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Auslegung des Tatbestandsmerkmals Heimtücke







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feindliche Willensrichtung; mitleidsmotivierte Tötung; schuldangemessenes Strafmaß; verwerflicher Vertrauensbruch; § 211; Mord; Mordmerkmal; Heimtücke


Problemaufriss


Nach der gängigen Definition handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (Fischer/Fischer, 73. Auflage 2026, § 211 Rn. 34). Diese Definition ermöglicht eine sehr weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke, wodurch praktisch jede überraschende Tötung zum Heimtückemord wird, dem eine lebenslange Freiheitsstrafe folgt. Es besteht praktisch kein Raum für die Berücksichtigung entlastender Motive. Daher ist eine einschränkende Auslegung der Heimtücke erforderlich.
Fraglich ist, wie diese Einschränkung vorzunehmen ist.


Problembehandlung


Ansicht 1: Teilweise wird diese Einschränkung über das Kriterium des Handelns in feindlicher Willensrichtung vorgenommen, sodass Tötungen, die zum vermeintlich Besten des Opfers geschehen, aus dem Anwendungsbereich des § 211 ausgenommen werden (BGHSt 9, 390; 30, 105; Kaspar JA 2007, 702).
Das Bewusstsein der nicht hinreichend begrenzbaren Weite des Begriffs der Heimtücke hat zusätzlich zur Anerkennung einer übergesetzlichen Strafmilderung nach dem Maßstab des § 49 I Nr. 1 geführt. Diese wird in den Einzelfällen angewendet, in denen die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe aufgrund vorliegender außergewöhnlicher Umstände unverhältnismäßig erscheint (BGHSt 48, 262; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, § 211 Rn. 6).


Kritik: Dagegen spricht, dass derjenige der unter Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit tötet fast immer in feindlicher Willensrichtung handelt und daher nur seltene Extremfälle durch dieses Kriterium ausgeschlossen werden können (TK-StGB/Sternberg-Lieben/Steinberg, 31. Aufl. 2025, § 211 Rn. 92; A/W/H/H/Hilgendorf, 4. Aufl. 2021\, § 2 Rn. 46).
Zudem bietet diese Ansicht kaum überzeugende Lösungen für andere, nicht altruistisch, begangene heimtückische Tötungen (z.B. nach starker Provokation oder bei der Tötung gewalttätiger Familientyrannen) (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, Stand: 01.01.2026, § 211 Rn. 43.1.). Gegen eine Strafmilderung nach § 49 I Nr. 1 analog spricht zudem, dass der Gesetzgeber eine Milderungsmöglichkeit gerade nicht gesehen hat und der Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zudem sehr vage ist (Schauf NStZ 2021, 647 (655)).


Ansicht 2: Andere verlangen (stattdessen oder zusätzlich) für eine heimtückische Tötung einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch, der in der Ausnutzung eines zwischen Täter und Opfer bestehenden Vertrauensverhältnisses zu sehen ist (TK-StGB/Sternberg-Lieben/Steinberg, § 211 Rn. 87; Hassemer JuS 1971, 630). Der Begriff des Vertrauensverhältnisses darf dabei weder mit schlichter Arglosigkeit gleichgesetzt werden noch auf lediglich institutionalisierte Vertrauensbeziehungen familiärer oder freundschaftlicher Art begrenzt werden. Leitgedanke soll vielmehr der Missbrauch sozial-positiver Verhaltensmuster sein (TK-StGB/Sternberg-Lieben/Steinberg, § 211 Rn. 88; Meyer JR 1979, 485 ff.).


Kritik: Der Begriff des Vertrauens bedarf selbst der Auslegung und ist daher nicht geeignet, eine feste Maßgabe für das Vorliegen einer gesondert zu bestrafenden verwerflichen Gesinnung zu bieten. Ferner verkürze das Erfordernis eines Vertrauensmissbrauchs das Mordmerkmal der Heimtücke zu stark, so dass besonders gefährliche Fernraumdelikte herausfallen, in denen zwischen Täter und Opfer vor der Tat keine Beziehung bestand (Attentate) (A/W/H/H/Hilgendorf, § 2 Rn. 50; Kindhäuser/Schramm  BT I, 11. Aufl. 2023, § 2 Rn. 33).















Die Seite wurde zuletzt am 15.5.2026 um 9.50 Uhr bearbeitet.



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