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Auswirkung eines Exzesses des unmittelbaren Täters auf den Anstifter







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Anstiftung; Exzess; unwesentlich; Abweichung vom Tatgeschehen; vorsätzlich; wesentliche Abweichung


Problemaufriss


Beispiel 1: A stiftet B an, einen Raub zu begehen. Dieser verwendet bei der Tat eigenmächtig eine Handfeuerwaffe, die unter § 250 II Nr. 1 fällt und die Tat als schweren Raub qualifiziert.


Beispiel 2: A stiftet B an, ihm ein Eis der Sorte Erdbeere aus dem nächsten Supermarkt zu klauen. B klaut stattdessen zwei Packungen seiner Lieblingssorte Schokolade.


Ob eine Bestrafung des A bezüglich des Exzesses des Haupttäters in Frage kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


Problembehandlung


1. Unwesentliche Abweichungen des Tatgeschehens


Weicht der unmittelbare Täter nur bei unwichtigen Modalitäten der Ausführung von den Vorstellungen des Anstifters ab (begeht der Diebstahlstäter die Tat etwa bei Saturn statt bei Media Markt mithilfe eines Last- statt eines Lieferwagens), liegt weiterhin eine Anstiftung vor (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 26 Rn. 110).


2. Wesentliche Abweichungen


Bei wesentlichen Abweichungen liegt keine Anstiftung vor. Ab wann eine Abweichung als wesentlich bezeichnet werden kann, bestimmt sich primär nach den Anforderungen, die auch an die Konkretisierung der Haupttat zu stellen sind (Krey/Esser Strafrecht AT, 6. Aufl. 2016, § 31 Rn. 1054). Hierfür muss die Tat in ihrer Ausführung zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundzügen dem Vorsatz des Anstifters entsprechen (BGHSt 34, 63, 66). Es kommt also darauf an, ob der Täter sich noch im Rahmen der vorgezeichneten Unrechtsdimensionen hält (Roxin Strafrecht AT II, § 26 Rn. 114).


Zum Beispiel 1: In der Benutzung der Waffe liegt eine wesentliche Abweichung. Ein schwerer Raub mit einer Waffe war nicht vom Vorsatz des A umfasst und liegt nicht im Rahmen der vorgezeichneten Unrechtsdimensionen. A hat sich somit "nur" gem. §§ 249, 26 strafbar gemacht.


(Vgl. zu dem gewissermaßen umgekehrten Fall, dass B bereits zur Begehung eines Raubes entschlossen war und A ihn dazu anstiftet, eine Waffe zu verwenden, das Problemfeld Auf-/Hochstiftung.)


Zum Beispiel 2: Die Unterscheidung zwischen Schokoladen- und Erdbeereis sowie die Zahl von einer oder zwei Eispackungen stellt eine unwesentliche Abweichung bei der Ausführung der Tat dar. A hat sich gem. §§ 242, 26 strafbar gemacht.


3. Der unvorsätzliche Exzess


Für Beispiele des unvorsätzlichen Exzess vgl. das entsprechende Problemfeld.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.49 Uhr bearbeitet.



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