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Rückveräußerung an Eigentümer als Absetzen







Tags


Rückkauf; Rückerwerb; Opfer; Täuschung; Vermittler; Lager; Schadensminimierung; Restitution; Verwertung


Problemaufriss


Nach § 259 I Var. 3 macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache absetzt, die ein anderer gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Unter Absetzen versteht man dabei die selbstständige Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 28 Rn. 16).


Fraglich ist, ob das Rückveräußern der vom Vortäter entwendeten Sache an den ursprünglichen Eigentümer strafbar ist.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Auffassung scheidet eine Strafbarkeit des Vermittlers in derartigen Fällen aus, da die Rückveräußerung an das ursprüngliche Opfer keine verbotene Perpetuierung, die gerade den Strafgrund der Hehlerei darstellt, sein kann. Es handelt sich vielmehr um eine schadensminimierende Restitution. Die Kenntnis des Opfers von der wahren Sachlage sei dabei im Übrigen irrelevant (Rengier Strafrecht BT I, 19. Aufl. 2017, § 22 Rn. 51; Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 259 Rn. 16a; Schönke/Schröder/Stree/Hecker StGB, 65. Aufl. 2018, § 259 Rn. 30; Münchener Kommentar StGB/Maier, 3. Aufl. 2017, § 259 Rn. 106).


Kritik: Konsequenterweise müsste eine Strafbarkeit nach dieser Ansicht auch dann entfallen, wenn der Vortäter zur Herausgabe an das Opfer unter – noch so erpresserischen – Bedingungen bereit ist. Jedoch wirkt der Vermittler unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch in diesen Fällen an der wirtschaftlichen Verwertung des Hehlereiobjekts mit (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, § 28 Rn. 16).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung ist entscheidend, in welchem Lager der Vermittler steht: Befinde er sich im Lager des Opfers, so scheide eine Strafbarkeit nach § 259 I in Fällen der Rückveräußerung an den Eigentümer aus; befinde er sich hingegen im Lager des Vortäters, sei der Tatbestand erfüllt (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, § 28 Rn. 16, § 27 Rn. 12).


Kritik: Für die Strafbarkeit ist nicht auf die Stellung oder die Motivation des Täters, sondern – in Anbetracht des Strafgrundes von § 259 I – auf die Sache selbst abzustellen. Entscheidend ist demnach einzig, ob die unrechtmäßige Besitzlage weiter aufrechterhalten wird oder nicht (MK/Maier, § 259 Rn. 107; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT II, 39. Aufl. 2016, Rn. 865).


Ansicht 3: Nach der Rechtsprechung soll eine Strafbarkeit nur dann ausscheiden, wenn die Rückveräußerung an den Eigentümer gerade zum Zweck der Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentümerposition erfolgt (RGSt 30, 401 f.; RGSt 54, 124 f.).


Kritik: Auch hier greift die zu Ansicht 2 geäußerte Kritik.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.22 Uhr bearbeitet.



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