<h3>Tags</h3>
<p>Gebrauchsdiebstahl; unbefugte Ingebrauchnahme; Kraftfahrzeug; Eigentumsdelikte; Straßenverkehrsdelikte; Konkurrenzen; Subsidiarität; Schutzrichtung; relative Subsidiarität; Kraftstoff</p>
<h3>Problemaufriss</h3>
<p>Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades ist gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html">§ 248b</a> strafbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tat in anderen Vorschriften nicht mit schwerer Strafe bedroht ist. Damit wird die Subsidiarität des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html">§ 248b</a> angeordnet. Problematisch ist daher, ob dies gegenüber allen Delikten gilt, oder ob es Delikte gibt, die mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html">§ 248b</a> in Tateinheit stehen können.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Der volltrunkene B (2,5 ‰ BAK) macht sich auf den Heimweg. Da er den langen Weg von seiner Lieblingskneipe nicht nach Hause laufen will, schließt er kurzerhand das an der Straße abgestellte Motorrad seiner Nachbarin N kurz, um es sich „auszuleihen“. Zuhause angekommen stellt er es auf dem Parkplatz der N ab.</p>
<h3>Problembehandlung</h3>
<p><strong>Ansicht 1:</strong> Die <strong>Subsidiarität kann nur gegenüber Delikten mit der gleichen Schutzrichtung</strong> gelten. Es handelt sich folglich um relative Subsidiarität. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html">§ 248b</a> tritt damit vor allem hinter Eigentums- (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html">§ 242</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html">§ 246</a>) und Vermögensdelikten (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__253.html">§ 253</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html">263</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html">266</a>) zurück. Tateinheit mit Körperverletzungs- und Verkehrsdelikten, wie etwa Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 ist möglich, jedoch nicht der Regelfall. Delikte mit anderer Schutzrichtung (so etwa <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html">§§ 315c</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html">§ 316</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__230.html">230</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html">222</a> oder <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html">§ 21 StVG</a>) stehen regelmäßig in Ideal- oder Realkonkurrenz, wobei es nicht auf die Höhe der Strafbarkeit ankommt (Schönke/Schröder*/Bosch* StGB, 30. Aufl. 2019, § 248b Rn. 13 f.; <em>Fischer</em> StGB, 68. Aufl. 2021, § 248b Rn. 11).</p>
<p><strong>Kritik:</strong> Dies sei ein Verstoß gegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html">Art. 103 II GG</a>. Der Wortlaut ist die oberste Grenze der Auslegung und eine Analogie zu Lasten des Täters ist nicht zulässig. Aus dem Wortlaut ergebe sich klar, dass <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html">§ 248b</a> gegenüber sämtlichen Delikten mit einer höheren Strafe subsidiär sei (Münchener Kommentar StGB/<em>Hohmann</em>, 3. Aufl. 2017, § 248b Rn. 26).</p>
<p><strong>Ansicht 2:</strong> <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248.html">§ 248</a><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html">b</a> ist <strong>zu allen Delikten mit höheren Strafrahmen subsidiär</strong>, eine Einschränkung durch die Schutzrichtung der Norm ist nicht zulässig. In Betracht kommt daher beispielsweise, dass § 24b hinter fahrlässiger Körperverletzung gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html">§ 229</a>, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315.html">§ 315 I, III Nr. 1 und 2</a>, Trunkenheit im Verkehr gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html">§ 316</a> und Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html">§ 21 StVG</a> zurücktritt (MK/<em>Hohmann</em>, § 248b Rn. 26; Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 29. Aufl. 2018, § 248b Rn. 6).</p>
<p><strong>Kritik:</strong> Die Subsidiaritätsklausel sei nur gegenüber Delikten mit gleicher Angriffsrichtung sinnvoll (Sch/Sch/<em>Bosch</em> StGB, § 248b Rn. 13). Es gäbe keinen Grund, warum Delikte, die nicht dieselbe Schutzrichtung wie <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html">§ 248b</a> haben, subsidiär sein sollten. Die relative Subsidiarität sei daher überzeugender.</p>