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Abgrenzung Tun/ Unterlassen bei dem sich seiner Handlungsfähigkeit selbst beraubenden Garantenpflichtigen (omissio libera in causa)







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Unterlassen; Betrinken; Rettungsmöglichkeit; Handlungsfähigkeit; Begehen


Problemaufriss


Voraussetzung für eine Erfolgsabwendungspflicht nach § 13 I ist unter anderem die Handlungsfähigkeit des Unterlassenden zum Zeitpunkt, in dem das Eingreifen erforderlich wird. Unter dem Begriff der omissio libera in causa versteht man, dass der Garant seine Handlungsunfähigkeit selbst durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft herbeiführt (Matt/Renzikowski/Haas, 2. Aufl. 2020, § 13 Rn. 28).


Die omissio libera in causa ist damit das Äquivalent zur actio libera in causa für Unterlassungsdelikte.


Fraglich ist, wie das Unterlassen im Fall einer omissio libera in causa (also einer in der Ursache freien Unterlassung) behandelt wird.


Beispiel: Bademeister B betrinkt sich während seiner Dienstzeit so heftig, dass er – wie er selbst erkennt – im Notfall niemanden mehr retten könnte, nimmt dies angesichts der wenigen Badegäste jedoch billigend in Kauf. Tatsächlich ertrinkt A. Strafbarkeit des B?


Problembehandlung


Nach ganz überwiegender Auffassung ist über die omissio libera in causa eine Unterlassungsstrafbarkeit auch bei fehlender Handlungsfähigkeit zu konstruieren. Sie bildet die Entsprechung zur Rechtsfigur der actio libera in causa, welche bei Begehungsdelikten zum Einsatz kommt, ist jedoch anders als diese nicht erst in der Schuld, sondern bereits im Tatbestand im Rahmen der physisch-realen Handlungsmöglichkeit zu erörtern (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 50. Aufl. 2020, Rn. 1219). Entsprechend führt die Konstruktion auch nicht zu einem Konflikt mit dem Koinzidenzprinzip des § 20 (Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 49 Rn. 11).


Die Ursache für die Handlungsunfähigkeit kann sowohl durch aktives Tun (siehe Beispiel, man spricht dann von einem "Unterlassen durch Tun", Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 31 Rn. 103) als auch durch Unterlassen gesetzt werden (Mutter kauft nicht die Tabletten, die ihr Kind im Notfall benötigt). In beiden Fällen erfolgt nach herrschender Auffassung eine Bestrafung aus dem Unterlassungsdelikt (Schönke/Schröder/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, Vor §§ 13 ff. Rn. 144). Dieses Ergebnis lässt sich trotz aktiven Tuns und trotz fehlender Handlungsfähigkeit im erforderlichen Zeitpunkt mit der Begründung legitimieren, der Täter verstoße gegen das Verbot, sich der Handlungsfähigkeit nicht selbst in irgendeiner Weise zu entziehen (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 31 Rn. 106).


Kritisch zu dieser Konstruktion der herrschenden Meinung wird vorgetragen, dass es nun einmal das Prinzip gebe, die Handlungsfähigkeit müsse im Zeitpunkt der konkreten Handlungspflicht vorliegen, was in den beschriebenen Fällen unstreitig nicht der Fall ist, auch wenn das genannte Prinzip dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen sei. Es sei unklar, warum der Gesetzgeber diesen Fall nicht geregelt habe. Soweit man in diesem Offenlassen der zeitlichen Grenzen durch das Gesetz keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG erkenne, sei der herrschenden Meinung dennoch zu folgen (BaierGA 1999, 272, 279ff.; Nomos Kommentar StGB/Gaede, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 13; Matt/Renzikowski/Haas, 2. Aufl. 2020, § 13 Rn. 28).


Beispiel: B hat sich gem. §§ 212, 13 I strafbar gemacht.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 13.56 Uhr bearbeitet.



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