Züchtigungsrecht
Tags
Ohrfeige; Eltern; Schläge; Körperverletzung; Rechtfertigung; Backpfeife
Problemaufriss
Nach § 223 I macht sich wegen Körperverletzung strafbar, wer einen anderen Menschen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Gibt ein Erwachsener einem anderen eine Ohrfeige, so macht er sich regelmäßig hiernach strafbar.
Früher wurde dies häufig anders im Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern, beziehungsweise zwischen Erziehern und den ihnen anvertrauten Kindern beurteilt.
Fraglich ist, ob beispielsweise eine Ohrfeige oder ein Klaps auf den Po des Kindes zu erzieherischen Zwecken eine nach § 223 I strafbare Handlung darstellt
Problembehandlung
I. Erziehungsberechtigte
Nach der früheren Rechtsprechung und herrschenden Meinung wurde eine einfache Körperverletzung, aus erzieherischen Motiven, teilweise für tatbestandlos bzw. für (gewohnheitsrechtlich) gerechtfertigt gehalten, sofern diese maßvoll und angemessen sowie von einem bestimmten Erziehungszweck getragen wurde (vgl. BGH NJW 1954, 1615 [1616]; Fischer/Fischer/Anstötz, 73. Aufl. 2026, § 223 Rn. 38). Die Rechtfertigung wurde aus der elterlichen Sorge gemäß §§ 1626, 1631 BGB hergeleitet. Unstreitig konnten jedoch keine entwürdigenden, quälerischen oder gesundheitsschädlichen Handlungen gerechtfertigt werden (Joecks/Jäger Stuko, 13. Aufl. 2021, § 223 Rn. 20).
Mit Änderung des § 1631 II BGB im Jahr 2000 machte der Gesetzgeber demgegenüber klar, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Unklar ist, welche Auswirkungen dies auf das bis dahin allgemein anerkannte Rechtsinstitut des Züchtigungsrechts hat bzw. ob ein solches überhaupt noch besteht (Joecks/Jäger Stuko, § 223 Rn. 21 f.).
Ansicht 1: Nach der herrschenden Meinung bedeutet die Neuregelung der Norm das vollständige Verbot jeglicher körperlichen Züchtigung, sofern sie die Tatbestandsschwelle der körperlichen Misshandlung im Sinne des § 223 überschreitet. Das wird jedenfalls bei einem leichten "Klaps auf den Po" regelmäßig nicht gegeben sein. Soweit die Tatbestandsschwelle überschritten wird, kommt eine Rechtfertigung nur dann in Betracht, sofern es nicht um die Bestrafung eines bereits begangenen Fehlverhaltens geht, sondern nur um die notwehrähnliche Abwehr gefährlichen Verhaltens oder der notstandsähnlichen Unterbindung selbstgefährdenden Verhaltens des Kindes (A/W/H/H/Hilgendorf, 4. Aufl. 2021\, § 6 Rn. 45; TK-StGB/Sternberg-Lieben, 31. Auflage 2025, § 223 Rn. 35).
Kritik: Die Neufassung des Gesetzes, jegliche körperliche Züchtigungen zu verbieten ist zu radikal. Sie geht hinsichtlich Kinder, die häufig gerade die körperliche Herausforderung gegenüber ihren Erziehern suchen, sowie hinsichtlich der Erziehungsgepflogenheiten ausländischer Mitbürger, an der Realität vorbei und schwächt damit die Akzeptanz der Rechtsordnung weiter (Maurach/Schroeder/Maiwald BT I, 11. Aufl. 2019, § 8 Rn. 20).
Ansicht 2: Nach anderer Auffassung bedarf § 223 der verfassungskonformen Auslegung. Bei einem allzu weiten Verständnis der Neuregelung greift diese ansonsten zu stark in das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 GG ein.
Demnach haben körperliche Züchtigungen, die maßvoll und angemessen sind, sowie die Bagatellgrenze nur unwesentlich überschreiten, keinen „entwürdigenden Charakter“ im Sinne des § 1631 II BGB. Konsequenterweise kann diese Züchtigung dann auch nicht als „üble unangemessene Behandlung“ im Sinne des § 223 gesehen werden. Der Tatbestand des § 223 ist also in den Fällen nicht erfüllt, wenn ein hinreichender Züchtigungsanlass objektiv zu der Erreichung des Erziehungszwecks geboten und subjektiv vom Erziehungsgedanken beherrscht ist, sowie wenn Art und Intensivität der Züchtigung im Verhältnis zum Fehlverhalten und Alter des Kindes angemessen ist (Wessels/Beulke/Satzger AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 610 f.).
Kritik: Der Gesetzgeber bezweckt mit seiner Änderung, allen tatbestandsmäßigen Körperverletzungen die Rechtfertigung durch das Züchtigungsrecht zu entziehen (Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005, § 15 Rn. 25; BT-Drs. 14/1247, S. 3).
II. Erzieher & Lehrer
Die körperliche Züchtigung von Schülern durch ihre Lehrer wurde inzwischen in den Schulgesetzen aller Bundesländer verboten, siehe beispielsweise § 90 III SchulG BW. Ein Gewohnheitsrecht diesbezüglich kann deshalb nicht mehr angenommen werden (A/W/H/H/Hilgendorf, § 6 Rn. 44).
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Schulgesetze können sich Erzieher, Ausbilder etc. nicht mehr auf ein Gewohnheitsrecht zur Züchtigung berufen (Fischer/Fischer/Anstötz, § 223 Rn. 42 m.w.N.).
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