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Extensiver Notwehrexzess







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Notwehr; Notwehrexzess; § 33; Intensiver Notwehrexzess; Extensiver Notwehrexzess


Problemaufriss


Ein weiterer Entschuldigungsgrund ist der Notwehrexzess, § 33 (vgl. BGHSt 3, 194, 198; BGH NJW 1995, 973). Problematisch ist die zurückhaltende Formulierung der Entschuldigungsvoraussetzungen in § 33, die zu Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite der Norm führt.


Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen:


1. Intensiver Notwehrexzess: Der Angegriffene überschreitet im Rahmen der Notwehr das "erforderliche" Maß. Die Anwendung von § 33 auf diese Fallgruppe ist unumstritten.


2. Extensiver Notwehrexzess: Der Angegriffene wehrt sich vor oder nach dem Angriff - es fehlt also an der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Ob der Verteidiger hier nach § 33 entschuldigt ist, ist umstritten.



Problembehandlung


Ansicht 1: Die Möglichkeit, § 33 auf den extensiven Notwehrexzess anzuwenden, wird bestritten (Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 33 Rn. 2, 5; Jäger Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, Rn. 196). Der Grund ist darin zu sehen, dass § 33 nur dann Anwendung finden soll, wenn innerhalb einer bestehenden Notwehrlage agiert wird. Insoweit eine Notwehrlage aber gar nicht bestehe, fehle es bereits an der Anknüpfungsmöglichkeit für § 33.


Kritik: Mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm erscheint diese Begrenzung des Anwendungsbereichs allerdings verfehlt. Auch § 33 beruht als Entschuldigungsgrund auf dem Leitgedanken fehlender präventiver Bestrafungsnotwendigkeit. An präventiver Bestrafungsnotwendigkeit fehlt es aber nicht nur im Fall des intensiven, sondern auch des extensiven Notwehrexzesses. Denn insoweit besteht zwischen beiden Fallgestaltungen kein Unterscheid: Auch beim extensiven Exzess wird ausschließlich der rechtswidrig Angreifende geschädigt und auch hier wird schlichter Vergeltung durch die Beschränkung auf asthenische Affekte vorgebeugt. Weiterhin ist die Grenzüberschreitung ebenso naheliegend und verzeihlich. Schließlich ist der extensive Exzess auch in seiner sozialen Relevanz (d.h. im Hinblick auf den Rechtsfrieden) nicht anders zu beurteilen als der intensive.


Ansicht 2: Mit dieser Argumentation will ein Teil der Literatur § 33 auch auf den extensiven Notwehrexzess anwenden (Roxin Strafrecht AT I, 3. Aufl. 1997, § 22 Rn. 88).


Kritik: Grenzen der Notwehr können nur überschritten werden, wenn eine Notwehrlage zu einem Zeitpunkt bestanden habe (vgl. Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 141 ff.).


Ansicht 3: Einen Mittelweg gehen Ansichten, die unter Fokussierung auf den Wortlaut – "die Grenzen der Notwehr" – argumentieren, dass nur der nachzeitige extensive Notwehrexzess, also die Fallgestaltung erfasst werde, dass der Täter beispielsweise nach Beendigung des gegenwärtigen Angriffs weiter auf den Angreifer einschlage (Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 27 Rn. 19; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 703). Mit Verweis auf den Wortlaut "Grenzen der Notwehr" wird weiterhin verlangt, dass zwischen dem Angriffsende und der nachzeitigen Exzesshandlung ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang bestehe. Nur dieser enge Zusammenhang verklammere Angriff und Überschreitung der Notwehr zu einem einheitlichen Geschehen.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.34 Uhr bearbeitet.



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