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Voraussetzungen der Anstiftung beim Hervorrufen des Tatentschlusses







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Anstiftung; Bestimmen; § 26; Hervorrufen; Tatentschluss; Verursachungstheorie; Kommunikationstheorie; kommunikativer Kontakt; geistiger Kontakt


Problemaufriss


Der objektive Tatbestand einer Strafbarkeit des Anstifters fordert neben dem Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat, dass der Haupttäter vom Anstifter zur Tat "bestimmt" wurde. "Bestimmen" i.S.d. § 26 bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 50. Aufl. 2020, Rn. 881.). Strittig ist, welche Voraussetzungen an das "Bestimmen" zu stellen sind.


Beispiel: A, der sich darüber ärgert, dass sein Nachbar N schon wieder Urlaub machen kann, hängt an dessen Tür ein Schild mit der Aufschrift "Ich bin im Urlaub". Er hofft, mit diesem Schild Dritte zu einem Einbruch zu verleiten. Der zufällig an dem Haus vorbeikommende T liest das Schild und bricht daraufhin in der nächsten Nacht in das Haus des N ein.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der Verursachungstheorie genügt jedes (mit-)kausale Hervorrufen des Tatentschlusses (vgl. Baumann/Weber/Mitsch/Eisele/Eisele Strafrecht AT, 12. Aufl. 2016, § 26 Rn. 25; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 26 Rn. 2).


Kritik: Nach § 26 ist der Anstifter "gleich einem Täter" zu bestrafen. Daraus folgt, dass die Verhaltensweisen im Unrechtsgehalt vergleichbar sein müssen und das "Bestimmen" daher restriktiv auszulegen ist (Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 45 Rn. 30). Indem nach der Verursachungstheorie bloße Kausalität genügt, geht dieser Ansatz zu weit.


Ansicht 2: Nach der Kommunikationstheorie ist für die Bestimmungshandlung eine kommunikative Beziehung, d.h. ein geistiger Kontakt zum Haupttäter, zu fordern. Diese kommunikative Beziehung muss zumindest eine Anregung zur Begehung der Haupttat in sich bergen. Erforderlich ist aber keine ausdrückliche Kommunikation, eine konkludente genügt (vgl. Rengier Strafrecht AT, § 45 Rn. 30; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 881).


Ansicht 3: Teilweise wird vertreten, dass ein Unrechtspakt zwischen Anstifter und Angestiftetem bestehen muss, der Täter sich also durch diese Vereinbarung zur Tat verpflichtet (vgl. Puppe GA 1984, 118).


Kritik: Diese Ansicht beschränkt die Anstiftung zu sehr. Um einen vergleichbaren Unrechtsgehalt herzustellen, ist es nicht notwendig, dass sich der Täter dem Anstifter unterordnet. Diese Ansicht verwischt darüber hinaus die Täterscafts- und Teilnehmerlehre, insb. in der Abgrenzungzur Mittäterschaft, § 25 II (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 881).


Zum Beispiel von oben: Der Verursachungstheorie folgend, nach welcher jedes kausale Hervorrufen des Tatentschlusses für ein "Bestimmen" genügt, hat A den T zur Haupttat "bestimmt". Die zwei anderen Ansichten kommen zu dem Ergebnis, dass kein "Bestimmen" i.S.d. § 26 gegeben ist.















Die Seite wurde zuletzt am 19.2.2024 um 11.27 Uhr bearbeitet.



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