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Schädigungsvorsatz als Voraussetzung des sog. "Inneneingriffs"







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Inneneingriff; Schädigungsvorsatz; Pervertierung; Zweckentfremdung von Verkehrsvorgängen;


Problemaufriss


Umstritten ist, ob die Fälle des sog. Inneneingriffs voraussetzen, dass der Täter mit Schädigungsvorsatz handelt.


Beispiel: Der Pkw des T wird von einem Streifenwagen verfolgt. Als der Fahrer des Streifenwagens versuchte, T links zu überholen, zieht T sein Fahrzeug langsam nach links, um dies zu verhindern. Der Fahrer des Streifenwagens kann einen Zusammenstoß nur knapp durch eine Vollbremsung verhindern. Dies war von T, der allerdings darauf vertraute, dass ein Zusammenstoß ausbleiben würde, auch bezweckt (angelehnt an BGHSt 48, 233).


Problembehandlung


Ansicht 1: Grundsätzlich werden Vorgänge des ruhenden und fließenden Verkehrs von § 315c und nicht von § 315b erfasst (Rengier Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn. 3). Die Rechtsprechung erkennt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall an, dass der Täter in der Absicht handelt, Verkehrsvorgänge zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren" (BGH NJW 1996, 203). Nach der neueren Rechtsprechung soll dies zusätzlich zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz der Verkehrsvorgänge in verkehrsfeindlicher Einstellung voraussetzen, dass der Täter zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelt (BGH NStZ 2010, 392). Dies wird teils mit der Erwägung begrüßt, dass die Fallgruppe des Inneneingriffs dadurch klarere Konturen erlange (Rengier Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn. 16).


Kritik: Durch das Erfordernis eines Schädigungsvorsatzes werde das Gefährdungsdelikt des § 315b in ein kupiertes Erfolgsdelikt verwandelt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 10). Da in der Regel auch keiner der Tatbestände des § 315c erfüllt sei, könne der lediglich mit Gefährdungsvorsatz handelnde Täter sich nur gem. § 240 und ggf. verwirklichten Verletzungsdelikten strafbar machen, was dem verkehrsspezifischen Unrechtsgehalt der Tat und der hohen kriminellen Energie hinter der Tat nicht gerecht werde (König NStZ 2004, 178).


Ansicht 2: Nach anderer Ansicht soll es daher nicht auf einen Schädigungsvorsatz des Täters ankommen, ein Gefährdungsvorsatz genüge (König NStZ 2004, 178; Münchener Kommentar StGB/Pegel, 2. Aufl. 2014, § 315b Rn. 19; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 10).


Kritik:  Soweit die eigene Fortbewegung primäres Ziel einer gewissen Fahrweise sei, mache allein das Nötigungselement, das in der Behinderung eines anderen Fahrers liegt, das Verhalten noch nicht zu einem strafbaren Eingriff (BGHSt 48, 223). Ansonsten drohe eine uferlose Ausweitung des Tatbestands des § 315b (Maatz NZV 2006, 337, 346). So sei ein solches Element vielmehr Bestandteil vieler alltäglicher bewusst rechtswidriger Handlungen im Straßenverkehr, ohne, dass diese eine "Pervertierung" darstellten. Eine moralische Bewertung der Handlungsmotive im Einzelfall sei nicht zulässig (BGHSt 48, 223). Das Strafrecht müsse auch im Straßenverkehr notwendigerweise als ultima ratio eingesetzt werden (Maatz NZV 2006, 337, 346).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 10.17 Uhr bearbeitet.



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