Zurück zum Problemfeld-Wiki

Automatenbegriff

Achtung: Du bist nicht eingeloggt. Deine IP-Addresse wird gespeichert. Klicke hier um dich einzuloggen »

*
<h3>Tags</h3> <p>Warenautomat; Leistungsautomat; Automatenmissbrauch; Erschleichen; Leistungen; &sect;&nbsp;265a</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Nach&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html">&sect;&nbsp;265a I Alt.&nbsp;1</a>&nbsp;macht sich strafbar, wer die Leistung eines Automaten in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Fraglich ist, in welchen F&auml;llen vom Vorliegen eines Automaten im Sinne dieses Automatenmissbrauchstatbestands ausgegangen werden kann. Grunds&auml;tzlich sind Automaten technische Ger&auml;te, deren mechanische oder elektrische Steuerung durch die Entrichtung des Entgelts in Gang gesetzt wird (OLG Karlsruhe NJW 2009, 1287 f.).</p> <h3>Problembehandlung</h3> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;Nach fr&uuml;her herrschender Auffassung werden lediglich&nbsp;<strong>Leistungsautomaten</strong>&nbsp;unter den Begriff subsumiert. Dies sind solche, die eine Dienstleistung anbieten, wie (Video-)Spielautomaten, Ferngl&auml;ser an Aussichtspunkten oder Decoder f&uuml;r Pay-TV-Dienste. Der Missbrauch von Warenautomaten, die auf die &Uuml;bereignung von Sachen gerichtet sind, werde von&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html">&sect;&nbsp;265a</a>&nbsp;bereits tatbestandlich nicht erfasst. Vielmehr sei bei Missbrauch&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html">&sect;&nbsp;242</a>&nbsp;verwirklicht (OLG D&uuml;sseldorf 1999, 3208 f.; Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Perron</em>&nbsp;StGB, 30.&nbsp;Aufl. 2019, &sect;&nbsp;265a Rn.&nbsp;4 m.w.N.).</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Handelt der T&auml;ter ohne Zueignungsabsicht, entstehen Strafbarkeitsl&uuml;cken (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht BT I, 21.&nbsp;Aufl. 2021, &sect;&nbsp;16 Rn.&nbsp;3).</p> <p><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;Nach heute zunehmender Meinung werden dar&uuml;ber hinaus nun&nbsp;<strong>auch Warenautomaten</strong>&nbsp;vom Tatbestand des&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html">&sect;&nbsp;265a</a>&nbsp;erfasst. Soweit daneben&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html">&sect;&nbsp;242</a>&nbsp;erf&uuml;llt sein sollte, scheidet&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html">&sect;&nbsp;265a</a>&nbsp;jedoch auf Konkurrenzebene aus. Auf diese Weise kann zum einen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Automatentypen begegnet werden, zum anderen aber auch derjenige strafrechtlich belangt werden, der einen Warenautomaten missbraucht, ohne Zueignungsabsicht zu besitzen (<em>Wessels/Hillenkamp/Schuhr</em>&nbsp;Strafrecht BT II, 42.&nbsp;Aufl. 2019, Rn.&nbsp;678;&nbsp;<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht BT I, &sect;&nbsp;16 Rn.&nbsp;3 m.w.N.).</p> <p><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Der Kunde eines Warenautomaten zahlt regelm&auml;&szlig;ig f&uuml;r die Ware selbst als Leistungsgegenstand und nicht f&uuml;r den Vorgang der Herausgabe der Ware durch den Automaten (Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Perron</em> StGB,&nbsp; &sect;&nbsp;265a Rn.&nbsp;4).</p>

Gib einen kurzen Grund für deine Änderung an. Er wird bei der Revision genannt werden.