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Einschränkung durch das Erfordernis einer subjektiven Beziehung zur Rauschtat vor dem Hintergrund des Schuldprinzips







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Vollrausch; Schuld; vorhersehbar; objektive Bedingung der Strafbarkeit


Problemaufriss


Nach § 323a macht sich zwar nur derjenige strafbar, der im Rausch tatsächlich eine rechtswidrige Tat begangen hat. Unstreitig muss dies jedoch keine Tat sein, die er ohne den Rausch nicht begangen hätte (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker StGB, 29. Aufl. 2014, § 323a Rn. 12). Fraglich erscheint jedoch, ob der Täter in einer gewissen subjektiven Beziehung zu der später im Rausch begangenen Tat stehen muss, damit die Bestrafung aus § 323a mit dem allgemein geltenden Schuldprinzip vereinbar ist.


Beispiel: A ist bislang nicht vorbestraft und auch sonst rechtschaffen, als er sich in bester Stimmung betrinkt und im Rausch eine schwere Straftat begeht, ohne dass dies für ihn vorhersehbar gewesen wäre. Strafbarkeit des A gem. § 323a, sofern eine Bestrafung wegen der Straftat selbst aufgrund A's Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt ausscheidet?


Problembehandlung


Ansicht 1: Die herrschende Auffassung versteht § 323a als abstraktes Gefährdungsdelikt: Jedermann müsse damit rechnen, dass er im Rausch Straftaten begehe. Das Erfordernis der Begehung einer rechtswidrigen Tat schränke die Strafbarkeit bereits ein; darüber hinaus bedürfe es keiner subjektiven Beziehung zur Rauschtat; sie fungiere lediglich als objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124; Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 323a Rn. 1; Rengier Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 9).


Beispiel: A hat sich nach dieser Ansicht nach § 323a strafbar gemacht.


Kritik: Das Sichberauschen ist sozial üblich und weithin toleriert; aus diesem tatbestandlichen Verhalten lässt sich ohne Missachtung des Schuldprinzips nicht auf Unrecht schließen (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 323a Rn. 24 f.; umfassend: Münchener Kommentar StGB/Geisler, 2. Aufl. 2014, § 323a Rn. 54 ff.).


Ansicht 2: Nach der Gegenauffassung muss der Täter mindestens fahrlässig hinsichtlich der später begangenen Tat gehandelt haben, was regelmäßig zu bejahen sein wird, zumal jedermann sich der enthemmenden Wirkung eines Rausches hinsichtlich der Begehung von Straftaten bewusst ist. Dieser Zusammenhang kann aber entfallen, wenn der sich bereits mehrfach Berauschende anschließend stets lückenlos erinnern kann und im entsprechenden Zustand nie Straftaten begangen hat (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 323a Rn. 24 f.).


Beispiel: Nach dieser Ansicht wäre eine Strafbarkeit des A zu verneinen.


Kritik: Diese Auffassung ist zu eng und führt damit zu Strafbarkeitslücken. Ferner missachtet sie die Wertung des Gesetzgebers, der mit § 323a der verbreiteten Vorstellung entgegenwirken wollte, erhebliche Selbstberauschung sei etwas – mehr oder weniger – Harmloses. Angesichts der teils erheblichen Rechtsgutsverletzungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung durch Rauschtäter begangen werden, ist dies eben nicht der Fall (Rengier Strafrecht BT II, § 41 Rn. 9).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.20 Uhr bearbeitet.



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