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Kausalität der Beihilfehandlung für die Haupttat







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Kausalität; Beihilfe; Haupttat; Risikoerhöhung


Problemaufriss


Umstritten ist, inwieweit sich die Hilfeleistung gem. § 27 auf die Haupttat auswirken muss.


Beispiel (nach RGSt 6, 169 f.): G steckt dem zum Diebstahl entschlossenen H einen Nachschlüssel zu. Aufgrund unsauberer Herstellung bricht der Schlüssel jedoch im Schloss ab. H steigt daher durch ein Seitenfenster ein und führt den Diebstahl sodann erfolgreich durch.


Die praktische Bedeutung der unterschiedlichen Ansätze sollte jedoch nicht überschätzt werden. Denn zum einen gelangen alle Standpunkte in der überwiegenden Zahl der Fälle zu gleichen Ergebnissen (vgl. Leipziger Kommentar StGB/Schünemann, 12. Aufl. 2007, § 27 Rn. 30 f.). Auch BGH NJW 2007, 384, 389 räumt ein, dass es sich "weitgehend um einen Streit über dogmatische Begrifflichkeiten handelt, der allenfalls bei außergewöhnlichen […] Sachverhaltsgestaltungen zu abweichenden Ergebnissen führt." Zum anderen kann bei fehlender Kausalität einer physischen Beihilfe oftmals dennoch eine (mit-)ursächliche psychische Beihilfe angenommen werden.


Problembehandlung


Ansicht 1: Herzberg (GA 1971, 1, 4 ff.) sieht die Beihilfe als abstraktes Gefährdungsdelikt an. Danach ist die Vornahme einer nicht völlig ungeeigneten Hilfeleistung durch den Gehilfen ausreichend. – Die Übergabe des Schlüssels begründet danach eine strafbare Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 27).


Kritik: Der Strafgrund der Teilnahme liegt im mittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut. Von einem mittelbaren Angriff kann aber nur die Rede sein, wo die Teilnahmehandlung in der Haupttat noch fortwirkt. Zudem umgeht der Ansatz die in § 30 zum Ausdruck kommende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers der Straflosigkeit der versuchten Beihilfe, indem er die schlichte Vornahme der Hilfeleistungshandlung zur vollendeten Tat erhebt.


Ansicht 2: Nach Ansicht der Rspr. (RGSt 58, 113, 114 f.; 71, 176, 178; BGHSt 42, 135, 136; BGH NStZ 1996, 485, 488; BGH NJW 2000, 3010, 3010) ist nicht erforderlich, dass die Gehilfenhandlung für die Haupttat ursächlich gewesen ist. Nach st. Rspr. genügt es vielmehr, wenn die Beihilfehandlung die Haupttat tatsächlich irgendwie gefördert hat, mag sie für den Erfolg der Haupttat auch ohne Einfluss geblieben sein. – RGSt 6, 169 hat eine Beihilfe zum vollendeten Diebstahl (§§ 242, 27) angenommen.


Kritik: Die Konzeption ist widersprüchlich, denn eine Tatbestandsverwirklichung kann nur durch solche Beiträge gefördert werden, die sich auch im Erfolg auswirken. Dann liegt aber auch Kausalität vor. Bleibt die Hilfeleistung für den Erfolg dagegen unerheblich – und wird damit für diesen nicht kausal – hat sie ihn auch nur scheinbar gefördert. Außerdem birgt die Formel "irgendwie gefördert" aufgrund der Verschleierung des Kausalitätserfordernisses die Gefahr, die bloß versuchte Beihilfe in vollendete Beihilfe umzudeuten. Das belegt RGSt 6, 169 eindrucksvoll, denn das Beschaffen eines Nachschlüssels hat den vollendeten Diebstahl (mittels Einsteigen durch das Fenster) nicht gefördert.


Ansicht 3: Nach h.L. (Kindhäuser Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 42 Rn. 10; Münchener Kommentar StGB/Joecks, 3. Aufl. 2017, § 27 Rn. 33 f.; Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 27 Rn. 14 ff.; Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 214 f.; Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 26 Rn. 212 f.) muss der Gehilfenbeitrag dagegen für den konkreten Erfolg der Haupttat kausal geworden sein. Nach den allgemeinen Kausalitätsregeln ist dabei aber eine Mitwirksamkeit i.S.e. "Modifikationskausalität" (LK/Schünemann, § 27 Rn. 3) ausreichend. Ein kausaler Gehilfenbeitrag liegt daher vor, wenn der Gehilfenbeitrag die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert hat. – Die h.L. verneint im obigen Beispiel eine Beihilfe zum vollendeten Diebstahl. Gleichwohl kommt hier aber nicht lediglich eine straflose versuchte Beihilfe zum Diebstahl in Betracht. Bejaht man ein unmittelbares Ansetzen des H zum Diebstahl durch das misslungene Öffnen des Schlosses, liegt im damit gegebenen Diebstahlsversuch (§§ 242 I, II, 22) eine teilnahmefähige Haupttat vor, für die die Beschaffung des Nachschlüssels kausal geworden ist. G wäre somit gem. §§ 242 I, II, 22, 27 wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl strafbar.


Kritik: Der Wortlaut von § 27 erschöpft sich in der Erbringung von "Hilfe" und somit lediglich eine Tätigkeit, aber keinen darüber hinausgehenden Erfolg, beschreibt.


Ansicht 4: Vertreter der sog. Risikoerhöhungslehre (Otto Strafrecht AT, 7. Aufl. 2004, § 22 Rn. 52; Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht AT, 6. Aufl. 2011, § 12 Rn. 158; Murmann JuS 1999, 548, 549 ff.) verlangen wiederum keine Kausalität des Gehilfenbeitrags, sondern lassen genügen, dass die Hilfeleistung die Erfolgschancen für tatbestandsverwirklichende Handlung erhöht hat. – G hat die Erfolgschancen für den letztlich doch gescheiterten Diebstahlsversuch (mittels Nachschlüssel) erhöht, nicht aber für den vollendeten Diebstahl (mittels Einsteigen durch das Fenster). Er wäre danach wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl (§§ 242 I, II, 22, 27) strafbar.


Kritik: Die Risikoerhöhungslehre deutet Verletzungsdelikte contra legem in konkrete Gefährdungsdelikte um, da sie in der Sache schon den Nachweis der Gefährdung ausreichen lässt. Sie überfordert den Rechtsanwender, da sie ihm keine Kriterien an die Hand geben kann, wann ein Verhalten das Risiko der Verletzung messbar gesteigert hat und wann nicht.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.51 Uhr bearbeitet.



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