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Anforderungen an die Verhinderung der Vollendung







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Versuch; beendet; beendeter Versuch; Rücktritt; Verhinderung; Vollendung; § 24 I 2; Kausalkette


Problemaufriss


Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung (auf diesen Zeitpunkt abstellend die h.M., vgl. dazu das entsprechende Problemfeld) alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 51. Aufl. 2021, Rn. 1035). Der beendete Versuch bleibt straflos, wenn der Täter freiwillig die Vollendung der Tat verhindert (§ 24 I 1 Alt. 2) oder, falls die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht (§ 24 I 2). Es ist umstritten, welche Anforderungen an die "Verhinderung der Vollendung" beim Rücktritt vom beendeten Versuch zu stellen sind.


Problembehandlung


Ansicht 1:  Nach einer Ansicht genüge es für die Verhinderung der Vollendung, dass der Täter eine Kausalreihe in Gang setze, die für die Nichtvollendung des Delikts zumindest mitursächlich werde (BGHSt 48, 147, 149 ff.; Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, § 24 Rn. 32, 35 ff.). Optimale und sicher erfolgsverhindernde Maßnahmen müsse der Täter nicht ergreifen (Schönke/Schröder/Eser/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 24 Rn. 59c). Erforderlich sei jedoch eine auf Verhinderung des Erfolgseintritts gerichtete Zielrichtung des Handelns.


Kritik: Wenn schon für den ungefährlichen untauglichen Versuch nach § 24 I 2 ein ernsthaftes Bemühen erforderlich ist, muss dies erst recht für den gefährlichen tauglichen Versuch gelten (Herzberg NStZ 1989, 49; ders. NJW 1989, 862).


Ansicht 2:  Nach anderer Ansicht müsse die Erfolgsverhinderung dem Täter auch objektiv zurechenbar sein. Der Täter müsse eine relevante Rettungschance für das gefährdete Rechtsgut begründen und diese Chance müsse sich in der Nichtvollendung realisieren. Damit sei gewährleistet, dass die Verhinderung des Taterfolges als Werk des Täters und nicht als Werk des Zufalls oder Dritter erscheine (Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 37 Rn. 115 f.; MüKo StGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl. 2020, § 24 Rn. 128 f.)


Ansicht 3: Andere fordern, dass der vom beendeten Versuch Zurücktretende die ihm zur Verfügung stehenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfe und insofern das "Bestmögliche" tue (Baumann/Weber/Mitsch/Eisele/Mitsch Strafrecht AT, 12. Aufl. 2016,   § 23 Rn. 40; Jakobs Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991, 26. Abschnitt Rn. 21; Herzberg NStZ 1989, 49; ders. NJW 1989, 862, 865). Eröffne der Täter durch seine Rücktrittsbemühungen eine bloß mögliche Rettungschance, nehme er weiterhin einen (durch optimale Bemühungen) vermeidbaren Erfolg in Kauf. Der Täter solle sich nicht mit Handlungen begnügen dürfen, die aus seiner Sicht möglicherweise unzureichend seien. Das gelte selbst dann, wenn die "halbherzigen Handlungen" wider Erwarten tatsächlich die Vollendung verhindern (Baumann/Weber/Mitsch/Eisele/Mitsch Strafrecht AT, § 23 Rn. 40).


Kritik: Die Forderung nach optimaler Abwehr läuft auf eine Übertragung der Anforderungen des § 24 I 2 auf § 24 I 1 Alt. 2 hinaus und wäre in der Sache eine gem. Art. 103 II GG verbotene täterbelastende Analogie (Rengier Strafrecht AT, § 37 Rn. 132). Zudem sprechen auch Gesichtspunkte des Opferschutzes dafür, Rettungsbemühungen ausreichen zu lassen, die hinter "bestmöglichen" Aktivitäten zurückbleiben (Fischer StGB, § 24 Rn. 35a).






Hinweis


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zu diesem Problemfeld haben wir inhaltliche Hinweise und Verbesserungsvorschläge erhalten. Diese haben wir ausführlich überprüft und eingearbeitet.


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Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.53 Uhr bearbeitet.



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