Subsidiaritätsklausel des § 248b
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Gebrauchsdiebstahl; unbefugte Ingebrauchnahme; Kraftfahrzeug; Eigentumsdelikte; Straßenverkehrsdelikte; Konkurrenzen; Subsidiarität; Schutzrichtung; relative Subsidiarität; Kraftstoff
Problemaufriss
Nach § 248b macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. § 248b enthält also eine Subsidiaritätsklausel.
Fraglich ist, ob § 248b gegenüber allen Delikten mit höherem Strafrahmen subsidiär ist.
Problembehandlung
Ansicht 1: Die Subsidiarität kann nur gegenüber Delikten mit der gleichen oder ähnlichen Schutzrichtung gelten (relative Subsidiarität). § 248b tritt damit vor allem hinter Eigentums- (§ 242, § 246) und Vermögensdelikten (§ 253, § 263, § 266) zurück. Zu Delikten mit anderer Schutzrichtung (so etwa § 315c, § 316, § 230, § 222 oder § 21 StVG) besteht dagegen regelmäßig Ideal- oder Realkonkurrenz, wobei es dabei nicht auf die Höhe der Strafandrohung ankommt. (TK-StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 248b Rn. 13 f.; Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 248b Rn. 11)
Kritik: Dies sei ein Verstoß gegen Art. 103 II GG. Der Wortlaut ist die oberste Grenze der Auslegung und eine Analogie zu Lasten des Täters ist nicht zulässig. Aus dem Wortlaut ergebe sich klar, dass § 248b gegenüber sämtlichen Delikten mit einer höheren Strafe subsidiär sei. (MüKoStGB/Hohmann, 5. Aufl. 2025, § 248b Rn. 26)
Ansicht 2: § 248b ist zu allen Delikten mit höherem Strafrahmen subsidiär. Eine Einschränkung durch die Schutzrichtung der Norm ist nicht zulässig. In Betracht kommt daher beispielsweise, dass § 248b hinter fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 I, III Nr. 1 und 2, Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 und Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG zurücktritt. (MüKoStGB/Hohmann, § 248b Rn. 26; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, § 248b Rn. 6)
Kritik: Die Subsidiaritätsklausel sei nur gegenüber Delikten mit gleicher oder ähnlicher Angriffsrichtung sinnvoll (TK-StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 248b Rn. 13). Werden dagegen andere Delikte mit anderer Schutzrichtung mitverwirklicht, sei es allein sachgerecht, auch aus § 248b zu bestrafen. Ansonsten fände die Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts keinerlei Ausdruck. Auch stehe der weite Wortlaut der Deutung der Subsidiaritätsklausel im Sinne einer relativen Subsidiarität nicht entgegen. (Wessels/Hillenkamp/Schuhr StrafR BT II, 47. Aufl. 2025, § 12 Rn. 494)
Die Seite wurde zuletzt am 19.2.2026 um 11.54 Uhr bearbeitet.
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