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Rückveräußerung an Eigentümer als Absetzen







Tags


Rückkauf; Rückerwerb; Opfer; Täuschung; Vermittler; Lager; Schadensminimierung; Restitution; Verwertung


Problemaufriss


Nach § 259 I Var. 3 macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache absetzt, die ein anderer gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Unter Absetzen versteht man dabei die selbstständige Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters (A/W/H/H/Heinrich, 4. Aufl. 2021, § 28 Rn. 16).
Fraglich ist, ob das Rückveräußern der vom Vortäter entwendeten Sache an den ursprünglichen Eigentümer strafbar ist.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Auffassung scheidet eine Strafbarkeit des Vermittlers in derartigen Fällen aus, da die Rückveräußerung an das ursprüngliche Opfer keine verbotene Perpetuierung, die gerade den Strafgrund der Hehlerei darstellt, sein kann. Es handelt sich vielmehr um eine schadensminimierende Restitution. Die Kenntnis des Opfers von der wahren Sachlage ist dabei im Übrigen irrelevant (Fischer/Fischer/Lutz, 73. Aufl. 2026, § 259 Rn. 16a; MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, § 259 Rn. 106; TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, § 259 Rn. 30; Rengier StrafR BT I, 27. Aufl. 2025, § 22 Rn. 51).


Kritik: Konsequenterweise müsste eine Strafbarkeit nach dieser Ansicht auch dann entfallen, wenn der Vortäter zur Herausgabe an das Opfer unter – noch so erpresserischen – Bedingungen bereit ist. Jedoch wirkt der Vermittler unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch in diesen Fällen an der wirtschaftlichen Verwertung des Hehlereiobjekts mit (A/W/H/H/Heinrich, § 28 Rn. 16).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung ist entscheidend, in welchem Lager der Vermittler steht: Befinde er sich im Lager des Opfers, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 259 I in Fällen der Rückveräußerung an den Eigentümer aus; befindet er sich hingegen im Lager des Vortäters, ist der Tatbestand erfüllt (A/W/H/H/Heinrich, § 28 Rn. 16, § 27 Rn. 12).


Kritik: Für die Strafbarkeit ist nicht auf die Stellung oder die Motivation des Täters, sondern – in Anbetracht des Strafgrundes von § 259 I – auf die Sache selbst abzustellen. Entscheidend ist demnach einzig, ob die unrechtmäßige Besitzlage weiter aufrechterhalten wird oder nicht (MüKoStGB/Maier, § 259 Rn. 107; Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT II, 47. Aufl. 2025, Rn. 1038).


Ansicht 3: Nach der Rechtsprechung soll eine Strafbarkeit nur dann ausscheiden, wenn die Rückveräußerung an den Eigentümer gerade zum Zweck der Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentümerposition erfolgt (RGSt 30, 401 f.; RGSt 54, 124 f.).


Kritik: Auch hier greift die zu Ansicht 2 geäußerte Kritik.















Die Seite wurde zuletzt am 17.7.2026 um 18.34 Uhr bearbeitet.



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