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Faust (bzw. andere Körperteile) als gefährliches Werkzeug

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### Tags gefährliches Werkzeug; Körperteile; Faust; Fuß; Kopf; Knie ### Problemaufriss Erfüllt ein Faustschlag, Kopfstoß, Kniestoß oder Fußtritt den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. [§ 224 I Nr. 2 Alt. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) aufgrund einer Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs? ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Nach einer Ansicht (<em>Hilgendorf</em> ZStW 112 [2000], 811, 822) können auch mittels Körperteilen begangene Verletzungshandlungen den Qualifikationstatbestand des [§ 224 I Nr. 2 Alt. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) erfüllen. Das Argument, Körperteile kämen mangels Gegenständlichkeit nicht als Werkzeug in Betracht, greife bereits deshalb nicht, da der Gesetzeswortlaut gar nicht von "gefährlichen Gegenständen", sondern von "gefährlichen Werkzeugen" spricht. **Kritik:** Das gefährliche Werkzeug wird als Gegenstand definiert, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGHSt 3, 105, 109). Das Wort "<em>Gegenstand</em>" zeigt, dass sich der Täter eines körperfremden Hilfsmittels bedienen muss. Eine Subsumtion von Körperteilen unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs stellt einen Verstoß gegen [Art. 103 II GG](http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html) dar. **Ansicht 2:** Nach anderer Ansicht stellen Körperteile keine gefährlichen Werkzeuge i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 dar (BGH GA 1984, 124, 125; *Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf* Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn. 54; Münchener Kommentar StGB/<em>Hardtung</em>, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 15). Zwar ließe es der strafrechtliche Sprachgebrauch zu, Menschen als Werkzeuge zu bezeichnen (so etwa bei der mittelbaren Täterschaft, vgl. Schönke/Schröder/<em>Heine/Weißer</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 25 Rn. 6). Dies stellt jedoch nur im übertragenen Sinne eine Verwendung dar und ist damit für die Auslegung unzulässig (MK/<em>Hardtung</em>, § 224 Rn. 15). **Kritik:** Auch tätereigene Körperteile lassen sich durchaus als Gegenstände bezeichnen. Das Unbehagen, Körperteile den Gegenständen zuzuordnen, rührt allein daher, dass der Begriff in der Regel nur für unbelebte Körper verwendet wird. Dies wurde von der Rechtsprechung aber bereits dadurch aufgegeben, dass mittlerweile auch Tiere als gefährliche Werkzeuge anerkannt sind (BGH NJW 1960, 1022).

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