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Unbestellte Leistungen

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### Tags Unterschlagung; unbestellte Leistungen; Waren; Lieferung; Verbraucher; Unternehmer; Ansprüche; Anspruchsausschluss; Ausschluss gesetzlicher Ansprüche; Verbraucherschutz; Zueignung; Rechtswidrigkeit; Einheit der Rechtsordnung; Reichweite Strafrecht; Zivilrecht <br> ### Problemaufriss [§ 241a I](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html) BGB schließt die zivilrechtlichen Ansprüche eines Unternehmers, der einem Verbraucher unverlangt Waren zusendet, aus. Er kann die Waren, obwohl sie nach h.M. in seinem Eigentum verbleiben, nicht herausverlangen (<em>Schwarz</em> NJW 2001, 1449, 1450; Erman BGB/<em>Saenger</em>, 16. Aufl. 2020, § 241a Rn. 17; a.A. Münchener Kommentar BGB/<em>Finkenhauer</em>, 8. Aufl. 2019, § 241a Rn. 36). Fraglich ist, ob sich ein Verbraucher, der unverlangt zugesandte Waren behält, wegen Unterschlagung gem. [§ 246 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html) strafbar macht. Für eine Zerstörung der Sache gem. [§ 303 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html) gilt das Folgende analog. <br> ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Die <strong>Rechtswidrigkeit der Zueignung ist durch [§ 241a I](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html) BGB ausgeschlossen</strong>. Ein Verbraucher, der durch einen Unternehmer unverlangt zugesandte Waren behält, macht sich nicht gem. [§ 246 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html) strafbar (Schönke/Schröder/<em>Bosch</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 246 Rn. 23; *Matzky* NStZ 2002, 458, 462). **Kritik:** Der Unternehmer bleibe zwar Eigentümer der unverlangt zugesendeten Sache, sein Eigentum werde aber völlig "<em>entkernt</em>", da alle daraus folgenden Ansprüche und der strafrechtliche Schutz aufgehoben seien. Dies sei ein kaum mehr verhältnismäßiger Eingriff in das durch [Art. 14 GG](http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html) geschützte Eigentumsrecht (<em>Schwarz</em> NJW 2001, 1449, 1454). **Ansicht 2:** Einer anderen Ansicht nach <strong>entfalte [§ 241a I](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html) BGB keine rechtfertigende Wirkung im Strafrecht</strong>. Der Verbraucher mache sich gem. [§ 246 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html) strafbar, wenn er die Sache behält. Ein Unternehmer, der sich die Sache wiederbeschafft, handele gerechtfertigt und mache sich nicht gem. [§ 242 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html) oder [§ 249 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__249.html) strafbar (<em>Schwarz</em> NJW 2001, 1449, 1453). **Kritik:** Durch [§ 241a I](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html) BGB sind alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Es käme zu Wertungswidersprüchen und würde dem Verbraucherschutz als Telos der Norm zuwiderlaufen, wenn diese "<em>faktische Verfügungsbefugnis</em>" nicht im Strafrecht zu einem Ausschluss der Rechtswidrigkeit der Verfügung führen würde (Sch/Sch/<em>Bosch</em> StGB, § 246 Rn. 23). Außerdem mache [§ 241a I BGB](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html) von der rechtlichen Missbilligung der Zerstörung oder Zueignung fremder Sachen eine Ausnahme, indem er alle Pflichten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer erlöschen lasse. [§ 241a I](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html) BGB entspreche damit der Struktur eines Rechtfertigungsgrundes (Problemfelder s. <em>[hier](/problemfelder/at/rw/))</em>, der dem Verbraucher erlaube die Sache so zu behandeln, wie er wolle (<em>Matzky</em> NStZ 2002, 458, 463).

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