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Zusammentreffen von Rettungspflicht aus Garantenstellung und der Pflicht aus § 323c

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### Tags Unterlassen; Beistandspflicht; Unglücksfall; unecht ### Problemaufriss Nach einem Unglücksfall kann auch für hieran unbeteiligte aber anwesende Personen eine Rettungspflicht bestehen. Eine solche Rettungspflicht ergibt sich grundsätzlich für alle diese Personen aus dem echten Unterlassungsdelikt des [§ 323c I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html). Kommt einzelnen Personen hinsichtlich des Schadensereignisses aufgrund der Person des Opfers (z.B. s. <em>[hier](/problemfelder/at/unterl/tb/garant-naeheverh/))</em> oder aufgrund der Gefahrenquelle eine Garantenstellung (z.B. s. <em>[hier](/problemfelder/at/unterl/tb/garant-schutzfunktion/))</em> zu und stehen sie dem Opfer dennoch nicht bei, kommt eine Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt nach [§ 13 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html) in Betracht. Fraglich ist, welche Folgen es hat, wenn der Täter den Tatbestand eines unechten Unterlassungsdelikts sowie des [§ 323c I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html) erfüllt. ### Problembehebung Auf Tatbestandsebene ist ein Zusammentreffen von [§ 323c I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html) und einer bestehenden Garantenstellung unschädlich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage auf Ebene der Konkurrenzen: Regelmäßig kommt einer Strafbarkeit nach [§ 323c I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html) neben der weitergehenden Verantwortlichkeit eines begehungsgleichen Unterlassens keine selbständige Bedeutung mehr zu; das echte Unterlassungsdelikt lebt nur dann wieder auf, wenn eine Strafverfolgung des begehungsgleichen Unterlassungsdelikts beispielsweise aus Beweisgründen nicht in Betracht kommt (Münchener Kommentar StGB/<em>Freund</em>, 2. Aufl. 2014, § 323c Rn. 125). Andernfalls würde dem höheren Unrechtsgewicht des schutzrichtungsgleichen unechten Unterlassungsdelikt nicht ausreichend Rechnung getragen (Beck’scher Online-Kommentar StGB/<em>von Heintschel-Heinegg</em>, 37. Ed. 01.02.2018, § 323c Rn. 30). Idealkonkurrenz nach [§ 52](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__52.html) kann in den Fällen angenommen werden, in denen spezifische Fehlverhaltensfolgen des [§ 323c](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html) für die konkrete Strafhöhe von größerem Gewicht sind (MK/<em>Freund</em>, § 323c Rn. 126), oder wenn das unechte Unterlassungsdelikt nur fahrlässig begangen worden ist (Schönke/Schröder/<em>Sternberg-Lieben/Hecker</em> StGB, 29. Aufl. 2014, § 323c Rn. 30).

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