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Wann ist eine Aussage falsch?







Tags


Falschaussage; subjektive Theorie; objektive Theorie; Pflichtmodelltheorie; Aussage; Zeuge



Problemaufriss


Nach § 153 macht sich strafbar, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.
Fraglich ist, wann eine Aussage im Sinne des § 153 falsch ist.


Beispiel: Zeuge Z sagt vor Gericht uneidlich aus, er habe den T am 2.2.2017 gesehen. Tatsächlich hatte er ihn jedoch am 2.3.2017 gesehen, die Daten in seiner Aufregung jedoch irrtümlich verwechselt. Z war überzeugt, die Wahrheit zu sagen, aber hätte bei ausreichendem Nachdenken den Irrtum erkennen können. Fraglich ist, ob er den Tatbestand des § 153 erfüllt hat.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der herrschenden objektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGHSt 7, 147; OLG Koblenz NStZ 1984, 551; Maurach/Schroeder/Maiwald BT II, 10. Aufl. 2012, § 75 Rn. 16; Wessels/Hettinger/Engländer BT I, 48. Aufl. 2025, Rn. 727). Dies wird durch einen Vergleich zwischen dem Aussageinhalt und der objektiven Sachlage (Wirklichkeit) ermittelt (SK-StGB/Zöller/Ruppert, 10. Aufl. 2026, Vor § 153 Rn. 36).
 
Kritik: Nach § 64 StPO hat der Zeuge nach "bestem Wissen" auszusagen. Ein Eid kann somit nur falsch i.S.d. § 154 sein, wenn der Aussagende das Gesagte selbst für falsch hält, mag er auch zufällig die Wahrheit gesagt haben. Zwar ist es richtig, dass nur eine objektive Falschaussage die Rechtspflege konkret gefährdet, jedoch ist auch eine Aussage wider besseres Wissen gefährlich, da sie die Gefahr enthält, die Rechtspflege in die Irre zu führen. (umfassend Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005, § 97 Rn. 8 ff.)


Ansicht 2: Nach der subjektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und dem Wissen des Aussagenden widerspricht. Eine Zeugenaussage ist keine reale Tatsache, sondern lediglich die Vorstellung von dieser Tatsache. Nur diese Vorstellung, nicht hingegen die objektive Wirklichkeit, ist daher vom Zeugen abrufbar. (RGSt 61, 159 f.)


Kritik: Durch die subjektive Theorie ist § 160 kaum zu erklären und lässt für § 161  nur noch einen außerordentlich geringen Anwendungsbereich (TK-StGB/Bosch/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, Vor § 153 Rn. 6). Zudem hat die subjektive Theorie zur Folge, dass eine Aussage nicht als falsch gilt, obwohl der Aussagende einen der Realität widersprechenden Sachverhalt schildert, von dessen Richtigkeit er nur subjektiv überzeugt ist (Rengier StrafR BT II, 26. Aufl. 2024, § 49 Rn. 7).
Zudem würde sich der Aussagende auch dann strafbar machen, wenn er objektiv zutreffend, aber entgegen seines Vorstellungsbildes aussagt. Solch eine Konstellation ist in der Regel als Versuch zu werten, der jedoch für § 153 gerade nicht unter Strafe steht. (vgl. Rengier StrafR BT II, § 49 Rn. 7)
 
Ansicht 3: Nach der sog. Pflichttheorie ist eine Aussage dann falsch, wenn der Aussagende durch diese seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat. Das ist dann der Fall, wenn er in seiner Aussage nicht über das Wissen berichtet, dass er durch seine Erinnerung hätte produzieren können. (Otto JuS 1984, 161)
 
Kritik: Gegen diese Ansicht spricht, dass hier eine prozessuale Pflicht mit dem Tatbestandsmerkmal "falsch" gleichgesetzt wird. Ob eine Aussage "falsch" i.S.d. § 153 ist, ist klar davon zu unterscheiden, ob eine Aussage sorgfaltswidrig zustande gekommen ist. (SK-StGB/Zöller/Ruppert, Vor § 153 Rn. 41; Joecks/Jäger Stuko, 13. Aufl. 2021, Vor § 153 Rn. 7)




Lösung des Beispiels:
Nach der objektiven Theorie wäre die Aussage falsch. Demnach hätte Z den Tatbestand des § 153 erfüllt.
Nach der subjektiven Theorie wäre die Aussage wahr und Z hätte den Tatbestand des
§ 153 nicht erfüllt.
Nach der Pflichtentheorie käme es darauf an, ob die Fehlleistung des T darauf beruht, dass er nicht sein reproduzierbares Erlebnisbild wiedergegeben hat bzw. den Vernehmenden nicht von seinen Zweifeln unterrichtet hat. Z hätte, wenn er richtig nachgedacht hätte, die Daten nicht verwechselt. Er hätte den Tatbestand des § 153 also erfüllt.















Die Seite wurde zuletzt am 17.3.2026 um 11.23 Uhr bearbeitet.



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