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Beeinflussung durch Starten eines Datenverarbeitungsvorgangs







Tags


§ 263a; Computerbetrug; Beeinflussen; Starten; Datenverarbeitungsvorgang


Problemaufriss


Beispiel: T entnimmt der Handtasche der Seniorin S ihre Bankkarte inklusive PIN. Damit hebt er am nächsten Bankautomaten durch Einstecken der Karte und Eingabe des PIN 50.000 € ab, die er für sich behält.
T setzt mit dem Einstecken der Karte einen neuen Datenverarbeitungsvorgang in Gang. Fraglich ist, ob er damit den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a) verwirklichen kann. Das wäre nur dann der Fall, wenn § 263a nicht voraussetzt, dass sich der Datenverarbeitungsvorgang zum Zeitpunkt der Beeinflussung bereits in Gang befunden hat.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Mindermeinung sei nötig, dass sich der Datenverarbeitungsvorgang bereits in Gang befinde und sodann von dem Täter beeinflusst werde (Kleb-Braun JA 1986, 249, 259). Im Beispiel scheide eine Strafbarkeit nach § 263a I somit aus, da T mit dem Einstecken der Karte einen Datenverarbeitungsvorgang überhaupt erst in Gang setzt. Eine "Beeinflussung" setze jedoch schon begrifflich voraus, dass auf einen bereits laufenden Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen werde. Ein "Ingangsetzen" reiche hierbei nicht aus (LG Wiesbaden NJW 1989, 2551, 2552).


Kritik: Gegen diese Ansicht spricht, dass sich die tatbestandsmäßige Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs alleine auf dessen Resultat bezieht. Ob der Täter in einen bereits ablaufenden Prozess eingreift, oder diesen erst in Gang setzt, spielt keine Rolle. In beiden Fällen hatte seine Handlung Einfluss auf das Ergebnis (BayObLG NStZ 1994, 287, 288; Schönke/Schröder/Perron StGB, § 263a Rn. 18).


Ansicht 2: Nach herrschender Meinung sei eine Beeinflussung auch dann möglich, wenn der Datenverarbeitungsvorgang überhaupt erst gestartet wird (BGHSt 38, 120, 121; Schönke/Schröder/Perron StGB, § 263a Rn. 18). Ein Auslösen des Prozesses sei eine sogar noch intensivere Form der Einflussnahme auf das Ergebnis als die Beeinflussung eines bereits laufenden Datenverarbeitungsvorgangs.


Kritik: Gegen eine solch weite Auslegung des Begriffs des "Beeinflussens" spricht zum einen der Wille des Gesetzgebers, der den Tatbestand des § 263a I StGB restriktiv ausgelegt sehen wollte. Darüber hinaus ist der Schutzgegenstand des § 263a StGB zu beachten: Geschützt werden soll der Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs frei von der Einwirkung manipulierender Eingriffe (LG Wiesbaden NJW 1989, 255, 2552).




Hinweis


Liebe Nutzer:innen,


zu diesem Problemfeld haben wir einen inhaltlichen Hinweis erhalten. Diesen haben wir ausführlich überprüft und eingearbeitet.


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Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.26 Uhr bearbeitet.



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