotwehr


Problemaufriss


Gem. § 32 II ist die Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Mit der Var. 2 ist die Konstellation der Nothilfe angesprochen (vgl. zu dieser allgemein das entsprechende Problemfeld).


Beispiel 1: A schlägt B nieder, der C mit einem Messer angreift.


§ 32 fußt unter anderem auf dem Gedanken des individualrechtlichen Schutzprinzips und beschränkt den Rechtfertigungsgrund damit auf den Schutz von Individualrechtsgütern (Rengier Strafrecht AT, 12. Aufl. 2020, § 18 Rn. 1). § 32 ist damit kein allgemeines Recht zur Verhinderung von Unrecht (Schönke/Schröder/Perron/Eisele StGB, 30. Aufl. 2019, § 32 Rn. 8). Die Allgemeinheit ist kein anderer im Sinne des § 32 II (Sch/Sch/Perron/Eisele StGB, § 32 Rn. 8).


Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die Rechtsgüter des Staates notwehrfähig sind. Eine juristische Person kann ein anderer im Sinne des § 32 II sein, sodass eine Notwehrfähigkeit solcher Güter, die dem Staat als Fiskus zustehen, zu bejahen ist (Sch/Sch/Perron/Eisele StGB, § 32 Rn. 6). Umstritten ist allerdings, ob eine Nothilfe darüber hinaus in Frage kommt.


Beispiel 2: Spion S wird von T überwältigt ehe der die Grenze mit wichtigen Staatsgeheimnissen überschreiten kann (Sch/Sch/*Perron/*Eisele StGB, § 32 Rn. 6).


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Ansicht (Münchener Kommentar StGB/Erb, 4. Aufl. 2020, § 32 Rn. 101; Roxin/Greco Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2020, § 15 Rn. 41) soll dies nicht der Fall sein. Die Fälle der sog. Staatsnotwehr würden sich von den sonstigen Fällen der Verteidigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit nicht strukturell, sondern nur durch das hohe Gewicht des Angriffs unterscheiden. Allein deshalb dürfe die gewaltsame Auseinandersetzung von Privatpersonen um das Allgemeinwohl aber nicht zugelassen werden (MK/Erb, § 32 Rn. 101). Stattdessen sei auf § 34 zurückzugreifen, der eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt (Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 15 Rn. 41). Rechtsgüter des Staates sind nach dieser Ansicht also nicht notwehrfähig.


Kritik: Der Staat ist eine juristische Person öffentlichen Rechts. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber dem Bestand des Staates weniger Schutz gewähren wolle als anderen Rechtsgütern (RGSt 63, 215, 220). Die Lösung über § 34 verschiebe lediglich die Probleme, welche die Frage der Staatsnotwehr aufwirft (Sch/Sch/Perron/Eisele StGB, § 32 Rn. 7).


Ansicht 2: Nach herrschender Ansicht (Sch/Sch/Perron/Eisele StGB, § 32 Rn. 6; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 32 Rn. 3) soll eine Staatsnotwehr in Frage kommen, wenn ein Einschreiten staatlicher Organe ausgeschlossen ist und ohne private Nothilfe schwerste Schäden drohen würden. Rechtsgüter des Staates sind nach dieser Ansicht also eingeschränkt notwehrfähig.


Kritik: Der Staat an sich sei kein Individualrechtsgut, auch wenn der Staat ein Rechtsträger ist (Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 15 Rn. 41). Sind "höchste Staatsinteressen" bedroht, so sei zudem zu befürchten, dass sich Privatpersonen bei deren Verteidigung zu Übermaßhandlungen hinreißen lassen. Eine Staatsnotwehr stoße hier daher erst recht auf Bedenken (MK/Erb, § 32 Rn. 101). Die Berufung auf eine Verteidigung "höchster Staatsinteressen" habe außerdem schon in der Weimarer Republik zur Rechtfertigung von Gewalt aus politischen Motivationen gedient. Es besteht also eine gewisse Missbrauchsgefahr (Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 15 Rn. 4; MK/Erb, § 32 Rn. 101).















Die Seite wurde zuletzt am 4.7.2023 um 12.18 Uhr bearbeitet.



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