Der Artikel
Persönliche Haftung von Managern bei falschen Unternehmensangaben
Das am 30. April von der Bundesregierung vorgelegte, einen weiteren Punkt des 10-Punkte-Maßnahmenkatalogs der BReg zur Unternehmenintegrität und der Verbesserung des Anlegerschutzes vom 25. Februar 2003 umsetzende "Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes" (AnSVG) muss jetzt noch durch den Bundesrat, welcher jedoch grds. Zustimmung angedeutet hat. Mit diesem Gesetz schließt die Bundesregierung "eine große Lücke" im Anlegerschutz, da nunmehr die Unternehmensführung persönlich mit bis zu vier Jahresgehältern haften soll. Um einen adäquaten Schadenersatz, welcher den durch Falschinformationen geprellten Anlegern nun erstmals zukommen wird, kann es in dem Gesetz nicht gehen. Zwar sind die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Unternehmensführung bedeutend größer als bisher, jedoch ist die Haftungsbegrenzung von vier Jahresgehältern zu niedrig. Ob dieses "Drohpotential" die vielbeschworene präventive Wirkung zeitigen wird, wird sich erweisen, wenn die durch das Gesetz eingeführten Regelungen gelten werden. Vielleicht können aber solche und ähnliche Regelungen einen Beitrag dazu leisten, das Strafrecht als ultima ratio im Bereich des Nebenstrafrechts zu beschneiden und auf seinen Kernbestand zu beschränken.