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Rechtsnatur des Merkmals nicht erweislich wahr







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Tatbestandsmerkmal; objektive Bedingung der Strafbarkeit; Nichterweislichkeit; Klausel; üble Nachrede



Problemaufriss


Nach § 186 wird bestraft, wer bezüglich eines anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache "nicht erweislich wahr" ist. Die Strafbarkeit nach § 186 entfällt also dann, wenn die Wahrheit der behaupteten Tatsache bewiesen ist (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, § 186 Rn. 24).
Fraglich ist jedoch, wie die Erweislichkeitsklausel systematisch einzuordnen ist.


Beispiel: Mitarbeiter M bewirbt sich auf eine verantwortungsvolle Position im Unternehmen U, bei der er Zugang zu hochwertigen Betriebsmitteln hätte. Abteilungsleiterin A äußert in einer internen Besprechung mit der Geschäftsführung, dass M sich in der Vergangenheit ein Motorrad aus dem Betrieb seines Onkels widerrechtlich angeeignet habe und sie deshalb starke Bedenken gegen ihn hege. A stützt sich dabei auf konkrete Hinweise aus der Belegschaft und eigene Nachforschungen, welche sie sorgfältig geprüft hat. In einem späteren Prozess kann dem M jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er das Motorrad tatsächlich gestohlen hat. Hat A sich gem. § 186 strafbar gemacht?
 


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache als objektive Bedingung der Strafbarkeit zu verstehen ­– bzw. in der Erweislichkeit der Tatsache ein Strafausschließungsgrund zu sehen – auf die sich der Vorsatz des Täters auch nicht beziehen muss. In der Folge macht sich also auch der hinsichtlich der Unwahrheit der behaupteten Tatsache unvorsätzlich oder nicht einmal fahrlässig Handelnde nach § 186 strafbar. (BGHSt 11, 273; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, § 186 Rn. 7 f.; TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, § 186 Rn. 10).


Kritik: Der Verzicht auf jegliches Vorsatz- oder Fahrlässigkeitserfordernis hinsichtlich der Nichterweislichkeit widerspricht ungerechtfertigterweise dem in Art. 20 III GG verankerten Schuldprinzip (NK-StGB/Kargl, 6. Aufl. 2023, § 186 Rn. 3). Gelingt der Wahrheitsbeweis nicht, muss es vielmehr darauf ankommen, dass der Äußernde pflichtwidrig gehandelt hat (LK-StGB/Hilgendorf, 13. Aufl. 2023, § 186 Rn. 4). Ferner muss der Angeklagte in Abweichung vom Grundsatz in dubio pro reo das volle Beweisrisiko tragen. Sollte nämlich der Wahrheitsbeweis misslingen, so gehen alle diesbezüglichen Zweifel zulasten des Täters (Wessels/Hettinger/Engländer BT I, 48. Aufl. 2025, Rn. 458).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Nichterweislichkeit der Wahrheit hingegen um ein Merkmal des objektiven Tatbestands, dass jedoch nur dann erfüllt ist, wenn der Täter bezüglich der Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache zumindest sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat (Hirsch FS Wolff, 1998, 125 (144); MüKoStGB/Regge/Pegel, § 186 Rn. 28; Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 186 Rn. 13a).


Kritik: Gegen diese Ansicht spricht, dass eine solche Interpretation dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen ist (BeckOK StGB/Valerius, 68. Edition Stand: 01.02.2026, § 186 Rn. 20). Im Übrigen führt das Erfordernis der Sorgfaltswidrigkeit zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verkürzung des strafrechtlichen Ehrenschutzes, wie § 193 zeigt. Straflos ist eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung nämlich erst dann, wenn diese in Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 erfolgt ist, ansonsten wäre diese Norm in Bezug auf § 186 weitgehend überflüssig. (TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, § 186 Rn. 10)
 
Zurück zum Beispiel: Nach der ersten Ansicht ist die objektive Bedingung der Strafbarkeit hier erfüllt, da nicht erwiesen werden konnte, dass M das Motorrad tatsächlich gestohlen hat. Die Äußerung der A dürfte vorliegend gleichwohl gem. § 193 gerechtfertigt sein, da sie guten Grund dazu hatte, von der Wahrheit ihrer Aussage auszugehen und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Nach der zweiten Ansicht erfüllt A indes schon nicht den objektiven Tatbestand des § 186, da sie in Bezug auf die behauptete Tatsache nicht sorgfaltspflichtwidrig handelte.
Beide Auffassungen können also in der Praxis unter den beschriebenen und oftmals gegebenen Umständen zum gleichen Ergebnis führen. Durch die zunehmende Verbreitung von „Fake News“ im Internet und den sozialen Medien könnte die Diskussion über das Erfordernis einer Sorgfaltspflichtverletzung jedoch wieder an Relevanz gewinnen. Dabei müssen die besonderen Bedingungen moderner Kommunikationsplattformen sowie die Medienkompetenz der Nutzer berücksichtigt werden, ohne ihre Verantwortung vollständig auszuschließen.  Auch sogenannte „shitstorms“ oder „hatestorms“ in den sozialen Medien können dabei als neuer Anwendungsbereich von § 186 relevant werden. (LK-StGB/Hilgendorf, § 186 Rn. 4)















Die Seite wurde zuletzt am 17.3.2026 um 16.15 Uhr bearbeitet.



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