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Drohung mit Unterlassen







Tags


Drohen, Nötigung; Unterlassen; Garantenpflichttheorie; Pflichttheorie; Verwerflichkeitstheorie


Problemaufriss


Beispiel nach BGHSt 31, 195: Kaufhausdetektiv K droht der 16-jährigen Diebin D, die im Falle eines Strafverfahrens den Verlust ihrer Arbeitsstelle zu befürchten hat, damit, die bereits schriftlich angefertigte Strafanzeige nicht aus dem Geschäftsgang zu nehmen, falls sie ihm keine seiner sexuellen Wünsche erfülle.


K droht hier nicht durch aktives Tun, sondern mit Unterlassen. Ob dies eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt, ist umstritten.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der Garantenpflichttheorie kann eine Nötigung durch Drohung mit Unterlassen nur dann vorliegen, wenn der Täter als Garant verpflichtet ist, die jeweilige Handlung vorzunehmen (BGH NStZ 1982, 287; RGSt 63, 425).


Kritik: Entscheidend ist die Wirkung der Drohung auf den Bedrohten, nicht der Pflichtenkreis des Täters: So wird das Opfer stets dann genötigt, wenn der Täter es mit der Androhung in eine (neue) Pression versetzt (Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, § 240 Rn. 34a).


Zudem ist es vielfach eine Frage der Formulierung, ob eine Drohung durch ein Tun oder durch ein Unterlassen vorliegt. z.B. aktive Aufnahme in eine Liste bzw. Unterlassen der Streichung aus einer Liste (Studienkommentar Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 240 Rn. 23).


Ansicht 2: Die allgemeine Pflichttheorie sieht eine Nötigung durch Drohen mit Unterlassen nur dann als gegeben an, wenn den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln trifft; ein Unterlassen könne nicht tatbestandsmäßig sein, wenn die Rechtsordnung die Vornahme der Handlung in das freie Belieben des Einzelnen stellt (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 43. Aufl. 2019, Rn. 391 m.w.N.; BGH NJW 1976, 1414).


Kritik: Auch hier greift dieselbe Kritik wie zu Ansicht 1.


Ansicht 3: Die Verwerflichkeitstheorie sieht eine Drohung mit Unterlassen als gegeben an, auch wenn den Täter keinerlei Handlungspflicht trifft . Entscheidend sei vielmehr die Verwerflichkeit einer Drohung im Einzelfall (Studienkommentar Joecks/Jäger, § 240 Rn. 22 f.).


Kritik: § 240 schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung. Droht der Täter mit dem Unterlassen einer Handlung, die er nicht vorzunehmen verpflichtet ist, schränkt er nicht einen vorhandenen Freiheitsraum ein, sondern macht lediglich dessen Erweiterungen von Bedingungen abhängig. Dies mag zwar sittlich anstößig sein, unterfällt aber nicht den Bedingungen des objektiven Tatbestandes des § 240 (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, Rn. 391 ).






Hinweis


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zu diesem Problemfeld haben wir Verbesserungsvorschläge erhalten. Diese haben wir ausführlich überprüft und eingearbeitet.


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Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.22 Uhr bearbeitet.



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