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Scheinwaffenproblematik







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Objektiv ungefährlich; Anschein; Täuschung; Irrtum; Labello


Problemaufriss


Gem. § 250 I Nr. 1 a erfüllt der Täter eines Raubes die Qualifikation, wenn er oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe bei sich führt. Bereits die Formulierung "oder ein anderes gefährliches Werkzeug" indiziert dabei, dass es sich im Rahmen der Nr. 1 a nur um objektiv gefährliche Waffen handeln kann (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 250 Rn. 7, § 244 Rn. 7). Fraglich ist, ob dann ein schwerer Raub im Sinne des § 250 I Nr. 1 b zu bejahen ist, wenn die Waffe nach außen hin lediglich den Anschein einer Gefahr begründet, ohne jedoch objektiv dazu geeignet zu sein, das Angedrohte auch umzusetzen (sog. Scheinwaffen); hierzu zählen unter anderem Attrappen und ungeladene Waffen jeder Art (Rengier Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 4 Rn. 64).


Beispiele: A drückt der Kassiererin B von hinten einen Lippenpflegestift in den Rücken und droht, sie zu erschießen, sollte sie ihm kein Geld geben. – C legt in der Tankstelle des D einen in Wahrheit mit Wäsche gefüllten Rucksack auf den Tresen, zückt sein Handy und droht, die Bombe werde explodieren, sollte D ihm kein Geld geben.


Beachte: Die Verwendung eines ungefährlichen Werkzeugs wird nicht von § 250 II erfasst!


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Auffassung ist einzig die Opferperspektive maßgeblich, weshalb auch Scheinwaffen, die das Opfer für echte Pistolen oder Bomben hält, unter den Werkzeugbegriff des § 250 I Nr. 1 b fallen. Schließlich werde das Opfer durch die Drohung mit einer Scheinwaffe stärker beeinträchtigt als bei sonstigen Drohungen. Es zeige sich die erhöhte kriminelle Energie des Täters (vgl. Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 250 Rn. 17).


Kritik: Beim Einsatz objektiv ungefährlicher und damit zur Umsetzung der Drohung ungeeigneter Gegenstände steht die Täuschung über deren wahre Eigenschaft, ohne die der Täter die Gegenstände schon ihrer Art nach nicht bei der Tat einsetzen könnte, gegenüber der Drohung so im Vordergrund des Handelns des Täters, dass eine Qualifizierung als Werkzeug im Sinne des § 250 I Nr. 1 b verfehlt wäre (BGH NStZ 1992, 129; BGH NStZ 1997, 184 f.).


Ansicht 2: Nach der Gegenauffassung, die sich noch unter der bis 1998 gültigen Fassung des § 250 bildete und heute weitestgehend abgelehnt wird, scheidet eine Qualifikation in derartigen Fällen stets aus: Hinsichtlich des hohen Strafrahmens (damals noch fünf anstatt drei Jahre) erscheine es mit dem Schuldprinzip unvereinbar, objektiv ungefährliches Verhalten verschärft zu bestrafen (vgl. Hörnle Jura 1998, 172).


Kritik: Dem steht der ausdrückliche gesetzgeberische Wille im Rahmen der Reform entgegen, nach dem Nr. 1 b die Funktion eines Auffangtatbestandes einnehmen sollte, der auch Scheinwaffen erfasst (BT-Drs. 13/9064, S. 18; Münchener Kommentar StGB/Sander, 3. Aufl. 2017, § 250 Rn. 42). In diesem Zuge wurde auch der Strafrahmen von fünf auf drei Jahre gesenkt sowie die Möglichkeit eines minderschweren Falls nach § 250 III geschaffen. Ferner muss beachtet werden, dass das Erfordernis der objektiven Gefährlichkeit Nr. 1 b neben Nr. 1 a faktisch überflüssig machen würde (Rengier Strafrecht BT I, § 4 Rn. 67).


Ansicht 3: Nach der nach der Strafrechtsreform ganz herrschenden Auffassung genügen nun auch Scheinwaffen zur Qualifikation, allerdings nur dann, wenn ein objektiver Betrachter in der Tatsituation nicht sofort erkennen könnte, dass es sich um einen ungefährlichen Gegenstand handelt; die erstgenannte Auffassung wird damit über das Kriterium der äußerlichen Erkennbarkeit eingeschränkt (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 250 Rn. 17 ff.). Die Ungefährlichkeit ließe sich im Labello-Fall sofort feststellen (BGH NStZ 1997, 184). Sie ist jedoch im Rucksack-Fall nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb der Rucksack nach dieser Ansicht ein Werkzeug im Sinne der Nr. 1 b darstellen würde (vgl. BGH NStZ 2011, 278).


Kritik: Der Einschüchterungseffekt beruht letztlich nur auf der vom Opfer wahrgenommenen Gefährlichkeit, gleichgültig, ob der Gegenstand für einen objektiven Dritten augenscheinlich ungefährlich ist. Schließlich führt die Unklarheit, was ein objektiver Dritter im Einzelfall erkennen kann und was nicht, zu erheblicher Rechtsunsicherheit (vgl. Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 250 Rn. 11a ff.). Ferner werde weder das mit dem Grundtatbestand des Raubes verwirklichte Nötigungsunrecht durch das bloße Mitsichführen eines ungefährlichen Werkzeugs zu Nötigungszwecken erhöht, noch sei dieses Mitsichführen mit anderen Qualifikationstatbeständen wie der Schaffung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung nach Nr. 1 c vergleichbar und das Strafmaß damit unangemessen (Nomos Kommentar StGB/Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, § 250 Rn. 5).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.04 Uhr bearbeitet.



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