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Anforderungen an den spezifischen Zusammenhang zwischen verletzender Handlung und Verletzungserfolg

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### Tags Spezifischer Zusammenhang; Körperverletzung mit Todesfolge; Erfolgsqualifiziertes Delikt; Todesfolge ### Problemaufriss Welche Anforderungen sind an den spezifischen Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg i.R.d. [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html) zu stellen?  Reicht es aus, wenn nur die Körperverletzungshandlung, nicht aber der gewollte Körperverletzungserfolg den Tod des Opfers bewirkt? ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Ein Teil des Schrifttums verlangt einen gefahrspezifischen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem (gewollten) Körperverletzungs<strong>erfolg</strong> und dem Todeseintritt (sog. Letalitätslehre) (Münchener Kommentar StGB/<em>Hardtung</em>, 4. Aufl. 2021, § 227 Rn. 11 f. m.w.N.). Für diese Ansicht spricht der Wortlaut des [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html) "<em>durch die Körperverletzung</em>". Zudem wird argumentiert, dass die hohe Strafandrohung eine restriktive Tatbestandsinterpretation gebietet. **Ansicht 1a:** Maßgebend ist danach insbesondere, ob sich im tödlichen Ausgang gerade die Gefahr realisiert hat, die von der Art und Schwere der vorsätzlich zugefügten Verletzung herrührt (MK/<em>Hardtung,</em> § 227 Rn. 11, 16). **Ansicht 1b:** Eine andere Unteransicht geht noch weiter und verlangt, dass die durch die gem. [§§ 223](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html) bis [226a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__226a.html)  strafbare Handlung hervorgerufene Verletzung **selbst** zum Tode führt (Schönke/Schröder/<em>Sternberg-Lieben</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 227 Rn. 5). Gegen diese Ansicht spricht, dass nach dem grunddeliktischen Schutzzweckzusammenhang nur die Erfolgskausalität nach **Ansicht 1a** erforderlich ist (MK/<em>Hardtung</em>, § 227 Rn. 11, 18). **Kritik:** Diese Ansicht sei zu restriktiv, denn die Körperverletzungshandlung könne genauso (lebens-)gefährlich sein wie der Körperverletzungserfolg. Zudem verkenne sie den Gesetzeswortlaut: Der Verweis des [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html) auf die [§§ 223](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html) bis [226a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__226a.html) diene der Einbeziehung der gesamten Körperverletzungstat ab dem Versuchsstadium, weshalb eine Anknüpfung an die Körperverletzungshandlung durchaus mit dem Gesetz vereinbar sei. **Ansicht 2:** Ein anderer Teil des Schrifttums und die neuere Rechtsprechung verstehen dagegen unter Körperverletzung i.S.d. [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html) den ganzen Körperverletzungsvorgang unter Einschluss der die Verletzung bewirkenden und begleitenden Ausführungshandlung, so dass bei einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung ein tatbestandsspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Verletzungs<strong>handlung</strong> und Todesfolge genügt (BGHSt 14, 110; 31, 96; *Rengier* Strafrecht BT II, 23. Aufl. 2022, § 16 Rn. 11 f.). **Kritik:** Die Nähe des Strafrahmens des [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html) zu dem des [§ 212](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html) gebiete eine restriktive Auslegung des Tatbestands des [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html). Es müsse mehr vorliegen, als eine bloße Körperverletzungshandlung und ein dadurch verursachter Todeserfolg.

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