SVB - Entstehung und Widmung
A: Von den Studiengebühren zum Studierendenvorschlagsbudget
Zum Sommersemester 2012 wurden in Baden-Württemberg die allgemeinen Studiengebühren abgeschafft. Um die damit verbundenen Einnahmeausfälle der Hochschulen auszugleichen, führte das Land ab dem 1. April 2012 sogenannte Qualitätssicherungsmittel (QSM) ein. Die Hochschulen erhielten hierfür 280 Euro pro Studierender bzw. Studierendem und Semester. Die Mittel waren ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre vorgesehen. Über deren Einsatz wurde zunächst gemeinsam von der Hochschule und den Studierenden entschieden. Bei der Vergabe dieser Mittel war ein bloßes „Einvernehmen“ zwischen Professor:innen und Studierenden notwendig. Die Studierenden konnten über die Vergabe der QSM nicht selbst entscheiden.
I. Allgemeines
Mit dem Hochschulfinanzierungsvertrag Baden-Württemberg 2015–2020 „Perspektive 2020“ wurden die QSM grundlegend neu geregelt. 88,236 % der bisherigen QSM wurden in die Grundfinanzierung der Hochschulen überführt und waren damit nicht mehr zweckgebunden für Studium und Lehre. Über diesen Anteil haben die Studierenden seitdem folglich auch kein Mitspracherecht mehr. Die verbleibenden 11,764 % wurden hingegen als Studierendenvorschlagsbudget (SVB) festgelegt. Über diese Mittel können die Studierenden im Rahmen ihres Vorschlagsrechts eigenständig entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Mittel zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre eingesetzt werden. Das SVB bildet damit denjenigen Anteil der ehemaligen QSM, bei dessen Verwendung den Studierenden ein unmittelbares Vorschlagsrecht eingeräumt wurde (vgl. zu der 2015 vollzogenen Umwidmung der QSM zunächst S. 5 des Hochschulfinanzierungsvertrags „Perspektive 2020“ sowie das Begleitgesetz hierzu („Qualitätssicherungsgesetz“, dort insbesondere § 1 Abs. 2)).
Die Regelungen zum SVB wurden mit der Hochschulfinanzierungsvereinbarung Baden-Württemberg 2021–2025 (HoFV II) zunächst bis zum Jahr 2025 fortgeführt. Gleichzeitig wurde beschlossen, auch die auf das SVB entfallenden Mittel vollständig in die Grundfinanzierung der Hochschulen zu überführen. Mit der am 2. April 2025 geschlossenen Hochschulfinanzierungsvereinbarung Baden-Württemberg 2026–2030 (HoFV III) ver-bleiben die SVB-Mittel weiterhin als Bestandteil der Grundfinanzierung in den Hochschulkapiteln. Das Beteiligungsverfahren und damit das Vorschlagsrecht der Studieren-den bleiben weiterhin bestehen. Ab dem Jahr 2027 ist eine jährliche Dynamisierung der SVB-Mittel um 3,5 % vorgesehen. Ferner wird mit der HoFV III beabsichtigt, das Begleitgesetz (Qualitätssicherungsgesetz vom 5. Mai 2015) aufzuheben. Aktuell gilt es in der Fassung vom 11. Dezember 2025.
II. Uni Freiburg
An der Universität Freiburg erfolgt die Vergabe der Studierendenvorschlagsmittel in einem zentralen und einem dezentralen Verfahren. Von den insgesamt zur Verfügung stehenden SVB-Mitteln werden 400.000 Euro für die zentrale Vergabe im Rahmen eines Projektwettbewerbs bereitgestellt. Die verbleibenden Mittel werden auf die einzelnen Fachbereiche verteilt. Für die Vergabe 2027 belief sich dieser dezentrale Anteil auf insgesamt 1.240.475 Euro. Die Verteilung auf die Fachbereiche erfolgt anhand der jeweiligen Studierenden-Vollzeitäquivalente.
Die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ist in der von der Verfassten Studierendenschaft beschlossenen „Ordnung zum Ablauf der Vergabe des studentischen Anteils der Qualitätssicherungsmittel (Studierendenvorschlagsbudget)“ geregelt.
III. Fachbereich Jura
Für die dezentrale Vergabe innerhalb des Fachbereichs Jura gelten ergänzend die Bestimmungen der „Vergabeordnung für das Studierendenvorschlagsbudget (SVB) des Fachbereichs Jura vom 16.06.2016“. Damit bestehen für die Vergabe der SVB-Mittel sowohl auf zentraler Ebene als auch innerhalb der einzelnen Fachbereiche festgelegte Verfahren und Zuständigkeiten.
Im Jahr 2026 entfielen auf den Fachbereich Jura insgesamt 123.376,44 Euro.
B: Die Verwendung des Studierendenvorschlagsbudgets nach der VwV QSM
Wofür der QSM-Anteil von 11,764 % (das Studierendenvorschlagsbudget) eingesetzt werden kann, ist in einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg geregelt. Dort heißt es unter anderem:
„3. Verwendungsmöglichkeiten
3.1
Finanziert werden können nur Maßnahmen, die eine Sicherung der Qualität von Studium und Lehre bezwecken und die der Mitgliedergruppe der Studierenden zugutekommen. Die zu finanzierenden Maßnahmen ergänzen das von der Hochschule sicher zu stellende und zu finanzierende Angebot. Eine individuelle Förderung ist ausgeschlossen. Sofern es der Sicherung der Qualität von Studium und Lehre dient, können zudem besondere zielgruppenorientierte Maßnahmen zur Förderung der Diversität, der Chancengleichheit, der Integration ausländischer Studierender sowie weiterer besonderer Zielgruppen finanziert werden.“ (Unterstreichung durch Verf.)
C: Ableitungen
I. 1. Das Programm „Ex-o-Rep (Examen ohne Repetitor)“ sowie die Korrektur eines Probeexamentermins bzw. des Ferienklausurenkurses gehören zum Kernprogramm einer Juristischen Fakultät und sind von ihr sicherzustellen. Es muss ihr Anspruch sein, die Studierenden ohne gewerblichen Repetitor angemessen auf das Staatsexamen vorzubereiten. Hierzu gehört auch ein flächendeckender Klausurenkurs, der nach allen Erkenntnissen wesentlich für ein erfolgreiches Abschneiden im Examen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint uns eine Finanzierung dieser beiden Posten über das SVB unangemessen, weil dieses Budget innovative Add-ons für die Studierenden ermöglichen soll und nicht der grundständigen Ausbildung dient. Es handelt sich nicht um Maßnahmen – siehe oben die Verwendungsmöglichkeiten –, die das von der Hochschule sicherzustellende und zu finanzierende Angebot ergänzen.
2. Insoweit haben wir Vertrauen in die Zusage der Studiendekanin, die bei der Antragsvorstellung mitteilte, für die Finanzierung dieser genuinen Fakultätsaufgaben künftig nicht mehr auf das SVB zu setzen. Wir erhoffen uns eine Umsetzung nunmehr spätestens bis zur Vergabesitzung im nächsten Jahr und damit für 2028.
3. Für 2027 wurden 55.680,80 Euro für das Ex-o-Rep bewilligt. Weitere 26.000 Euro wurden für die Korrektur des Probeexamens im Frühjahr 2027 sowie für den Ferienklausurenkurs bereitgestellt. Insgesamt waren damit wie bereits seit vielen Jahren schon rund zwei Drittel der dezentralen SVB-Mittel fix für die Vollfinanzierung des Ex-o-Rep-Programms und die Klausurenkurse „geblockt“. Würden diese beiden Posten nicht mehr aus dem SVB finanziert werden, bliebe ein weitaus größerer Spielraum für innovative ergänzende Projekte zur Lehrunterstützung. Auch die Finanzierung von Jurcoach müsste nicht mehr um ca. 1/3 gekürzt werden.
II. Den „Fonds für Exkursionen, Klausurenunterstützung und Literatur“ sehen wir kritisch, dessen Widmungszweck erscheint uns als bei Weitem zu unspezifisch. Auch in diesem Fonds verbergen sich genuine Aufgaben einer Juristischen Fakultät, etwa die angemessene Ausstattung der Bibliotheken. Es besteht ferner in unseren Augen kein Grund, warum die Schuldrechtshütte nicht mit guten Erfolgsaussichten einen eigenen Antrag stellen sollte, dies gilt auch für die verschiedenen Moot Courts. An den Fonds gerichtete Anträge werden nach nicht immer überzeugenden Mechanismen beschieden, wenn jeweils eine sehr kleine Gruppe von Interessierten hierfür zielgerichtet aktiviert wird.
Würde auf diese Weise der ohnehin kritisch zu sehende Verfügungstopf verkleinert, könnte der Widmungszweck ein wenig spezifischer werden. Für die Studierenden ertragreiche und innovative Anträge hätten weiterhin gute Erfolgsaussichten.
III. Wenn das SVB den Studierenden zugutekommen soll, sind wir davon überzeugt, dass hiermit keine exquisite und exzellente Förderung weniger damit gemeint ist, sondern eine breite Förderung von Studierenden. Die Unterstützung von sehr wenigen Studierenden, die an Moot Courts in Übersee teilnehmen, über das SVB sehen wir daher kritisch. Wir befinden uns damit bereits in der Nähe einer „individuelle Förderung“, die nach der Verwaltungsvorschrift gerade ausgeschlossen ist.
Fragen und Anmerkungen: