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Irrtum des Hintermannes über die Werkzeugeigenschaft

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### Tags Irrtum; Hintermann; deliktisches Minus; Werkzeugeigenschaft; versuchte mittelbare Täterschaft; Anstiftervorsatz; Tatherrschaftslehre; subjektive Theorie; wesensgleiches Minus ### Problemaufriss Nachdem im objektiven Tatbestand festgestellt wurde, dass der Hintermann die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht selbst täterschaftlich vollständig verwirklicht hat, folgt die Prüfung, ob dem Hintermann die Tathandlungen des Tatnächsten gem. § 25 I Var. 2 zugerechnet werden können. Erforderlich ist dafür die zurechenbare Verursachung der Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Tatnächsten. Im subjektiven Tatbestand muss sich der Vorsatz folglich auch auf diese Steuerung erstrecken. Fraglich ist, wie sich Irrtümer über die Werkzeugeigenschaft des Tatnächsten auf den Hintermann auswirken. **Beispiel 1:** Arzt A gibt der Krankenschwester K eine Spritze mit tödlichem Gift, damit diese das Opfer O tötet. A glaubt, dass K durch seinen verschwörerischen Blick erkennt, dass sich in der Spritze ein tödliches Gift befindet. K verabreicht dem O die Spritze, geht dabei jedoch davon aus, dass es sich um das Medikament handelt, welches sie ihm jeden Tag gibt. Wie hat sich A strafbar gemacht? **Beispiel 2:** A gibt der K die für O bestimmte tödliche Spritze. Dabei geht er davon aus, dass K die Spritze für das tägliche Medikament des O hält. In Wirklichkeit durchschaut die K den A, spritzt dem O aber trotzdem die tödliche Dosis, da sie den O  noch nie leiden konnte. ### Problembehandlung Grundsätzlich sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: **I. Beim Vordermann liegt ein deliktisches Minus vor, der Hintermann weiß dies aber nicht (vgl. Bsp. 1)** Bei der ersten Konstellation liegt objektiv ein Beherrschungsverhältnis des Hintermanns über den Vordermann vor. Subjektiv hingegen weiß der Hintermann nichts von diesem Verhältnis – in der Regel will er den Vordermann lediglich zur Tat anstiften. Mangels Vorsatzes des Hintermanns zur tatbeherrschenden Steuerung kann dieser nicht als mittelbarer Täter bestraft werden. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder versuchter Anstiftung. **1\. Vordermann handelt unvorsätzlich oder rechtmäßig** Mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat kommt eine Strafbarkeit als Anstifter nicht in Betracht, wenn der Vordermann entweder nicht vorsätzlich oder gerechtfertigt handelte. Möglich ist aber eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung gem. § 30 I (allerdings nur bei Verbrechen). **2\. Vordermann handelt schuldlos** Handelt das Werkzeug lediglich schuldlos, so liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige und somit teilnahmefähige Haupttat vor. Der Hintermann könnte dann nicht nur wegen versuchter Anstiftung nach § 30 I sondern wegen vollendeter Anstiftung nach § 26 strafbar sein. Für eine vollendete Anstiftung spricht, dass eine Bestrafung wegen nur versuchter Anstiftung nicht zum Ausdruck bringen würde, dass der Hintermann an einer vollendeten Tatbestandsverwirklichung beteiligt war. **II. Der Vordermann handelt ohne deliktisches Minus, der Hintermann nimmt ein solches aber an (vgl. Bsp. 2)** In der zweiten Konstellation liegt objektiv kein Beherrschungsverhältnis des Hintermanns über den Vordermann vor. Subjektiv nimmt der Hintermann eine solche Beherrschung jedoch an. Die Behandlung dieses Falles ist umstritten: **Ansicht 1:** Nach der von der Rechtsprechung vertretenen subjektiven Theorie ist derjenigeTäter, der mit Täterwillen handelt und die Tat als "eigene" will (siehe hierzu auch das Problemfeld zur [Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme](../abgr-anstiftung/)). Es reicht daher aus, dass der Hintermann subjektiv eine Beherrschung annimmt, der Irrtum über das objektiv nicht bestehende Beherrschungsverhältnis ist unerheblich. Der Hintermann kann dieser Ansicht folgend unproblematisch als mittelbarer Täter bestraft werden. **Ansicht 2:** Nach der Tatherrschaftslehre genügt eine bloß vorgestellte Tatherrschaft nicht, um Täterschaft zu begründen. Die Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter scheitert daher an der objektiv fehlenden Werkzeugeigenschaft des Vordermanns. Innerhalb der Vertreter der Tatherrschaftslehre ist umstritten, wie der Hintermann sich stattdessen strafbar gemacht hat. 1. Teilweise wird vertreten, dass bei unmittelbarem Ansetzen des Hintermanns (siehe hierzu auch das Problemfeld [Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft](/wiki/at/versuch/teilnahme/ansetzen-mittelbar/)) eine Strafbarkeit wegen versuchter Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft zu bejahen sei. Eine Strafbarkeit als Anstifter müsse jedoch ausscheiden, da zwar eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliege, der Anstiftervorsatz des Hintermanns aber nicht bejaht werden könne, weil er beim vermeintlichen Werkzeug nicht den Vorsatz zur Begehung einer vorsätzlichen Tat hervorrufen wollte (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 43 Rn. 82). **Kritik:** Die Annahme einer nur versuchten Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft bringt nicht zum Ausdruck, dass der Hintermann an einer vollendeten Tat beteiligt war. 2. Die h.L. will den Hintermann als Anstifter bestrafen und sieht den Anstiftervorsatz als wesensgleiches "Minus" in dem weitergehenden Tatherrschaftswillen enthalten (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019 Rn. 861). **Kritik:** Dies verstößt jedoch gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 II GG und widerspricht dem Wortlaut von § 26 (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, § 43 Rn. 82). 3. Zuletzt wird vertreten, dass eine vollendete Anstiftung in Tateinheit mit versuchter Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft anzunehmen sei (<em>Roxin</em> Strafrecht AT II, 2003, § 25 Rn. 165 f.). **Kritik:** Diese Ansicht würde zu einer doppelten Anrechnung des Vorsatzes (einmal als Teilnehmervorsatz und einmal als Tätervorsatz) führen. <br> <br> **Zu den Beispielen von oben:** **Zum Beispiel 1:** K handelt nicht vorsätzlich, ein deliktisches Minus liegt folglich vor. A, der davon ausgeht, dass K ihn durchschaut, weiß nichts von diesem Minus. Mangels Vorsatzes bzgl. der tatbeherrschenden Steuerung ist eine Strafbarkeit als mittelbarer Täter abzulehnen. Da K nicht vorsätzlich handelte, liegt keine teilnahmefähige Haupttat und somit auch keine Strafbarkeit des A als Anstifter gem. § 26 vor. A hat sich aber wegen versuchter Anstiftung gem. § 30 I strafbar gemacht. **Zum Beispiel 2:** K handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, ein deliktisches Minus besteht folglich nicht. A hat daher objektiv keine Herrschaft über K, nimmt eine solche aber subjektiv an. Nach der subjektiven Theorie (BGH) genügt Täterwillen zu Bejahung von Täterschaft. A hat sich dieser Ansicht folgend als mittelbarer Täter strafbar gemacht. Der Tatherrschaftslehre (h.L.)  folgend, nach welcher Tatherrschaftswille alleine nicht genügt, scheitert eine Strafbarkeit als mittelbarer Täter an dem objektiv nicht bestehenden Beherrschungsverhältnis. Umstritten ist, wie A sich dann strafbar gemacht hat. Einige bejahen eine Strafbarkeit wegen versuchter Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft. Teilweise wird vertreten, dass A als Anstifter gem. § 26 zu bestrafen sei, da der Anstiftervorsatz als wesensgleiches "Minus" im Tatherrschaftswillen vorhanden sei. Wieder andere nehmen Tateinheit zwischen Versuch und Anstiftung an Zu den beiden Konstellationen: *Gropp* Strafrecht AT, 4. Aufl. 2015, 10 Rn. 155 ff.; *Rengier* Strafrecht AT, § 43 Rn. 76 ff.

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