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§ 243 Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat







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Besonders schwerer Fall des Diebstahls; Geringwertigkeit; Überschreiten; Unterschreiten; Versuch; Vollendung; Vorsatzwechsel; Vorsatzaufgabe


Problemaufriss


Nach § 243 II ist die Annahme eines Regelbeispiels nach § 243 I 2 Nr. 1–6 ausgeschlossen, sofern sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Zu Problemen kann es kommen, wenn der Täter seinen Vorsatz hinsichtlich der Geringwertigkeit während Ausführung der Tat ändert. Insofern sind drei Konstellationen zu unterscheiden:



  1. Nachträgliches Überschreiten der Geringwertigkeitsgrenze: A bricht in ein Haus ein, um eine geringwertige Sache wegzunehmen. Dann entscheidet er sich, doch eine wertvolle Sache einzustecken.


  2. Nachträgliches Unterschreiten der Geringwertigkeitsgrenze: A bricht in ein Haus ein, um eine wertvolle Sache wegzunehmen. Dann entscheidet er sich, doch eine geringwertige Sache einzustecken.


  3. Endgültige Vorsatzaufgabe und Fassen eines neuen Vorsatzes: A bricht in ein Haus ein, um eine bestimmte wertvolle Sache wegzunehmen. Er findet die Sache nicht und beschließt, die Tat aufzugeben und nach Hause zu gehen. Beim Hinausgehen sieht er ein geringfügige Sache und nimmt sie mit.


Fraglich ist jeweils, ob § 243 II anwendbar ist.


Problembehandlung



  • 1. Nachträgliches Überschreiten der Geringwertigkeitsgrenze


Ansicht 1: Eine Ansicht wendet in diesem Fall § 243 II an. Der Umstand, dass der Täter später seinen Vorsatz wechselt, dürfe keine rückwirkenden unrechtserhöhenden Folgen haben, sei also zwingend zu berücksichtigen. Ansonsten läge ein Verstoß gegen das Tatprinzip vor (Kindhäuser/Böse Strafrecht BT II, 11. Aufl. 2021, § 3 Rn. 51 ; Nomos Kommentar StGB/Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, § 243 Rn. 59; Münchener Kommentar StGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, § 243 Rn. 80). Somit wäre A nur nach § 242 zu bestrafen.
Kritik: § 243 II setzt voraus, dass es an einem relevanten Erfolgsunwert ganz fehlt, das ist hier aber nicht der Fall (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 45. Aufl. 2022, Rn. 268).


Ansicht 2: Nach h.M. kann § 243 II nicht angewandt werden. Wegen des erhöhten Erfolgsunrechts durch die Verwirklichung des Regelbeispiels liege eben kein einfacher Diebstahl vor. Die Regelbeispiele seien zudem gerade keine Tatbestandsmerkmale. Das verminderte Handlungsunrecht könne stets im Rahmen des § 243 I berücksichtigt werden, der ja nur eine Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles entfalte (Schönke/Schröder/Eser/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 243 Rn. 53; BGH NJW 1969, 1037, 1038). Im Ergebnis lägen demnach die §§ 242 i.V.m. 243 vor.
Kritik: Dieser Ansicht wird ein Verstoß gegen das Tatprinzip vorgeworfen (Kindhäuser/Böse Strafrecht BT II, § 3 Rn. 51).


Ansicht 3: Denkbar wäre auch, danach zu differenzieren, ob eine wesentliche oder unwesentliche Abweichung vom ursprünglichen Diebstahlsvorsatz vorliegt. Nach dieser Meinung soll bei einer unwesentlichen Abweichung eine einheitlich zu betrachtende Tat vorliegen, bei der, der h.M. entsprechend, die Anwendbarkeit des § 243 II zu verneinen wäre. Dafür spricht, dass sich in diese Ansicht auch die dritte Fallkonstellation, die endgültige Vorsatzaufgabe und das Fassen eines neuen Vorsatzes, unproblematisch einordnen lässt (Rengier Strafrecht BT I, 24. Aufl. 2022, § 3 Rn. 45 f.). Abweichung vom ursprünglichen Diebstahlsvorsatz vorliegt. Nach dieser Meinung soll bei einer unwesentlichen Abweichung eine einheitlich zu betrachtende Tat vorliegen, bei der, der h.M. entsprechend, die Anwendbarkeit des § 243 II zu verneinen wäre. Dafür spricht, dass sich in diese Ansicht auch die dritte Fallkonstellation, die endgültige Vorsatzaufgabe und das Fassen eines neuen Vorsatzes, unproblematisch einordnen lässt (Rengier Strafrecht BT I, 24. Aufl. 2022, § 3 Rn. 45 f.).



  • 2. Nachträgliches Unterschreiten der Geringwertigkeitsgrenze


Ansicht 1: Nach einer Ansicht muss berücksichtigt werden, dass sich die Tat nur während ihres Versuchsstadiums auf eine wertvolle Sache bezogen hat, zum Zeitpunkt der Vollendung jedoch auf eine geringwertige. Damit fehle es an einem Erfolgsunrecht, weswegen die Versuchsregeln anwendbar sein sollen (Kindhäuser/Böse Strafrecht BT II, § 3 Rn. 50; Nomos Kommentar StGB/Kindhäuser, § 243 Rn. 60; MK/Schmitz, § 243 Rn. 80). Im Ergebnis führt das zu §§ 242, 22 iVm 243 (hinsichtlich der wertvollen Sache) in Tateinheit mit § 242 (hinsichtlich der geringwertigen Sache).


Kritik: Die Verwirklichung des Regelbeispiels und die anschließende Wegnahme bilden einen einheitlichen Geschehensablauf, dieser kann nicht in zwei unterschiedlich zu beurteilende Taten aufgespalten werden (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, Rn. 268).


Ansicht 2: Nach h.M. wird das nachträgliche Unterschreiten der Geringwertigkeitsgrenze nicht berücksichtigt. Es liegt ein vollendeter Diebstahl vor, der hinsichtlich des Regelbeispiels nur einheitlich betrachtet, also entweder als Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder als einfacher Diebstahl beurteilt werden könne. Da der Täter aber ein höheres Handlungsunrecht verwirklicht habe, sei im Ergebnis ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall anzunehmen. Dafür spricht auch, dass das Regelbeispiel des Einbrechens im Beispielsfall auch dann eingreifen würde, wenn A gar nichts mitgenommen hätte (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, Rn. 268; BGH NJW 1975, 1286, 1287; BGH NStZ 1987, 71). Gibt der Täter aber freiwillig den Entschluss auf, eine wertvolle Sache wegzunehmen, liegt darin in entsprechender Anwendung von § 24 I ein Teilrücktritt (Schönke/Schröder/Bosch StGB, § 243 Rn. 55). Somit wäre A nach §§ 242 i.V.m. 243 zu bestrafen.


Ansicht 3: Ebenso wie in der ersten Fallkonstellation könnte auch hier nach einer wesentlichen oder unwesentlichen Abweichung vom ursprünglichen Diebstahlsvorsatz differenziert werden (Rengier Strafrecht BT I, § 3 Rn. 45 f.).



  • 3. Endgültige Vorsatzaufgabe und Fassen eines neuen Vorsatzes


Gibt der Täter seinen Diebstahlsvorsatz endgültig auf und fasst später einen neuen Vorsatz, liegen zwei selbständige Taten vor, die getrennt beurteilt werden müssen. Denn die endgültige Aufgabe des ursprünglichen Vorsatzes bewirkt eine Zäsur, ein einheitliches Geschehen liegt damit nicht mehr vor (Wessels/Hettinger/Schuhr Strafrecht BT II, Rn. 269). Im Beispielsfall führt das dazu, dass die erste Tat (nach h.M.) nach §§ 242, 22 i.V.m. 243, die zweite nach § 242 zu bestrafen wäre.




Hinweis


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zu diesem Problemfeld haben wir einen inhaltlichen Hinweis erhalten. Diesen haben wir ausführlich überprüft und eingearbeitet.


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Die Seite wurde zuletzt am 2.12.2023 um 14.41 Uhr bearbeitet.



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